01/17 personalmagazin
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Eine Sonderveröffentlichung von Personalmagazin und Unique Personalservice.
richtungspflichten des Betriebsrats im
Einsatzunternehmen. Solche Informa-
tionspflichten sind im Zusammenhang
mit Fremdpersonal nicht neu. Die Än-
derungen im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) sollen nun jedoch für mehr
Klarheit sorgen und dem geltenden Recht
mehr Aufmerksamkeit verschaffen.
Konkret wird nun § 80 Abs. 2 BetrVG
erweitert, wonach der Betriebsrat im Ein-
satzunternehmen bei der Beschäftigung
von Fremdpersonal insbesondere zum
zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum
Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrich-
ten ist. Auch das Recht, sich entspre-
chende Verträge anzuschauen, wird
ausdrücklich in die Norm aufgenommen.
Im Zusammenhang mit der Unterrich-
tung zur Personalplanung (§ 92 BetrVG)
wird künftig auch der Einsatz von
Fremdpersonal explizit aufgenommen.
Sanktion:
Unterrichtet der Arbeitgeber
den Betriebsrat nicht rechtzeitig oder
unvollständig, so droht ein Bußgeld bis
10.000 Euro (nach § 121 BetrVG).
Konkretisierungspflicht:
Zeitarbeitnehmer präzise benennen
Vor der Überlassung haben Personal-
dienstleister und Einsatzunternehmen
die Person des Zeitarbeitnehmers unter
Bezugnahme auf den Überlassungsver-
trag zu konkretisieren. Das schreibt § 1
Abs. 1 Satz 6 AÜG künftig vor. Das be-
deutet, dass die eingesetzten Arbeitneh-
mer konkret zu benennen sind – und
zwar vor Beginn der Überlassung. Rah-
menverträge dürften demnach weiterhin
möglich sein, soweit die entsprechenden
Zeitarbeitnehmer vor einem bestimm-
ten Einsatz „konkretisiert“ werden. Die
Form dafür schreibt der reine Gesetzes-
text nicht vor. Die Nennung soll sich aber
auf den Überlassungsvertrag beziehen,
der wiederum der Schriftform bedarf.
Sanktion:
Wird der eingesetzte Zeitar-
beitnehmer vor Beginn der Überlassung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig genannt, kann dies zu einem Bußgeld
von bis zu 30.000 Euro führen.
DIE NEUERUNGEN IM ÜBERBLICK
Thema
Das ist neu
Sanktionen bei Verstoß
Höchstüberlassung
Grundsatz:
Derselbe Zeitarbeitnehmer muss nach 18 Monaten wechseln
Ausnahmen (detaillierter ab Seite 12):
•
Tarifvertrag der Einsatzbranche erlaubt andere Höchstüberlassungsdauer
•
Tarifvertrag der Einsatzbranche eröffnet die Möglicheit, eine Betriebs
vereinbarung mit anderer Höchstüberlassungsdauer zu verhandeln
•
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
•
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen;
Ausnahme: Widerspruch des Zeitarbeitnehmers
•
Widerruf der Erlaubnis
Equal Pay
Grundsatz:
Gleichstellungsgrundsatz spätestens nach neun Monaten
Ausnahme:
Bei Anwendung der Branchenzuschläge spätestens nach 15 Monaten
•
Bußgeld bis zu 500.000 Euro
•
Widerruf der Erlaubnis
Unterbrechungszeit
Berechnung der Obergrenzen:
Innerhalb von drei Monaten werden Einsatzzeiten addiert; neue
Berechnung beginnt ab drei Monaten und einem Tag
Keine direkten Sanktionen
Überlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassung muss im Überlassungsvertrag als solche
bezeichnet und gekennzeichnet werden
•
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
•
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen;
Ausnahme: Widerspruch des Zeitarbeitnehmers
•
Widerruf der Erlaubnis
Überlassung
Person des Zeitarbeitnehmers vor der Überlassung unter Bezugnahme auf
den Überlassungsvertrag konkret benennen
•
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Kettenverleih
Verbot der Ketten- oder Weiterverleihung; nur vertraglicher Arbeitgeber
darf Arbeitnehmer überlassen
•
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Streik
Grundsatz:
Kein Einsatz, wenn Betrieb unmittelbar durch Streik betroffen
Ausnahme:
Keine Tätigkeiten von sich im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern
•
Bußgeld bis zu 500.000 Euro
Beteiligung des
Betriebsrats
Bestehende Unterrichtungspflichten (§ 80 Abs. 2 und § 92 BetrVG) im
Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich verankert
•
Bußgeld bis zu 10.000 Euro
Schwellenwerte
Zeitarbeitnehmer für Schwellenwerte des BetrVG (außer § 112a) und bei
der Unternehmensmitbestimmung (ab sechs Monaten Einsatz) beachten.
•
Unterschiedliche Sanktionen, je nach Schwellenwert
Auf einen Blick: Die wichtigsten Änderungen, die die Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit sich bringt, und die
vorgesehenen Sanktionen, wenn Einsatzunternehmen oder Perso-
naldienstleister gegen diese Vorgaben verstoßen.