personalmagazin 01/17
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PRAXISRATGEBER
_OBERGRENZE
A
rbeitnehmerüberlassung soll
„vorübergehend“ erfolgen, so
sieht es das Arbeitnehmer
überlassungsgesetz (AÜG)
noch vor. Wie dieser Begriff auszulegen
ist, darüber hatten in den vergangenen
Jahren Arbeitsgerichte immer wieder zu
entscheiden. Nun legt der Gesetzgeber in
der AÜG-Novelle fest: Die Überlassungs
höchstdauer liegt ab April 2017 bei 18
Monaten, § 1 Abs. 1b AÜG.
Doch statt des erhofften Schluss
punkts hat der Gesetzgeber die Diskus
sion neu eröffnet. Denn in Zeiten von
Branchenzuschlägen und Equal-Pay-
Regelung stellen nicht wenige die Frage:
Ist es tatsächlich im Sinne der Zeitarbeit
nehmer, wenn diese nach 18 Monaten im
Einsatzunternehmen den Betrieb wech
seln und im neuen Umfeld auf das Ni
veau des Mindestgehalts zurückfallen?
Oder: Orientiert sich die Zeitarbeit mit
der Überlassungshöchstdauer tatsäch
lich – und das ist ein Grundgedanke der
Novelle – hin zur Flexibilität als Kern
funktion (siehe Kasten)?
Ausnahmen nur über Tarifvertrag
Allerdings: Es sind auch Ausnahmen
von der 18-Monats-Grenze möglich.
Diese sind jedoch kompliziert ausge
staltet und vor allem: Sie setzen beim
Einsatzunternehmen an. Diese und die
entsprechenden Verbände als Tarif
vertragsparteien – nicht die Personal
dienstleisterbranche – sind gefordert.
Sollen nämlich Abweichungen von der
Überlassungshöchstgrenze beimEinsatz
Von
Michael Miller
(Red.)
Auf Ausnahmen hinwirken
AUSLEGUNG.
Künftig liegt die Obergrenze für Überlassungen bei 18 Monaten. Aus
nahmen sind möglich, aber komplex. Hierbei sind die Einsatzunternehmen gefordert.
Tarifgebundene Unternehmen und nicht tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat
können durch oder aufgrund eines Tarifvertrags (TV) der Einsatzbranche von den gesetz
lichen Überlassungshöchstgrenzen – auch per Betriebsvereinbarung (BV) – abweichen.
ABWEICHUNG VON OBERGRENZE
TV der Einsatzbranche legt abweichende Überlassungshöchstdauer fest
TV der Einsatzbranche enthält Öffnungsklausel für abweichende Überlassungshöchstdauer
Unternehmen tarifgebunden: Abweichung
durch unmittelbare Regelung im TV möglich
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
bei Übernahme der gesamten Regelung in BV
Unternehmen tarifgebunden und mit
Betriebsrat: Abweichung in BV (fast) ohne
zeitliche Höchstgrenze
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
in BV bis zu einer Obergrenze von 24 Monaten
TV der Einsatzbranche enthält Öffnungsklausel für abweichende
Überlassungshöchstdauer, deren Obergrenze festgelegt ist
Unternehmen tarifgebunden und mit Be-
triebsrat: Abweichung in BV innerhalb der im
Tarifvertrag festgelegten Grenze
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
in BV innerhalb der tarifvertraglichen Grenzen
(dann auch länger als 24 Monate möglich)