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PRAXISRATGEBER
_OBERGRENZE
A
rbeitnehmerüberlassung soll
„vorübergehend“ erfolgen, so
sieht es das Arbeitnehmer­
überlassungsgesetz (AÜG)
noch vor. Wie dieser Begriff auszulegen
ist, darüber hatten in den vergangenen
Jahren Arbeitsgerichte immer wieder zu
entscheiden. Nun legt der Gesetzgeber in
der AÜG-Novelle fest: Die Überlassungs­
höchstdauer liegt ab April 2017 bei 18
Monaten, § 1 Abs. 1b AÜG.
Doch statt des erhofften Schluss­
punkts hat der Gesetzgeber die Diskus­
sion neu eröffnet. Denn in Zeiten von
Branchenzuschlägen und Equal-Pay-
Regelung stellen nicht wenige die Frage:
Ist es tatsächlich im Sinne der Zeitarbeit­
nehmer, wenn diese nach 18 Monaten im
Einsatzunternehmen den Betrieb wech­
seln und im neuen Umfeld auf das Ni­
veau des Mindestgehalts zurückfallen?
Oder: Orientiert sich die Zeitarbeit mit
der Überlassungshöchstdauer tatsäch­
lich – und das ist ein Grundgedanke der
Novelle – hin zur Flexibilität als Kern­
funktion (siehe Kasten)?
Ausnahmen nur über Tarifvertrag
Allerdings: Es sind auch Ausnahmen
von der 18-Monats-Grenze möglich.
Diese sind jedoch kompliziert ausge­
staltet und vor allem: Sie setzen beim
Einsatzunternehmen an. Diese und die
entsprechenden Verbände als Tarif­
vertragsparteien – nicht die Personal­
dienstleisterbranche – sind gefordert.
Sollen nämlich Abweichungen von der
Überlassungshöchstgrenze beimEinsatz
Von
Michael Miller
(Red.)
Auf Ausnahmen hinwirken
AUSLEGUNG.
Künftig liegt die Obergrenze für Überlassungen bei 18 Monaten. Aus­
nahmen sind möglich, aber komplex. Hierbei sind die Einsatzunternehmen gefordert.
Tarifgebundene Unternehmen und nicht tarifgebundene Unternehmen mit Betriebsrat
können durch oder aufgrund eines Tarifvertrags (TV) der Einsatzbranche von den gesetz­
lichen Überlassungshöchstgrenzen – auch per Betriebsvereinbarung (BV) – abweichen.
ABWEICHUNG VON OBERGRENZE
TV der Einsatzbranche legt abweichende Überlassungshöchstdauer fest
TV der Einsatzbranche enthält Öffnungsklausel für abweichende Überlassungshöchstdauer
Unternehmen tarifgebunden: Abweichung
durch unmittelbare Regelung im TV möglich
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
bei Übernahme der gesamten Regelung in BV
Unternehmen tarifgebunden und mit
Betriebsrat: Abweichung in BV (fast) ohne
zeitliche Höchstgrenze
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
in BV bis zu einer Obergrenze von 24 Monaten
TV der Einsatzbranche enthält Öffnungsklausel für abweichende
Überlassungshöchstdauer, deren Obergrenze festgelegt ist
Unternehmen tarifgebunden und mit Be-
triebsrat: Abweichung in BV innerhalb der im
Tarifvertrag festgelegten Grenze
Unternehmen nicht tarifgebunden
Unternehmen im Geltungsbereich des TV
Unternehmen mit Betriebsrat: Abweichung
in BV innerhalb der tarifvertraglichen Grenzen
(dann auch länger als 24 Monate möglich)
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