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personalmagazin 01/17
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PRAXISRATGEBER
_AUSWAHL
B
ereits im Jahr 2004 hat der
Gesetzgeber den Equal-Pay-
Grundsatz (als Bestandteil von
„Equal Treatment“) im Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ver-
ankert. Seitdem ist die gleiche Bezahlung
von Zeitarbeitnehmern – im Vergleich
zu den Mitarbeitern des Einsatzunter-
nehmens – immer wieder Gegenstand
politischer Diskussionen, zuletzt auch
im Zusammenhang mit der aktuellen
AÜG-Reform. Durch die neuen Regeln,
insbesondere in § 8 AÜG, wird nun ab
April 2017 erstmals bei Equal Pay eine
zeitliche Grenze eingezogen. Zwar ist es
Von
Michael Miller
(Red.)
An einem Strang ziehen
ÜBERBLICK.
Die neuen Regelungen zum Equal Pay bedeuten Mehraufwand – auch für
Unternehmen. Ein zuverlässiger Personaldienstleister als Partner kann hier helfen.
Stufenweise Anpassung durch den Branchenzuschlag am Beispiel der Metall- und Elektroindustrie: Für 15 Monate ist eine Abweichung vom
Equal-Pay-Grundsatz möglich. Im Anschluss folgt das sogenannte tarifliche Equal Pay. Spätestens nach 18 Monaten Überlassungshöchstdauer
muss der Zeitarbeitnehmer jedoch in einem anderen Unternehmen eingesetzt werden – und startet wieder mit deutlich geringerem Gehalt.
LOHNENTWICKLUNG MIT EQUAL PAY
auch künftig möglich, per Tarifvertrag
vom Gleichstellungsgrundsatz abzuwei-
chen. Spätestens ab dem zehnten Monat
werden Zeitarbeitnehmer jedoch nur
noch ausnahmsweise ein anderes Ge-
halt beziehen dürfen, als vergleichbare
Mitarbeiter im Einsatzunternehmen. Im
Grundsatz gilt also spätestens nach neun
Monaten ein gesetzliches Equal Pay.
Branchenzuschläge: Erleichterungen
und Equal Pay nach 15 Monaten
Die genannte Ausnahme greift vor allem
in den Wirtschaftszweigen mit Tarifver-
trägen über Branchenzuschläge. Die Vo-
raussetzung: Es gibt für Zeitarbeitneh-
mer spätestens nach einer Einsatzzeit
von sechs Wochen stufenweise mehr
Geld, bis hin zu einem tarifvertraglich
festgelegten Vergleichsentgelt. In der
Folge verlängert sich die Grenze, ab der
Equal Pay zu zahlen ist, von neun auf 15
Monate Einsatzzeit (siehe Grafik).
Diese Ausnahmeregelung hat mehre-
re Vorzüge: Erstens verlängert es eben
den Zeitraum, ab dem ein vergleichbares
Entgelt bezahlt werden muss, um sechs
Monate. Und zweitens – und das dürfte
nicht weniger wichtig werden – muss in
diesem Fall nicht das Vergleichsentgelt
beim konkreten Einsatzunternehmen
ermittelt werden. Vielmehr gibt der Ge-
setzgeber den Arbeitgeberverbänden
und Gewerkschaften die Möglichkeit, ein
+15%
+20%
+30%
+45%
+50%
1. Stufe
nach sechs
Wochen
2. Stufe
nach drei
Monaten
Tarifliches Equal Pay: Im Tarifvertrag
als gleichwertig festgelegtes Entgelt
3. Stufe
nach fünf
Monaten
4. Stufe
nach sieben
Monaten
5. Stufe
nach neun
Monaten
Tarifliches Equal
Pay spätestens
nach 15 Monaten
Überlassungs-
höchstdauer nach
18 Monaten
Neuer Einsatz:
Entgelt wieder auf
Niveau des Grundlohns
Grundlohn
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20
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