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Eine Sonderveröffentlichung von Personalmagazin und Unique Personalservice.
genannt sind. Ebenso ist ein Austausch
oder eine Ergänzung der von dem Auf-
tragnehmer zu erbringenden Leistungen
zulässig. Letzteres bedarf aber einer ent-
sprechenden Änderung oder Ergänzung
des zwischen dem Auftragnehmer und
dem Unternehmen bestehenden Ver-
trags. Das Unternehmen büßt somit in
erheblichem Maße Flexibilität ein.
Voraussetzung 2: Die Weisung
Es ist ein ganz wesentliches Merkmal ei-
nes Werkvertrags, dass der Auftragneh-
mer in dem vereinbarten Projekt wei-
sungsfrei arbeitet. Bei der Einordnung
sind folgende Kriterien zu beachten:
Art und Weise der Leistungserbringung
das „Wann“ der Leistungserbringung
das „Wo“ der Leistungserbringung
Hinsichtlich der Art und Weise der
Leistungserbringung gilt: Mitarbeiter
des Unternehmens dürfen den von dem
Auftragnehmer eingesetzten Personen
keinerlei Weisungen in Bezug auf die
Form der Vertragsdurchführung, die
Wahl etwaiger Arbeitsmethoden oder
die Art und Weise der Leistungserbrin-
gung erteilen. Die fortgesetzte Erteilung
solcher Weisungen gefährdet die Eigen-
ständigkeit der Leistungserbringung des
Auftragnehmers, zumal dieser bemüht
sein wird, etwaigen berechtigten Aus-
führungswünschen des Auftraggebers
des Werkvertrags gerecht zu werden.
Insbesondere dürfen Unternehmensmit-
arbeiter dem Personal des Auftragneh-
mers keine disziplinarischenWeisungen
erteilen. Zudem dürfen sie dieses nicht
anweisen, ein bestimmtes Ziel oder Er-
gebnis auf einem bestimmten Weg oder
in einer bestimmten Methodik zu errei-
chen, soweit es sich hierbei nicht um ein
zertifiziertes Prüfverfahren, bestimmte
DIN-Normen oder sonstige allgemein
anerkannte Regeln der Technik handelt,
die einen messbaren Qualitätsstandard
für die Leistungserbringung durch den
Auftragnehmer bilden. Dagegen darf der
Auftraggeber die Ziele der Leistungser-
bringung des Auftragnehmers auch in
Form von Zwischenzielen definieren.
In Bezug auf das „Wann“ der Leis­
tungserbringung ist zu beachten: Dem
Auftragnehmer des Werkvertrags ob-
liegt das Recht zur flexiblen Arbeitszeit-
gestaltung für das von ihm eingesetzte
Personal. Es ist dabei nicht erforderlich,
dass der Auftragnehmer die Arbeitszeit
seines Personals tatsächlich anders ge-
staltet, als der Auftraggeber die Arbeits-
zeit seines Stammpersonal. Wichtig ist
vielmehr, dass Mitarbeiter des Unterneh-
mens das Personal des Auftragnehmers
nicht zu einer von dem Auftragnehmer
nicht gewollten Arbeitszeit einteilen. Zu-
dem dürfen sie das Personal des Auftrag-
nehmers auch nicht der Verpflichtung
unterwerfen, sich bei dem Auftraggeber
an- oder abzumelden, Krankmeldungen
abzugeben oder Ähnliches. Hiervon un-
berührt bleiben selbstverständlich mit
dem Unternehmen oder dessen Mitar-
beitern vereinbarte Übergabe-, Abstim-
mungs- oder Besprechungstermine.
Ebenso zulässig sind Begrenzungen der
Arbeitszeit oder An-/Abmeldepflichten,
die aus Gründen der Arbeitssicherheit
oder Infrastrukturgründen bestehen.
In gleicher Weise sollte eine Bindung
an einen festen Arbeitsplatz vermieden
werden, soweit sich nicht aus dem Inhalt
Zerbrechlich: Werden Grundregeln
zum Werkvertrag missachtet,
drohen spürbare Konsequenzen.
© CHAJAMP / SHUTTERSTOCK.COM
Folgende Merkmale sind für einen rechtssicheren Werkvertrag zu prüfen. Dabei ist die
Vereinbarung selbst, vor allem aber die Durchführung in der Praxis zu beachten.
1. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung allein und eigenständig?
• Verbindliche Leistungsvereinbarung, keine schleichenden Änderungen
• Weisungsfreie Leistungserbringung
- Art und Weise der Leistungserbringung
- Das „Wann“ der Leistungserbringung – Flexible Arbeitszeitgestaltung möglich
- Das „Wo“ der Leistungserbringung – Arbeitsortflexibilisierung möglich
• Keine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Dritten
• Nutzung eigener Betriebsmittel
• Keine Gleichstellung mit Arbeitnehmern des Auftraggebers
2. Tritt der Auftragnehmer als Selbstständiger am Markt auf?
Abgrenzungskriterien prüfen
WERKVERTRAG
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