01/17 personalmagazin
15
Eine Sonderveröffentlichung von Personalmagazin und Unique Personalservice.
äquivalentes Entgelt quasi branchenweit
tarifvertraglich festzulegen. Noch haben
die Tarifvertragsparteien (natürlich) die-
se Möglichkeit nicht umgesetzt, das Ge-
setz gilt erst ab April. Erstmals werden
dann ab Januar 2018 die neun Monate
für Equal Pay erfüllt sein.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die je-
weiligen Tarifvertragsparteien in der
Zeitarbeitsbranche auf eine entspre-
chende Klausel einigen. Letztlich wird es
dadurch für Personaldienstleister, aber
auch für Einsatzunternehmen einfacher,
das Vergleichsgehalt des Zeitarbeitneh-
mers zu ermitteln.
Details zu Equal Pay: Gesetzgeber
lässt wichtige Frage unbeantwortet
Denn die Alternative in Branchen ohne
Zuschläge ist gesetzlich vorgeschrie-
benes Equal Pay. Hier bleibt die Frage:
Was ist „Gleichstellung hinsichtlich des
Arbeitsentgelts“, was ist Equal Pay?
Welche Gehaltsbestandteile müssen
gleich sein? Dazu schweigt die Novel-
le. Leider. Neben der Grundvergütung
sind wohl Zuschläge, wie beispielsweise
Feiertags- oder Mehrarbeitszuschläge,
Urlaubsgeld, bestimmte Zulagen oder
auch Sachbezüge bei der Bestimmung
des Vergleichsentgelts zu berücksich-
tigen. Schwierig dürfte es jedoch bei
sonstigen finanziellen Zuwendungen,
wie Kindergartenzuschüsse oder auch
Leistungen der betrieblichen Altersver-
sorgung werden.
Spätestens an diesem Punkt kommen
die Einsatzunternehmen ins Spiel. Denn
für Personaldienstleister wird es ein ge-
waltiger zusätzlicher Verwaltungsauf-
wand, das Gehalt des Zeitarbeitnehmers
zu berechnen. Und unabhängig von der
rechtlichen Einordnung der einzelnen
Vergütungskomponenten: Sie brauchen
notwendige Informationen des Einsatz-
unternehmens zu dessen Lohnstruktur,
um das richtige Arbeitsentgelt zu ermit-
teln – aber auch um zuverlässig kalkulie-
ren zu können.
Equal Pay in der jetzigen Ausgestal-
tung bedeutet also auch für die Einsatz-
unternehmen mehr Aufwand. Und mehr
Kosten, soweit das Entgelt des Zeitarbeit-
nehmers nach neun (oder auch nach 15)
Monaten an das Vergleichsentgelt imUn-
ternehmen angepasst werden muss. Ob
es dadurch vermehrt dazu kommt, dass
Einsatzunternehmen die Zeitarbeitneh-
mer nach neun oder 15 Monaten abmel-
den und austauschen, wird sich zeigen.
Hier muss jeder Betrieb individuell kal-
kulieren, wie wichtig die Erfahrung und
Einarbeitung der Mitarbeiter ist.
Allerdings ist auch klar: Trotz genau-
em Blick auf die Kosten stehen diese bei
Unternehmen selten an oberster Stelle
bei der Frage, ob Zeitarbeit genutzt wird.
Vielmehr benötigen sie die Zeitarbeit als
Flexibilisierungsinstrument. Zumal das
Instrument – zumindest im Vergleich
zum Stammpersonal – dem Arbeitgeber
auch bestimmte Aufwände, wie Entgelt-
fortzahlung bei Krankheit oder Rekru-
tierungskosten, abnimmt, da alleine die
geleistete Arbeit vergütet wird.
Zuverlässigen Partner finden:
Equal Pay geht nicht im Alleingang
Gerade die neuen Regeln zu Equal Pay
zeigen: Es erfordert einen engen Aus-
tausch zwischen Unternehmen und
Dienstleister, um den Mehraufwand
auf beiden Seiten zu begrenzen. Nur so
ist der notwendige Informationsfluss
möglich und sind die komplexen ge-
setzlichen Vorgaben effizient zu erfül-
len. Personaldienstleister können und
wollen hier unterstützen und Lösungen
aufzeigen. Dafür bedarf es jedoch meist
an Erfahrung und Zuverlässigkeit, um
die von Unternehmen geforderten Qua-
litätsstandards zu erfüllen. Weitere
wichtige Komponenten für die Auswahl
eines solchen Partners haben wir in der
Übersicht zusammengefasst.
Gerade aufgrund der Vorgaben der AÜG-Reform müssen Unternehmen einen zuverlässi-
gen Personaldienstleister auswählen. Dabei können die aufgeführten Aspekte helfen.
Rechtssicherheit
Personaldienstleister, die Mitglied in einem der beiden Branchenverbände sind, erfüllen gewisse Quali-
tätskriterien. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Tarifvertrag der beiden Verbände
mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Er garantiert einen fairen Lohn – nicht zuletzt auch auf
Grundlage der tariflich vereinbarten Branchenzuschläge – entsprechend der Tätigkeit und anhand von
unterschiedlichen Entgeltgruppen. Daneben ist natürlich auch die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlas-
sung notwendig.
Ausfallsicherheit
Gerade bei Personaldienstleistern ist auf solide, finanzstarke Dienstleister mit guter Bonität zu bauen,
die bereits seit einiger Zeit am Markt bestehen. Denn als Arbeitgeber muss auch der Personaldienstleis-
ter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeitarbeitnehmer abführen. Bei Fehlern oder gar einer Insolvenz
haftet jedoch das Einsatzunternehmen gegenüber der Sozialversicherung.
Beschäftigungssicherheit
Nicht erst seit der neuen Equal-Pay-Regelung nach neun Monaten ist die Bezahlung der Zeitarbeit-
nehmer eine wesentliche Komponente. Durch die Anwendung der Branchentarifverträge stellt der
Personaldienstleister sicher, dass das Entgelt der Zeitarbeitnehmer an jenes der Stammmitarbeiter im
Einsatzbetrieb stufenweise angepasst wird. Auch ein monatliches Festgehalt, das auch in den Zeiten
ohne Einsatz gezahlt wird, steht für faire Bedingungen.
Arbeitssicherheit
Der Personaldienstleister sollte sich intensiv um die erforderliche Arbeitssicherheit der jeweiligen
Zeitarbeitnehmer kümmern. Absprachen und Maßnahmen mit dem Einsatzunternehmen sorgen so für
einen sicheren Arbeitsplatz.
Fachkompetenz
Der Personaldienstleister sollte nicht nur die Zeitarbeitnehmer, sondern auch die internen Mitarbeiter
im Blick behalten und großen Wert auf die Ausbildung und Schulung dieses Personals legen.
ZUVERLÄSSIGE DIENSTLEISTER
QUELLE: UNIQUE PERSONALSERVICE GMBH