Personalmagazin 6/2017 - page 63

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RECHT
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NEWS
Hohes Honorar als Indiz
D
ie Abgrenzung eines Selbstständigen zu ei-
nem abhängig Beschäftigten ist imEinzelfall
schwierig, die Grenze zur Scheinselbst-
ständigkeit oft fließend. Nun hat das Bundesso-
zialgericht (BSG) einen weiteren Mosaikstein als
Unterscheidungshilfe hinzugefügt. In dem konkre-
ten Fall kam dem Honorar bei einer Gesamtwürdi-
gung der Umstände eine besondere Bedeutung zu
(Az. B 12 R 7/15 R). Der betroffene Heilpädagoge
war auf der Basis von Honorarverträgen als Erzie-
hungsbeistand in der öffentlichen Jugendhilfe weit-
gehend weisungsfrei tätig. Sein Honorar war zudem
deutlich höher, als das übliche Arbeitsentgelt von
fest angestellten Mitarbeitern. Dies ermögliche eine
Eigenvorsorge, weshalb die BSG-Richter das höhere
Honorar als gewichtiges Indiz für die Selbststän-
digkeit des Heilpädagogen werteten. Im konkreten
Fall hatte ein Landkreis als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe gegen die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund geklagt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
schließt er auch mit Einzelpersonen Verträge ab, die
Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien zu
erbringen. Der Heilpädagoge war für vier bis sieben
Stunden wöchentlich mittels einzelner Honorarver-
träge tätig und erhielt ein Honorar von 40 bis 41,50
Euro je Betreuungsstunde.
Freibeträge abschließend
Auf 48 Monate verlängert
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er Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil bestätigt,
dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Freibetrag
beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden können.
Auch andere Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise für
Krankheiten, sind danach generell nicht eintragungsfähig, ur-
teilten die Richter. Der einschlägige § 39a EStG enthalte eine
enumerative Aufzählung der Steuerminderungstatbestände,
die als Freibetrag angesetzt werden können. Vorsorgeaufwen-
dungen, also auch für Krankheit, sind danach generell nicht
eintragungsfähig.
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urch die Reform der Zeitarbeit sieht das Arbeitneh-
merüberlassungsgesetz (AÜG) seit April vor, dass ein
Leiharbeiter maximal 18 Monate im selben Betrieb ein-
gesetzt werden darf. Eine Ausnahme von der Überlassungs-
höchstdauer ist nur per Tarifvertrag möglich. Eine solche
Sonderregelung haben nun die Tarifvertragsparteien der Me-
tall- und Elektroindustrie vereinbart. Danach können künftig
Leiharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier
Jahre beschäftigt werden.
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