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06/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
oft nur dann an der Aufklärung mit,
wenn ihm keine arbeitsrechtlichen Kon-
sequenzen drohen. Nach der überzeu-
genden Gegenauffassung kann in einer
Amnestievereinbarung ein genereller
Verzicht auf Kündigungen wirksam er-
klärt werden. Solange das Amnestiepro-
gramm in Umrissen darstellt, auf welche
möglichen Compliance-Verstöße es sich
bezieht, soll der Verzicht wirksam sein.
Der Arbeitgeber übernimmt durch den
Kündigungsverzicht bewusst das Risi-
ko, trotz eines späteren Nachweises der
beschriebenen Pflichtverstöße an dem
Arbeitsverhältnis festhalten zu müssen.
In jedem Fall erweist sich die Aufnah-
me eines Kündigungsverzichts in eine
Amnestievereinbarung – unabhängig
ob der Verzicht wirksam ist – als vor-
teilhaft für den betroffenen Mitarbeiter.
Der Kündigungsverzicht ist im Falle
einer ausgesprochenen Kündigung im
Rahmen einer Interessenabwägung zu
berücksichtigen. Der Arbeitgeber macht
durch den Verzicht selbst deutlich, dass
er dem von der Amnestie erfassten Sach-
verhalt nur geringe Bedeutung beimisst.
Weiter spricht viel dafür, dem kündi-
genden Arbeitgeber widersprüchliches
Verhalten vorzuwerfen, wenn er trotz
Amnestie kündigt.
Amnestie und Strafrecht: Verzicht auf
die Erstattung von Strafanzeigen
Regelmäßig wird in eine Amnestiever-
einbarung der Verzicht des Arbeitge-
bers auf Erstattung von Strafanzeigen
aufgenommen. Auch hierauf wird ein
Mitarbeiter, der sich unter den Schutz
eines Amnestieprogramms stellen will,
großen Wert legen. Grundsätzlich kann
der Arbeitgeber wirksam auf die Er-
stattung von Strafanzeigen verzichten,
sofern die Grenzen des § 138 StGB be-
achtet werden. § 138 StGB dürfte bei
Amnestieprogrammen aufgrund der
Schwere der zu meldenden Straftaten
selten praxisrelevant sein.
Die Einleitung von Strafverfahren
steht in den seltensten Fällen zur Dispo-
sition des Unternehmens. Daher schützt
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Aktiv den Turm an Compliance-Verstößen
umwerfen. Amnestieprogramme können
bei der Aufklärung helfen.