personalmagazin 06/2016 - page 56

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ORGANISATION
_BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG
personalmagazin 06/16
D
ie betriebliche Krankenver-
sicherung (bKV) ist eine Er-
gänzung zur gesetzlichen
Krankenvollversicherung. Sie
ist daher genau genommen eine private
Krankenzusatzversicherung, die für die
gesetzlich krankenversicherten Arbeit-
nehmer vom Arbeitgeber abgeschlossen
wird. Versicherungsnehmer ist der Ar-
beitgeber, der Arbeitnehmer ist versi-
cherte Person. Wie in der betrieblichen
Altersversorgung ist die Basis für eine
bKV eine arbeitsrechtliche Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer. Aus diesem Grund ist die bKV nicht
gleichzusetzen mit einer „Versicherung“.
Dies gilt auchdann, wennbei der Einfüh-
rung einer bKV arbeitsrechtliche Aspekte
nicht bedacht werden. Durch die Informa-
tion an die Mitarbeiter, dass für sie eine
bKV eingerichtet worden ist, erfolgt eine
arbeitsrechtliche Zusage. Die Mitarbeiter
erhalten danach entsprechende Rechte in
ihrem Arbeitsverhältnis. Es kann daher
jedem Arbeitgeber nur dringend geraten
werden, klare arbeitsrechtliche Rege-
Von
Markus Kleffner
lungen für die bKV zu schaffen. Danach
richtet sich, welche Rechte und Pflichten
jede der beiden Parteien im Hinblick auf
die bKV hat. Das betrifft vor allem die Fra-
ge, wer die Versicherungsbeiträge zu lei-
sten hat, welche Versicherungsleistungen
umfasst sein sollen oder was Arbeitgeber
und Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu
tun haben. Erst wenn diese Fragen ge-
klärt sind, kann ein Versicherungsver-
trag, der diesen Vorgaben entspricht,
abgeschlossen werden.
Exkurs zur beitragsrechtlichen Be-
handlung: Nach Auffassung des Bundes-
finanzministeriums sind Beiträge zur
bKV in der Regel als Barlohn zu betrach-
ten. Zwar können sie nach § 40 Abs. 1
EStG pauschal versteuert werden (siehe
Kasten), allerdings gelten sie auch in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht
als Barlohn. Erfolgt also die Versteue-
rung der bKV-Beiträge nach § 40 EStG,
sind auch Beiträge zur gesetzlichen So-
zialversicherung zu entrichten.
Keine bKV ohne arbeitsrechtliche
Vereinbarungen
Die Einführung einer bKV ist ohne die
Begründung von Rechten und Pflich-
ten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht möglich. Zweck der bKV ist, dass
die Arbeitnehmer für die Inanspruch-
nahme (in aller Regel) ärztlicher Leis-
tungen eine Kostenerstattung erhalten.
Leistungserbringer ist daher eine Versi-
cherungsgesellschaft. Der Arbeitgeber
wird Vertragspartner dieser Versiche-
rungsgesellschaft, also Versicherungs-
nehmer. Er zahlt in den meisten Fällen
auch die Beiträge zugunsten der Arbeit-
nehmer. Die einzelnen Arbeitnehmer
sind versicherte Personen, erhalten also
die Leistungen, ohne Vertragspartner zu
sein. Zur Regelung dieser Beziehungen
wird ein Kollektiv- oder Gruppenversi-
cherungsvertrag abgeschlossen.
Dieser Kollektiv- oder Gruppenver-
sicherungsvertrag regelt allerdings
lediglich das Verhältnis zwischen den
Vertragspartnern, also Versicherungs-
gesellschaft und Arbeitgeber als Versi-
cherungsnehmer. Trotzdem ergeben sich
daraus zahlreiche Verpflichtungen, die
den Arbeitgeber imVerhältnis zur Beleg-
schaft und zum einzelnen Arbeitnehmer
treffen. So wird der Arbeitgeber zur Be-
nennung der Arbeitnehmer verpflichtet,
die von der bKV umfasst werden sollen.
Dazu müssen personenbezogene Da-
ten genannt werden (meist vor allem
Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift).
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die Arbeitneh-
mer die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht gegenüber der Versi-
cherungsgesellschaft entbinden, weil
anderenfalls eine Abrechnung der Ver-
sicherungsleistungen nicht möglich ist.
Die gesetzlichen Regelungen, die
sich insbesondere in den §§ 611 ff.
BGB finden, beinhalten aber keine aus-
drücklichen Regelungen für die bKV.
Ein Gesetz, wie es mit dem Betriebsren-
tengesetz (BetrAVG) für die betriebliche
Altersversorgung existiert, gibt es für
die bKV nicht. Für die Beurteilung des
Verhältnisses zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer und auch für die Ent-
scheidung von Rechtsstreitigkeiten beim
Arbeitsgericht müssen daher sowohl die
Risiken und Nebenwirkungen
AUFKLÄRUNG.
Um Haftungsrisiken bei einer bKV zu vermeiden, müssen Arbeitgeber
die Rechte und Pflichten genau definieren.
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