personalmagazin 5/2015 - page 27

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05/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
arbeiten im Rentenalter, stellt das Ar-
beitsrecht zwei weitere Möglichkeiten
zur Verfügung.
Erste Alternative: Neubefristung
mit Sachgrund
Die erste Möglichkeit wäre der Ab-
schluss eines befristeten Arbeitsver-
trags. Sie setzt voraus, dass der bis-
herige Arbeitsvertrag wie vereinbart
zum Rentenbeginn endet und sodann
ein neuer befristeter Arbeitsvertrag be­
ginnt. Dies geht aber nur dann, wenn
ein sachlicher Grund im Sinne des Teil-
zeitbefristungsgesetzes (TzBfG) vorliegt,
denn die sachgrundlose Erstbefristung
funktioniert in den Anschlussbeschäfti-
gungen selbstredend nicht.
Achtung: Zwar führt § 14 TzBfG auch
eine spezielle Befristungsmöglichkeit für
ältere Mitarbeiter auf. Dies setzt jedoch
voraus, dass der Mitarbeiter unmittel-
bar vor Beginn des befristeten Arbeits-
verhältnisses mindestens vier Monate
arbeitslos war. Rentenbezug und Ar-
beitslosigkeit schließen sich jedoch aus.
Somit muss als Befristungsgrund ein
anderer anerkannter herangezogen wer-
den. So etwa eine Projektbefristung oder
eine Befristung zur Vertretung. Die An-
Das Sozialgesetzbuch beschäftigt sich in seinem „Sechsten Buch“ nicht nur mit Leis-
tungsfragen des Rentenrechts, sondern hat auch lupenreines Arbeitsrecht zu bieten.
Arbeitsrechtliche Beendigungsklauseln für den Fall des Renteneintritts haben sich
als Standardformulierung durchgesetzt. Dass ihre rechtliche Legitimation aber dem
Leistungsrecht des Sozialgesetzbuchs zu entnehmen ist, wird nicht jedem klar sein.
Versteckt zwischen sozialversicherungsrechtlichen Definitionen über Rentenarten findet
sich unter der Überschrift „Altersrente und Kündigungsschutz“ eine rein arbeitsrechtli-
che Norm, die es in sich hat. Mit dem durch Gesetzesänderung eingefügten Zusatz lässt
sich allerdings eine Rentnerbeschäftigung elegant und rechtssicher bewerkstelligen.
§ 41 Altersrente und Kündigungsschutz
„Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund an-
zusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem
Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht,
zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelal-
tersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei
Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der
letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
(Anmerkung der Redaktion: Hier folgt der neue Zusatz) Sieht eine Vereinbarung die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können
die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den
Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
Gut versteckt im Sozialgesetzbuch
GESETZESTEXT
Eine unsaubere Alters-
klausel darf nicht der
Grund sein, weshalb die
Arbeitskraft von Älteren
nicht weiter genutzt
werden kann.
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