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PRAXISRATGEBER
_AÜG-REFORM
© AUDREY BERGY / FOTOLIA.COM
Die AÜG-Reform hat neue
Hürden geschaffen, die Unter-
nehmen und Dienstleiser nun
überspringen müssen.
Z
eitarbeitnehmer höchstens für
18 Monate einsetzen und spä-
testens nach neun Monaten
mit gleicher Bezahlung: Diese
zwei Aspekte sind wohl die bekanntes-
ten Änderungen, die die Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) bringen wird. Mit diesen beiden
Gesichtspunkten, zumal derart verkürzt
dargestellt, ist es aber nicht getan – nicht
Von
Michael Miller
(Red.)
nur für Personaldienstleister, sondern
gerade auch für Unternehmen, die Zeit-
arbeitnehmer einsetzen.
So enthält das Gesetz etwa weitere De-
tails zu Höchstüberlassung und „Equal
Pay“, beispielsweise zu Ausnahmen,
Sanktionen bei Verstößen oder formalen
Anforderungen. Aber auch Vorschriften
zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern bei
Streik oder zur Berechnung von Schwel-
lenwerten im Einsatzunternehmen sind
mit der AÜG-Novelle neu geregelt. Der
Überblick zeigt, welche Änderungen ab
1. April 2017 für Einsatzunternehmen
wie für Personaldienstleister gelten.
Überlassungshöchstdauer:
Der Wechsel nach 18 Monaten
Künftig schreibt § 1 Abs. 1b des AÜG vor,
dass derselbe Zeitarbeitnehmer „nicht
länger als 18 aufeinanderfolgende Mona-
te demselben Entleiher überlassen“ wer-
den darf. Da sich die Regelung nicht auf
den konkreten Arbeitsplatz bezieht, kön-
nen die Einsatzunternehmen diesen Ar-
beitsplatz also länger als 18 Monate mit
Zeitarbeitnehmern besetzen. „Derselbe“
darf jedoch im Grundsatz für maximal
18 Monate im Unternehmen eingesetzt
werden – und zwar unabhängig von der
Position und vom Personaldienstleister,
der ihn überlässt.
Von dieser Obergrenze kann jedoch
durch oder aufgrund tarifvertraglicher
Regelungen abgewichen werden. Zent­
rales Element sind dabei die Vorgaben
des Tarifvertrags der Einsatzbranche,
nicht jedoch jener der Zeitarbeitsbran-
che. Dieser Tarifvertrag kann eine ande-
re Überlassungshöchstdauer vorgeben
oder abweichende Betriebsvereinba-
rungen zulassen (Details ab Seite 12).
Sanktion:
Bereits ab dem ersten Tag, ab
dem die Obergrenze überschritten wird,
entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen
Einsatzunternehmen und Zeitarbeit-
nehmer. Letzterer kann dieser Sankti-
on unter bestimmten Voraussetzungen
und innerhalb bestimmter Fristen wi-
dersprechen (siehe sogleich zur Fest-
haltenserklärung). Zudem drohen dem
Einsatzunternehmen und dem Personal-
Die Änderungen auf einen Blick
GESETZ.
Nach langem Hin und Her gelten zum 1. April 2017 die neuen Vorschriften
der AÜG-Reform. Was sich ändern wird und welche Konsequenzen daraus folgen.
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