personalmagazin praxisratgeber unique 1/2017 - page 11

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Eine Sonderveröffentlichung von Personalmagazin und Unique Personalservice.
richtungspflichten des Betriebsrats im
Einsatzunternehmen. Solche Informa-
tionspflichten sind im Zusammenhang
mit Fremdpersonal nicht neu. Die Än-
derungen im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) sollen nun jedoch für mehr
Klarheit sorgen und dem geltenden Recht
mehr Aufmerksamkeit verschaffen.
Konkret wird nun § 80 Abs. 2 BetrVG
erweitert, wonach der Betriebsrat im Ein-
satzunternehmen bei der Beschäftigung
von Fremdpersonal insbesondere zum
zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum
Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrich-
ten ist. Auch das Recht, sich entspre-
chende Verträge anzuschauen, wird
ausdrücklich in die Norm aufgenommen.
Im Zusammenhang mit der Unterrich-
tung zur Personalplanung (§ 92 BetrVG)
wird künftig auch der Einsatz von
Fremdpersonal explizit aufgenommen.
Sanktion:
Unterrichtet der Arbeitgeber
den Betriebsrat nicht rechtzeitig oder
unvollständig, so droht ein Bußgeld bis
10.000 Euro (nach § 121 BetrVG).
Konkretisierungspflicht:
Zeitarbeitnehmer präzise benennen
Vor der Überlassung haben Personal-
dienstleister und Einsatzunternehmen
die Person des Zeitarbeitnehmers unter
Bezugnahme auf den Überlassungsver-
trag zu konkretisieren. Das schreibt § 1
Abs. 1 Satz 6 AÜG künftig vor. Das be-
deutet, dass die eingesetzten Arbeitneh-
mer konkret zu benennen sind – und
zwar vor Beginn der Überlassung. Rah-
menverträge dürften demnach weiterhin
möglich sein, soweit die entsprechenden
Zeitarbeitnehmer vor einem bestimm-
ten Einsatz „konkretisiert“ werden. Die
Form dafür schreibt der reine Gesetzes-
text nicht vor. Die Nennung soll sich aber
auf den Überlassungsvertrag beziehen,
der wiederum der Schriftform bedarf.
Sanktion:
Wird der eingesetzte Zeitar-
beitnehmer vor Beginn der Überlassung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
tig genannt, kann dies zu einem Bußgeld
von bis zu 30.000 Euro führen.
DIE NEUERUNGEN IM ÜBERBLICK
Thema
Das ist neu
Sanktionen bei Verstoß
Höchstüberlassung
Grundsatz:
Derselbe Zeitarbeitnehmer muss nach 18 Monaten wechseln
Ausnahmen (detaillierter ab Seite 12):
Tarifvertrag der Einsatzbranche erlaubt andere Höchstüberlassungsdauer
Tarifvertrag der Einsatzbranche eröffnet die Möglicheit, eine Betriebs­
vereinbarung mit anderer Höchstüberlassungsdauer zu verhandeln
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen;
Ausnahme: Widerspruch des Zeitarbeitnehmers
Widerruf der Erlaubnis
Equal Pay
Grundsatz:
Gleichstellungsgrundsatz spätestens nach neun Monaten
Ausnahme:
Bei Anwendung der Branchenzuschläge spätestens nach 15 Monaten
Bußgeld bis zu 500.000 Euro
Widerruf der Erlaubnis
Unterbrechungszeit
Berechnung der Obergrenzen:
Innerhalb von drei Monaten werden Einsatzzeiten addiert; neue
Berechnung beginnt ab drei Monaten und einem Tag
Keine direkten Sanktionen
Überlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassung muss im Überlassungsvertrag als solche
bezeichnet und gekennzeichnet werden
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit Einsatzunternehmen;
Ausnahme: Widerspruch des Zeitarbeitnehmers
Widerruf der Erlaubnis
Überlassung
Person des Zeitarbeitnehmers vor der Überlassung unter Bezugnahme auf
den Überlassungsvertrag konkret benennen
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Kettenverleih
Verbot der Ketten- oder Weiterverleihung; nur vertraglicher Arbeitgeber
darf Arbeitnehmer überlassen
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Streik
Grundsatz:
Kein Einsatz, wenn Betrieb unmittelbar durch Streik betroffen
Ausnahme:
Keine Tätigkeiten von sich im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern
Bußgeld bis zu 500.000 Euro
Beteiligung des
Betriebsrats
Bestehende Unterrichtungspflichten (§ 80 Abs. 2 und § 92 BetrVG) im
Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich verankert
Bußgeld bis zu 10.000 Euro
Schwellenwerte
Zeitarbeitnehmer für Schwellenwerte des BetrVG (außer § 112a) und bei
der Unternehmensmitbestimmung (ab sechs Monaten Einsatz) beachten.
Unterschiedliche Sanktionen, je nach Schwellenwert
Auf einen Blick: Die wichtigsten Änderungen, die die Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit sich bringt, und die
vorgesehenen Sanktionen, wenn Einsatzunternehmen oder Perso-
naldienstleister gegen diese Vorgaben verstoßen.
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