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06_2016
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Im Urheberrecht wird der Schutz nur für Werke
der Literatur, Wissenschaft und Kunst gewährt.
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) findet sich hierzu
eine Aufzählung, was der Gesetzgeber mit dem
Werk-Begriff konkret meint. Diese Aufzählung ist
allerdings nicht abschließend. Darunter fallen alle
persönlichen geistigen Schöpfungen. Vorausset-
zung hierfür ist, dass das Werk persönlich geschaf-
fen wurde. Damit ist das Werk das Ergebnis einer
Handlung, die auf einem geistigen Prozess eines
Menschen basiert. Tiere können somit kein Urhe-
berrecht erlangen. Weiterhin muss das Ergebnis
in einer wahrnehmbaren Form festgehalten sein.
Bloße Ideen sind damit ausgeschlossen. Sie unter-
liegen keinem urheberrechtlichen Schutz. Daneben
ist erforderlich, dass die Schöpfung über einen
geistigen Gehalt verfügt. Sie muss also die Gedan-
ken- oder Gefühlswelt wiedergeben. Letztlich ist
erforderlich, dass das Werk eine gewisse eigene,
persönliche Prägung aufweist. Darin muss sich also
etwas Individuelles und Originelles wiederfinden.
Im Urheberrechtsgesetz werden einzelne Werkarten
bereits vom Gesetzgeber vorgegeben. Zunächst
werden dort Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden
und Computerprogramme erwähnt. Bei ihnen
zeichnet sich die Schöpfung dadurch aus, dass die
Sprache als Ausdrucksmittel genutzt wird. Gemeint
sind damit neben Romanen, Sachbüchern und
Gedichten auch Reden und Interviews. Als Nächstes
erwähnt das Gesetz die Werke der Musik. Darunter
fallen alle Werke, die mittels Schall erzeugt werden.
Das kann auch die Straßenmusik sein. Nicht erfor-
derlich ist dabei, dass das Musikwerk in irgendeiner
Art aufgezeichnet ist. Dann folgen pantomimische
Werke und Werke der Tanzkunst. Somit ist bei-
spielsweise die Choreografie zu einem Ballettstück
genauso geschützt wie eine Tanzdarbietung unter
freiem Himmel. Das Gesetz führt als Nächstes die
Werke der bildenden Kunst auf und erklärt
insbesondere solche der Baukunst dazu.
Umfasst sind damit etwa Gemälde, Skulp-
turen und architektonische Entwürfe.
Unter dem Begriff der Lichtbildwerke
sind Fotografien zu verstehen, die einen gewissen
kreativen Ansatz verfolgen. Bei ihnen besteht die
Leistung darin, insbesondere den Aufnahmeort,
das Motiv und die Einstellungen am Fotoapparat
bewusst zu wählen. Handelt es sich dagegen um
eine einfache Fotografie, dann stellt es lediglich
ein sogenanntes Lichtbild dar. Der Unterschied zwi-
schen beiden besteht darin, dass die Schutzdauer
bei Ersterem 70 Jahre, bei Letzterem 50 Jahre
beträgt. Weiterhin zählen zu den Werkarten im
Urheberrechtsgesetz die sogenannten Filmwerke.
Damit meint der Gesetzgeber bewegte Bilder, also
letztlich einen Film. Auch hier ist wiederum nach
der Höhe der Schöpfung zu unterscheiden. Wurde
die Kamera an einer Straßenkreuzung aufgestellt
und der dortige Verkehr aufgezeichnet, so handelt
es sich nicht mehr um Filmwerke, sondern um soge-
nannte Laufbilder, deren Schutzdauer verkürzt ist.
Zu guter Letzt erwähnt das Gesetz die Darstel-
lungen wissenschaftlicher und technischer Art.
Darunter fallen beispielsweise Pläne, Karten und
Tabellen.
Kolumne Recht
Urheberrecht: Was
lässt sich schützen?
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
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sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
Bloße Ideen unterliegen keinem
urheberrechtlichen Schutz.
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