WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 21/2019 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5580
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
ZAHL DER WOCHE
Deutsche lebten 2018 im EU-Aus-
land. Österreich ist dabei das belieb-
teste Zielland, wie das europäische
Statistikamt Eurostat weiter mitteilte.
Rund 187.000 Deutsche lebten 2018
in der Alpenrepublik. Die Zahl der
Deutschen nimmt dort seit Jahren
zu, allein gegenüber 2017 betrug der
Zuwachs rund 5.000 Personen – ein
Plus von drei Prozent. Auf Platz zwei
folgte das Vereinigte Königreich, wo
2018 rund 156.000 Deutsche lebten.
Bislang hat das Land trotz der Brexit-
Diskussion nicht an Attraktivität ein-
gebüßt: Gegenüber 2017 stieg die
Zahl der dort lebenden Deutschen
um rund 8.000 Personen. Rang drei
belegt Spanien, wobei die Beliebtheit
seit mehreren Jahren abnimmt. Rund
139.000 Deutsche hatten 2018 dort
ihren Wohnsitz, ein Minus von zwei
Prozent – insgesamt 2.000 Personen
weniger als 2017. Im Rahmen der Nie-
derlassungsfreiheit können EU-Bürge-
rinnen und -Bürger ihren Wohnort
innerhalb der Europäischen Union frei
wählen. Von diesem Recht machten
besonders viele Menschen aus Rumä-
nien Gebrauch. 2018 lebten rund 3,4
Millionen Personen mit rumänischer
Staatsbürgerschaft im EU-Ausland.
Aus Polen lebten 2018 insgesamt 2,6
Millionen Personen, aus Italien 1,6
Millionen sowie aus Portugal 1,2 Mil-
lionen Bürgern im EU-Ausland. Die
Deutschen stellten mit rund 900.000
Staatsbürgern im EU-Ausland die
fünftgrößte Gruppe dar.
895.300
Auf der Nachmittagsveranstaltung des Bun-
desBauBlatt geht es um digitale Neuerun-
gen und damit verbundene Chancen für die
Wohnungswirtschaft. Themen sind unter
anderem die Neufassung der DIN 14676,
die die Inspektion von Rauchwarnmeldern
neu regelt und den Umstieg auf Funk unter-
stützt sowie den Austausch der ersten Mel-
der-Generation nach zehn Jahren.
Neben weiteren namhaften Referenten
spricht auch Ingeborg Esser, Hauptge-
schäftsführerin des GdW, auf der Veran-
staltung.
(koch)
Nähere Informationen zur Veranstaltung und
Anmeldung finden Sie unter:
Recht so
„Generell ist die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Schwie-
rigkeiten verbunden. Dies zeigt sich nicht nur bei der Ermittlung der orts-
üblichen Vergleichsmiete mit Hilfe eines Mietspiegels, sondern auch bei
den übrigen Begründungsmitteln. Es ist zu begrüßen, dass sich der BGH
nicht festlegt, welche wissenschaftlichen Bewertungsmethoden auch
hierbei in Betracht zu ziehen sind. Richter sind nun mal Juristen und
keine Statistiker. Insofern sollte sich die richterliche Kontrolle auf eine Plausibilitäts-
prüfung beschränken. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete brauchen
wir insgesamt mehr Rechtssicherheit. So ist dies Dreh- und Angelpunkt auch für die
Mietpreisbremse, die nach den Plänen des Justizministeriums nunmehr verlängert
werden soll. Wenn überhaupt, dann bedarf es zeitgleich mit der Verlängerung auch
klarer Grundsätze über Mietspiegel.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 24. April 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass zur
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen Sachverständigen, dessen Unter-
stützung sich der Tatrichter bedient, unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungsme-
thoden in Betracht kommen. Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode ist generell
dem – sachverständig beratenden – Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur
eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob das Berufungsurteil insoweit gegen Denk-
gesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen
beruht. Weiter meinte das Gericht, dass ein angemessenes Verhältnis von Neuvermietun-
gen und Änderung von Bestandsmieten, welches gemäß § 558 Absatz 2 Satz 1 Bürgerli-
ches Gesetzbuch (BGB) bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu Grunde zu
legen ist, jedenfalls dann nicht mehr gewahrt sei, wenn der Tatrichter Bestandsmietenän-
derungen im maßgeblichen Vierjahresmietzeitraum nicht oder nur in einem vernachläs-
sigbar geringen Umfang in die Bewertung einbezieht (Az.: VIII ZR 62/18). Das Verfahren
beruhte auf einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unter Benennung von drei
Vergleichswohnungen. Hierzu haben die Vorinstanzen ein schriftliches Sachverständigen-
gutachten eingeholt.
Quelle: BundesBauBlatt
12. Juni 2019, Hamburg
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