WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 27/2019 - page 8

Mat-Nr. 06505-5586
ZAHL DER WOCHE
Prozent mehr Strom aus erneuerba-
ren Energien wurden im ersten Quartal
2019 in das deutsche Stromnetz einge-
speist. Diese Entwicklung ist vor allem
auf ein sehr windreiches erstes Quar-
tal zurückzuführen: So stieg allein die
durch Windkraft erzeugte Strommenge
in diesem Zeitraum um 23,2 Prozent.
Dagegen sank die durch Kohle pro-
duzierte Menge erheblich um 20 Pro-
zent. Dennoch war die Kohle mit einem
Anteil von 32 Prozent nach wie vor der
wichtigste Energieträger für die Strom-
erzeugung, gefolgt von Windkraft mit
27 Prozent und Kernenergie mit 13
Prozent. Die insgesamt eingespeiste
Strommenge ging im ersten Quartal
2019 gegenüber dem ersten Quartal
2018 um 2,3 Prozent auf 150 Milliar-
den Kilowattstunden zurück. Die ein-
gespeiste Strommenge orientiert sich
vornehmlich am bestehenden Strom-
bedarf, wobei für Strom aus erneuer-
baren Energien ein gesetzlich festge-
schriebener Einspeisevorrang besteht.
Vor allem daraus erklärt sich der über-
durchschnittliche Rückgang der mittels
konventioneller Energieträger erzeug-
ten Strommenge um 11,1 Prozent
gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
13,7
GdW-NEWS
GdW veröffentlicht Stellungnahme zur GEG-Novelle
Am 29. Mai 2019 wurde im Rah-
men eines Artikelgesetzes der
lang erwartete Referentenent-
wurf für das „Gesetz zur Einspa-
rung von Energie und zur Nut-
zung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in
Gebäuden (Gebäudeenergiege-
setz – GEG)“ versandt. Artikel
1 ist der GEG-Entwurf. Die Arti-
kel 2 bis 7 ändern Fundstellen
in verschiedenen Gesetzen von
Quelle: GdW
„Das Schriftformerfordernis war im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Es
hat nur ein Gesellschafter der GbR den Mietvertragsnachtrag unterzeich-
net. Ein Vertretungszusatz ist nicht deutlich kenntlich gemacht worden.
Dies ist jedoch für eine wirksame Vertretung sämtlicher GbR-Gesellschaf-
ter durch einen Gesellschafter erforderlich. Andernfalls lässt sich nicht
eindeutig erkennen, ob der jeweilige Vertrag zustande gekommen ist oder ob die
Wirksamkeit des Vertrages bis zur Unterschrift der weiteren Gesellschafter hinausge-
schoben werden soll. Aus der Unterschrift eines einzelnen Gesellschafters lässt sich
in der Regel keine Vertretung des anderen Gesellschafters herleiten. Im konkreten
Fall ließ sich auch aus dem Rubrum des Mietvertragsnachtrags und der Unterschrif-
tenzeile eine Vertretung des anderen Gesellschafters nicht entnehmen. Auch ein Fir-
menstempel wurde nicht verwendet. Aus diesem könnte eine wirksame Vertretung
der übrigen Gesellschafter abgeleitet werden, sofern er sich zusätzlich zu der Unter-
schrift des Gesellschafters auf der Vertragsurkunde befindet. Das Hinzusetzen eines
(Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die
Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so
in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt nach der Rechtsprechung des BGH das
Schriftformerfordernis des § 550 BGB.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Schriftformerfordernis bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Recht so
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Ende letzten Jahres entschieden hat, ist die
Schriftform des § 550 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Unterzeichnung der Ver-
tragsurkunde durch ein einzelnes Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
nur dann gewahrt, wenn dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzei-
genden Zusatz eindeutig zum Ausdruck kommt (Az.: 4 U 60/18). Im konkreten Fall stritten
die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.
Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GbR, mietete bei der Beklagten Büroräumlichkeiten an.
Der zunächst befristete Mietvertrag wurde mit mehreren Nachträgen verlängert. Der letzte
Nachtrag wurde von nur einem der beiden GbR-Gesellschafter unterzeichnet. Mit Schrei-
ben vom 30. März 2017 kündigte die GbR das Mietverhältnis zum 30. September 2017. Sie
vertrat die Auffassung, das Schriftformgebot bei Unterzeichnung des Mietvertragsnachtrags
sei nicht gewahrt, weshalb die Kündigung wirksam gewesen sei. Dem folgte das OLG. Das
mit dem letztmaligen Mietvertragsnachtrag vom 23. März 2015 verlängerte Mietverhältnis
sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 578 Absatz 1 und § 550 BGB als für
unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen und habe daher vorzeitig zum 30. September
2017 beendet werden können.
„Energieeinsparverordnung“ oder „Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz“ auf „Gebäudeenergie-
gesetz“. Der Spitzenverband der Wohnungswirt-
schaft GdW nimmt hiermit sowohl grundsätzlich
hinsichtlich der Rolle des GEG in der Energie-
wende als auch zu Details des Gesetzesentwurfs
Stellung. Angesichts der Wichtigkeit einer
Umsteuerung in der Klimapolitik schlägt
der GdW mit Artikel 8 bis 10 weitere
Gesetzesänderungen zur Beschleunigung
der Energiewende im Gebäudebereich vor.
(vog/schi)
Die GdW-Stellungnahme finden Sie hier:
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