Wohnungspolitische Informationen 21/2018 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5529
Vermieterkündigung nach dem Tod des Wohnraummieters
ZAHL DER WOCHE
Prozent der statistischen Regionen der
Europäischen Union (EU) weisen eine
Erwerbslosenquote von maximal der
Hälfte des EU-Durchschnitts auf. Wie
das Statistische Amt der Europäischen
Union (Eurostat) weiter mitteilte, hat-
ten 56 von 275 EU-Regionen im Jahr
2017 eine Erwerbslosenquote von 3,8
Prozent oder weniger, was der Hälfte
des Durchschnitts der EU (7,6 Prozent)
entspricht. Dazu zählten 21 Regionen
in Deutschland, 13 im Vereinigten
Königreich, sieben in der Tschechi-
schen Republik, jeweils drei in Ungarn
und Österreich, jeweils zwei in Belgien,
Polen und Rumänien und jeweils eine
in Bulgarien, Italien und den Nieder-
landen. 31 Regionen wiesen hinge-
gen eine Quote von mindestens 15,2
Prozent auf, was dem Doppelten des
EU-Wertes entspricht: alle 13 Regio-
nen in Griechenland, neun in Spanien,
fünf in Frankreich und vier in Italien.
Die niedrigsten Quoten verzeichneten
Praha in der Tschechischen Republik
mit 1,7 Prozent und Trier in Deutsch-
land mit 2,0 Prozent, gefolgt von den
tschechischen Regionen St
ř
ední
Ĉ
echy
und Jihozápad sowie den deutschen
Regionen Niederbayern und Mittel-
franken mit je 2,1 Prozent. Am ande-
ren Ende der Skala wiesen Dytiki Ellada
in Griechenland und Extremadura in
Spanien mit je 26,3 Prozent sowie die
französische Überseeregion Mayotte
mit 25,9 Prozent und Andalucía mit
25,5 Prozent in Spanien die höchsten
Erwerbslosenquoten auf.
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Partizipation im Wohnungsbau:
Neue Broschüre mit Erfahrungsberichten aus der Praxis
Wohnungsneubau ist angesichts der wachsen-
den Nachfrage und der immer enger werdenden
Wohnungsmärkte in vielen Regionen das Gebot
der Stunde. Neubau bringt gerade in Innenstäd-
ten naturgemäß aber ein gewisses Maß an Ver-
dichtung mit sich. In den vergangenen Jahren ist
es insbesondere in den beliebten Ballungsregionen
häufiger zu Konflikten mit Bürgern im Zusammen-
hang mit Neubauvorhaben gekommen. Es gilt, die
unterschiedlichen Interessenlagen durch konsenso-
rientierte, transparente und für beide Seiten faire Partizipationsverfahren
Recht so
„Der Fall des BGH ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann hier nur
sehr vereinfacht wiedergegeben werden. Etwas verallgemeinert ist bei
einer Kündigung im Rahmen des Eintrittsrechts Folgendes zu beachten:
Gemäß Paragraph 563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können zunächst
diejenigen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen,
nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten. Vorrangig
ist zunächst der Ehegatte. Will der Ehegatte oder eine sonstige hierzu berechtigte
Person in das Mietverhältnis bei Tod des vorherigen Mieters eintreten, so kann der
Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nur dann außerordentlich mit
der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger
Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund – etwa Zahlungsunfähigkeit – muss aber auf
konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen und nicht auf bloßen
Erwartungen. Entsprechend muss dies auch bei einer Ausbildungsvergütung des Ein-
tretenden genau geprüft werden.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 31. Januar 2018 (Aktenzeichen: VIII ZR 105/17) hat der Bundesgerichtshof
(BGH) über eine Kündigung des Vermieters wegen „drohender“ finanzieller Leistungsun-
fähigkeit gegenüber demjenigen entschieden, der als Haushaltsangehöriger in das Miet-
verhältnis des verstorbenen Mieters eintreten wollte. Nach BGH kann eine nur drohende
finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsunfähigkeit
des Eintretenden nur dann einen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie auf konkreten
Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht. Der BGH fordert einen „zuverlässigen
Schluss“, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Weiter ist Voraussetzung,
dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zah-
lungsverzugs erfüllt sind, nicht zuzumuten ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn Geldquellen
vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei
staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist. Der Fall
behandelte einen Auszubildenden, der als Lebensgefährte der verstorbenen Mieterin in
das Mietverhältnis eintreten wollte.
Quelle: GdW
mit klar abgesteckten Grenzen, bis wohin Bürgerbeteiligung sinnvoll und auch rechtmäßig
ist, in Einklang zu bringen. Ansonsten kann sich nach dem Prinzip „Nimby“ – englisch:
not in my backyard – schlimmstenfalls eine generelle Stimmung der Ablehnung neuer
Bauvorhaben und damit ein weiteres ernsthaftes Hemmnis für den so dringend benötig-
ten Wohnungsbau entwickeln. Wie Wohnungsunternehmen mithilfe von Verfahren der
Information, Konsultation, Mitgestaltung oder Mitentscheidung Anregungen aus Nach-
barschaften in Bauprojekte einfließen lassen – mit verschiedenen Ausgangslagen und Pro-
jektverläufen, sowie wertvolle Tipps aus der Praxis erfahren Sie in der neuen GdW Infor-
mation 156 „Partizipation imWohnungsneubau“. Die Publikation enthält ein einleitendes
Kapitel sowie ein Fazit mit 10-Punkte-Checkliste für erfolgreiche Partizipationsverfahren
des renommierten Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Harald Welzer.
(schi)
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