GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5538
Bedingungsabhängiger Auflösungsvertrag zwischen Genossenschaft und
Mitglied unwirksam
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug die Auslastung des
Baugewerbes im zweiten Quartal
2018. Das zeigen aktuelle Berech-
nungen des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung zur Kapa-
zitätsauslastung im Baugewerbe. Im
Bauhauptgewerbe liegt die Auslastung
bei 82 Prozent, im Ausbaugewerbe
sogar bei 83,5 Prozent. Im Vergleich
zum Vorquartal ist der Auslastungs-
grad im gesamten Baugewerbe und
im Bauhauptgewerbe leicht zurückge-
gangen, während im Ausbaugewerbe
die Kapazitätsauslastung unverän-
dert geblieben ist. Der leichte Rück-
gang im Bauhauptgewerbe dürfte
in erster Linie auf den Aufbau neuer
Kapazitäten zurückzuführen sein. Der
Beschäftigungsaufbau setzt sich nach
den neuesten Daten des ifo Beschäf-
tigungsbarometers fort. Der Auslas-
tungsgrad nimmt vor allem seit 2015
sowohl im Bauhaupt- als auch im
Ausbaugewerbe stetig zu und hat die
höchsten Werte seit der Wiedervereini-
gung erreicht. Selbst in dem durch die
Wiedervereinigung ausgelösten Bau-
boom in den neunziger Jahren war die
Auslastung im Bauhauptgewerbe in
der Spitze mit rund 70 Prozent deutlich
geringer. Die derzeit sehr hohe Auslas-
tung ist auch damit zu erklären, dass
nach dem Ende des Baubooms Kapazi-
täten abgebaut wurden, die jetzt nicht
wieder so schnell aufgebaut werden
können.
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Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik –
GdW veröffentlicht Positionspapier
Vor dem Hintergrund, dass 400.000
Wohnungen pro Jahr gebaut wer-
den müssen, ist Wohnbauland drin-
gend gesucht. Baulandmobilisierung
ist deshalb zum prioritären Thema
geworden, um Grundstückspreise
zu dämpfen und damit die Grund-
lage für bezahlbaren Wohnungs-
bau zu tragbaren Kosten zu schaf-
fen. Um dieses Ziel zu erreichen,
muss aus Sicht des Spitzenverban-
des der Wohnungswirtschaft GdW
das Zusammenspiel mehrerer Inst-
rumente besser als bisher gelingen.
Dazu zählen: eine aktive kommunale
Bodenpolitik, die Weiterentwicklung
des Planungsrechts, die Stärkung der
Innenentwicklung durch Vorfahrt für das Bauen im Bestand, die Versach-
lichung der Diskussion zur Flächeninanspruchnahme für Wohnungsbau
Recht so
„Nach der Entscheidung des BGH sind Aufhebungsverträge zwischen
der Genossenschaft und einem Mitglied, auch wenn sie in der Satzung
nicht vorgesehen sind, grundsätzlich möglich; unabhängig davon, ob
sie auf die Beendigung der Mitgliedschaft insgesamt oder nur auf einen
bestimmten Teil der Geschäftsanteile gerichtet sind. Dies gelte jedenfalls
dann, wenn der Auflösungsvertrag die Mitgliedschaft erst nach Ablauf
der vorgeschriebenen Kündigungsfrist beenden soll. Diese Wirkung könnte das Mit-
glied auch selbst herbeiführen, indem es von seinem Kündigungsrecht nach Paragraph
65 Genossenschaftsgesetz Gebrauch macht. Enthält jedoch ein Auflösungsvertrag
eine Bedingung, bei deren zukünftigem Eintritt die auflösende Wirkung eintreten soll,
ist er unwirksam. Ein solcher Auflösungsvertrag hätte zur Folge, dass die Mitglied-
schaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das Mitglied zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr den Willen hat, bestimmte Geschäftsanteile oder die
Mitgliedschaft insgesamt zu kündigen. Unabhängig davon, ob solche Bedingungen
in der Satzung festgelegt werden können, was umstritten ist, können sie jedenfalls
nicht schuldrechtlich im Wege einer Vereinbarung zwischen einer Genossenschaft
und dem Mitglied vereinbart werden.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Ein zwischen der Genossenschaft und einem Mitglied vereinbarter schuldrechtlicher Auflö-
sungsvertrag, wonach eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen – oder die Mitglied-
schaft insgesamt – als gekündigt gelten, wenn die in dem Auflösungsvertrag vereinbarten
Bedingungen eintreten, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil
vom 15. Mai 2018 (Aktenzeichen: II ZR 2/16) entschieden. Im vorliegenden Fall schloss
eine Apothekergenossenschaft mit einem Mitglied eine sogenannte Leistungs- und Kon-
ditionenvereinbarung ab und vereinbarte darin, dass bei Reduzierung des monatlichen
Umsatzes unterhalb der Summe der gezeichneten Geschäftsanteile bestimmte freiwillige
Geschäftsanteile als gekündigt gelten. Da der monatliche Umsatz des Mitglieds unter
den vorgegebenen Betrag sank, sah die Genossenschaft die vereinbarte Bedingung als
erfüllt und die entsprechenden Geschäftsanteile als gekündigt an. Nach Auffassung des
Mitglieds, das zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts keine Absicht (mehr) hatte, die
Geschäftsanteile zu kündigen, war die entsprechende Vereinbarung unwirksam. Dieser
Auffassung schloss sich auch der Bundesgerichtshof an.
sowie die Stärkung des ländlichen Raumes zur Dämpfung des
Nachfragedrucks auf die Metropolregionen. Der GdW unter-
stützt die politischen Initiativen zur Baulandmobilisierung mit
einer Reihe von Vorschlägen, die in einem neuen Positionspa-
pier aufgearbeitet wurden.
(fey/hung/schi)
Das Positionspapier finden Sie hier:
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30/2018