Wohnungspolitische Informationen 27/2018 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5535
Anspruch auf Entfernung von auf Gemeinschaftsflächen abgestellten
Blumentöpfen
ZAHL DER WOCHE
Millionen Haushalte in Deutschland
besaßen zum Jahresende 2017 min-
destens ein Elektrofahrrad. Dies ent-
sprach einem Anteil von 6,1 Prozent
aller Haushalte. Wie das Statistische
Bundesamt weiter mitteilte, hat sich
damit die Anzahl der Privathaushalte
mit motorisierten Fahrrädern in den
letzten drei Jahren nahezu verdoppelt.
2014 hatte es noch in 1,2 Millionen
Haushalten Elektrofahrräder gege-
ben, also in 3,4 Prozent aller Haus-
halte. Der Anteil der Haushalte mit
Fahrrad, einschließlich Elektrofahrrad,
lag Anfang 2017 bei rund 80 Prozent.
Insgesamt besaßen die Privathaus-
halte in Deutschland rund 69,5 Millio-
nen Drahtesel. Der Ausstattungsgrad
mit Fahrrädern lag damit etwas höher
als der mit privaten Personenkraftwa-
gen. 2017 verfügten nur 78 Prozent
der Haushalte über einen PKW. Pro
Haushalt zählt man in Deutschland
derzeit knapp zwei Fahrräder, wäh-
rend im Schnitt 1,1 Autos auf jeden
Haushalt kommen.
2,3
GdW-Stipendien 2018 für die besten Immobilienkaufleute
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und seine Mitglieds-
verbände engagieren sich intensiv in den Bereichen „Berufliche Bil-
dung“ und „Personalentwicklung“, unter anderem mit der bundeswei-
ten Azubi-Kampagne
junge, kluge Köpfe
für die Wohnungswirtschaft zu gewinnen. Im Rahmen dieses Engage-
ments vergibt der GdW zum kommenden Wintersemester 2018/2019
wieder drei Stipendien. Die besten Absolventen aus GdW-Unternehmen
erhalten damit die Möglichkeit zu einem berufsbegleitenden immo-
bilienwirtschaftlichen Bachelorstudium. Die Frist für die Abgabe der
Bewerbungsunterlagen endet am 5. September 2018.
(mey/koch)
Weitere Infos sowie die Stipendienordnung finden Sie hier:
Recht so
„Mit dem Verbot oder der Zustimmungsbedürftigkeit des Abstellens von
Gegenständen in Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, vor Kellern oder
Gartenwegen soll nicht nur eine gewisse Ordnung innerhalb des Gemein-
schaftseigentums gewährleistet werden, sondern etwa auch die freie
Zugänglichkeit von Flucht- und Rettungswegen. Aufgrund des vorliegen-
den Sachverhalts erscheint die Entscheidung des Gerichts zwingend. Das
Verbot beziehungsweise die Zustimmungsbedürftigkeit stand in der Hausordnung. Diese
war Bestandteil des Mietvertrags. Diese Verknüpfung zwischen Mietvertrag und Haus-
ordnung erleichterte es dem Vermieter, seine Ansprüche auch durchzusetzen. Andern-
falls hätte der Vermieter seine berechtigten Ansprüche im Hinblick auf die gesamte
Gemeinschaft nur aufgrund allgemeiner Regelungen geltend machen können.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 9. Februar 2018 (Aktenzeichen: 33 C 3585/17) hat das Amtsgericht Frank-
furt das Folgende entschieden: Ist dem Mieter das Aufstellen von Gegenständen im
Gemeinschaftsbereich mietvertraglich untersagt beziehungsweise würde ein Aufstellen
von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich eine schriftliche Einwilligung des vermiete-
ten Wohnungsunternehmens erfordern, so hat der Vermieter bereits einen mietvertragli-
chen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Entfernung von ihm im Laubengang vor seiner
Wohnung aufgestellter Pflanzen und Blumentöpfe. Weiter meint das Gericht, dass dem
Vermieter darüber hinaus auch ein Anspruch gegen den Mieter auf Unterlassung des Auf-
stellens von Blumentöpfen im Laubengang vor seiner Wohnung nach § 1004 Absatz eins,
Seite zwei Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Mietvertrag habe, wenn
zu befürchten sei, dass der Mieter in Zukunft sein rechtswidriges Verhalten nicht einstellen
werde. Das Gericht begründete seine Entscheidung imWesentlichen mit der entsprechen-
den Hausordnung, welche Bestandteil des Mietvertrages wurde und ein entsprechendes
Verhalten untersagt sowie der ebenfalls vertraglich festgelegten Verpflichtung, dass ein
entsprechendes Verhalten der Zustimmung des Vermieters bedarf.
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