WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 29/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5486
Zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit für mitreisende Familienmitglieder
ZAHL DER WOCHE
Parteien können an der Bundestags-
wahl am 24. September 2017 teilneh-
men. Wie der Bundeswahlleiter weiter
mitteilte, sind unter den 48 zur Wahl
zugelassenen Gruppierungen acht
Parteien, die seit der letzten Wahl im
Deutschen Bundestag oder einem
Landtag auf Grund eigener Wahlvor-
schläge ununterbrochen mit mindes-
tens fünf Abgeordneten vertreten
sind. CDU, SPD, DIE LINKE, GRÜNE,
CSU, FDP, AfD und FREIE WÄHLER
mussten deshalb bei der Einreichung
ihrer Wahlvorschläge keine Unterstüt-
zungsunterschriften beibringen. Die
übrigen 40 als Parteien zugelassenen
Vereinigungen mussten für ihre Wahl-
vorschläge Unterstützungsunterschrif-
ten sammeln. Für einen Kreiswahlvor-
schlag sind die Unterschriften von
mindestens 200 Wahlberechtigten des
jeweiligen Wahlkreises und für einen
Landeslistenvorschlag die Unterschrif-
ten von mindestens eins vom Tausend
der Wahlberechtigten des jeweiligen
Landes bei der letzten Bundestags-
wahl erforderlich, höchstens jedoch
von 2.000 Wahlberechtigten.
48
Sommertour 2017: GdW-Präsident Axel Gedaschko zu Besuch in Sachsen
Zwickau/Freital – Im Rahmen der traditi-
onellen Sommertour des GdW-Präsiden-
ten stand am 18. Juli 2017 der Besuch
der Sächsischen Stadt Zwickau auf dem
Programm. Hier informierte sich Axel
Gedaschko unter anderem zur Umset-
zung von vielfältigen Möglichkeiten und
Alternativen des modernen Wohnens
im Alter. Auch zum Wohnungsleerstand
in Sachsen gab es Gespräche mit Woh-
nungsunternehmern vor Ort. Am 19. Juli
ging es dann weiter nach Freital, wo die
Themen Stadtentwicklung und Neubau-
projekte auf der Agenda waren. Weitere
Stationen des GdW-Präsidenten sind in
den nächsten Wochen unter anderem ver-
schiedene Orte in Hessen und Bayern.
(kön)
Ausführliche Berichte und Fotos gibt es wie
gewohnt in den kommenden Ausgaben der wi.
Recht so
„Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main dürfte wegweisend
sein. Bislang wurde der Schadensersatzanspruch wegen nutzlos auf-
gewendeter Urlaubszeit als höchstpersönlicher Anspruch angesehen.
Folge war, dass er auch bei einer Familienreise nur von dem jeweiligen
Geschädigten, nicht aber von dem Familienmitglied, der den Vertrag
abgeschlossen hat, geltend gemacht werden konnte. Anders natürlich
nur bei entsprechender Abtretung des Anspruchs auf den Mitreisenden. Der Bundes-
gerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 jedoch Zweifel geäußert,
ob wirklich ein höchstpersönlicher Anspruch vorliegt. Tatsächlich ist es nämlich so,
dass wenn der Reisende eine Reise für sich und weitere Mitreisende bucht und Rei-
seleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, es sich um einen
Vertrag zugunsten Dritter handelt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter kann der Ver-
tragspartner dann auch Ansprüche der Mitreisenden direkt geltend machen – ohne
Abtretung. Zahlung soll dann aber nicht an sich selbst verlangt werden können, son-
dern nur an die jeweiligen Mitreisenden. Dies entspricht auch der Konstruktion des
Vertrags zugunsten Dritter.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main das Folgende
entschieden: Der klagende Reiseanmelder kann Ansprüche wegen entgangener Urlaubs-
freude gemäß § 651f Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mitreisenden selbst,
auch ohne Abtretung, geltend machen. Der klagende Reiseanmelder kann in diesen Fällen
Zahlung aber nicht an sich selbst verlangen, sondern nur Zahlung an die jeweiligen Mitrei-
senden (Az.: 2-24 O 111/15). In dem zu entscheidenden Sachverhalt haben die Parteien
über die Berechtigung zur Reisepreisminderung wegen Dauerbaulärms gestritten. Auf
der entsprechenden Urlaubsinsel fanden gleichzeitig an mehreren Stellen Bauarbeiten
statt. Die einzige auf der Insel befindliche Bar war während des gesamten Urlaubs nur
sehr eingeschränkt nutzbar, da sie vollumfänglich renoviert wurde. Zu entscheiden war,
ob der Kläger Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch für seine Ehe-
frau anmelden kann, die den Reisevertrag selber nicht unterzeichnet hat. Dies bejahte
das Gericht.
Foto: Lucas Wahl
Imagekampagne der Wohnungswirtschaft –
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Theel,
Baugenos-
senschaft
freier Ge-
werkschaf-
ter eG,
Hamburg.
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