WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 11/2017 - page 8

Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das Landgericht München entschieden, dass soweit
der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich
erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen
Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters berufe, er hierfür entsprechend der Beweis-
lastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Allein die abstrakte
Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall bestehen, reiche für den
Ausschluss der Mietminderung keinesfalls aus (Az.: 31 S 58/16 – Revision zugelassen).
GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5468
Beweislastverteilung im Falle einer Minderung bei nachträglich erhöhten
Geräuschimmissionen – Baustellenlärm
ZAHL DER WOCHE
Prozent mehr Schüler haben 2016 eine
Hochschulreife erworben als im Jahr
zuvor. Wie das Statistische Bundesamt
berichtet, haben im vergangenen Jahr
rund 453.000 Schüler in Deutschland
die Hochschul- oder Fachhochschul-
reife erworben. Die Veränderung der
Studienberechtigtenzahlen gegenüber
2015 verlief in den Ländern uneinheit-
lich. In Ostdeutschland (einschließlich
Berlin) stiegen sie insgesamt um 4,5
Prozent, in Westdeutschland um 1,5
Prozent. Der starke Zuwachs an Studi-
enberechtigten in Schleswig-Holstein
von 46,4 Prozent liegt darin begrün-
det, dass aufgrund der Verkürzung
der Gymnasialzeit auf acht Jahre (G8)
im Jahr 2016 zwei Schuljahrgänge die
allgemeine Hochschulreife erlangten.
Von den Studienberechtigten des Jah-
res 2016 waren 52,9 Prozent Frauen
und 47,1 Prozent Männer. Bei den
Absolventen mit allgemeiner oder
fachgebundener Hochschulreife war
der Männeranteil mit 45,5 Prozent
niedriger als der Frauenanteil (54,5
Prozent), während bei den Absolven-
ten mit Fachhochschulreife die Männer
mit 52,9 Prozent überwogen (Frauen:
47,1 Prozent).
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Prüfungsverbände des GdW starten den Bachelor-Studien-
gang „Accounting, Finance & Taxation“ mit Vertiefung Real
Estate an der EBZ Business School
Am 1. Oktober 2017 startet erneut der duale Studiengang des Spitzen-
verbandes der Wohnungswirtschaft GdW und seiner Regionalverbände
in Zusammenarbeit mit der EBZ Business School in Bochum. In drei Jahren
können die Studierenden den Abschluss eines „Bachelor of Arts Business
Administration“ mit Schwerpunkt „Accounting, Finance and Taxation“
und der Vertiefung Real Estate erreichen. Dieser Abschluss ermöglicht
auch eine anschließende Weiterentwicklung zum MBA. Der Studiengang
bietet eine einzigartige Verbindung von Theorie und Praxis: Die Prüfungs-
organisationen des GdW und die verbandsnahen Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften unterstützen diesen Studiengang intensiv, indem die Stu-
dierenden neben dem Studium dort arbeiten und dafür eine monatliche
finanzielle Unterstützung erhalten. Zusätzlich werden die kompletten
Studiengebühren vom Arbeitgeber übernommen. Nach Abschluss des
Studiums ist es möglich, dass die Absolventen in den Prüfungsorganisatio-
nen des GdW oder der verbandsnahen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
verbleiben. Später steht Ihnen auch eine Beschäftigung bei einem Prü-
fungsverband oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsge-
sellschaft offen. Abiturienten oder Abiturientinnen sowie Arbeitnehmer
Recht so
Mit der sogenannten Bolzplatzentscheidung (Urt. v. 29.04.2015 –
VIII ZR 197/14) hat der BGH entschieden, dass nachträglich erhöhte
Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen,
bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich
keinen zur Mietminderung berechtigten Mangel darstellen, wenn auch
der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädi-
gungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsse. Im Prozessrecht
gilt nun der allgemeine Grundsatz, dass derjenige die für ihn günstigen Tatsachen
beweisen muss. Insofern hat der Mieter das Vorliegen eines Mangels zu beweisen.
Hier muss der Mieter beweisen, dass der vom Nachbargrundstück ausgehende Bau-
lärm so schwer ist, dass damit der vertragsgemäß vereinbarte Gebrauch der Mietsache
nicht gewährleistet ist. Die Frage aber, ob dem Vermieter eine eigene Abwehr- oder
Entschädigungsmöglichkeit zur Vermeidung des Mangels zusteht, ist hiervon losgelöst
zu sehen. Zum einen hat der BGH in seiner Bolzplatzentscheidung auf die Vorschrift
des § 906 BGB (Abwehrrechte des Eigentümers) zurückgegriffen. Dies ermöglicht eine
differenzierte Beweislastverteilung zur Frage des Mangels und der Frage der Abwehr
des Mangels. Zum anderen dürfte es dem Mieter in aller Regel nicht möglich sein
darzulegen, ob der Vermieter eigene Abwehrmöglichkeiten hat. Insofern erscheint
die Entscheidung des Landgerichts nachvollziehbar. Um auf der sicheren Seite zu sein,
müssten Vermieter also nachweisen, dass eigene Abwehr- oder Entschädigungsmög-
lichkeiten nicht vorhanden sind. Dies dürfte bei einem vom Nachbargrundstück aus-
gehenden Baulärm auch zumutbar sein. Insgesamt aber bleibt es spannend, wie sich
die sogenannte Bolzplatzentscheidung auch auf Baulärm auswirkt.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
mit einer ersten abgeschlossenen Ausbildung im kaufmänni-
schen Bereich oder Immobilienbereich können sich bis zum
15. September 2017 für den Studiengang bewerben und dazu
Ihren Lebenslauf, Zeugnisse, ein einseitiges Motivationsschrei-
ben sowie zwei Wunschstandorte – ausschließlich per E-Mail
– an
nden.
(buch)
Weitere Informationen unter
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