WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 21/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5478
„Kita-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofes
ZAHL DER WOCHE
Prozent des Energieverbrauchs der pri­
vaten Haushalte entfiel im Jahr 2015
auf das Heizen. Rund 13 Prozent wer­
den für Warmwasser und weitere
sechs Prozent für das Bügeln, Kochen
und Trocknen von Wäsche verbraucht.
Auf die übrigen Haushaltsgeräte ent­
fällt ein Anteil von neun Prozent der
verbrauchten Energie. Die Beleuch­
tung schlägt mit rund zwei Prozent zu
Buche. Wie das Statistische Bundes­
amt weiter mitteilte, stieg der Ener­
gieverbrauch für die Raumwärme
gegenüber dem Vorjahr um drei Pro­
zent. Hier spielen insbesondere die
gestiegene Zahl der Haushalte eine
wichtige Rolle sowie auch die starken
Preisrückgänge bei Heizöl (- 27,9 Pro­
zent) und bei Erdgas (-13,9 Prozent).
Diese könnten zu einem Nachlassen
der Sparanstrengungen der privaten
Haushalte geführt haben. Langfris­
tig ist der Energieverbrauch für das
Heizen allerdings gesunken. Der Ver­
brauch lag 2015 um 9,5 Prozent unter
dem Niveau von 2005. Dieser Rück­
gang konnte trotz einer gestiegenen
Zahl von Haushalten (+ 4,8 Prozent)
und einer größeren Wohnfläche (+ 6,6
Prozent) erzielt werden. Diese Faktoren
wurden jedoch durch einen reduzier­
ten Energieverbrauch je Quadratmeter
Wohnfläche (- 15,6 Prozent) mehr als
ausgeglichen.
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GdW auf dem FDP-Bundesparteitag
Unter dem Motto „Schauen wir nicht länger zu“ fand der Bundespar­
teitag der FDP Ende April in der STATION in Berlin statt. Neben der Bera­
tung des Wahlprogramms wurde auch die Führungsriege neu gewählt
Recht so
„Unter zutreffender Auslegung des Nebenzweckprivilegs hat der BGH
in einer Grundsatzentscheidung den Verein als Idealverein eingestuft.
Sofern die als ‚wirtschaftlich‘ zu qualifizierenden Tätigkeiten eines Ver­
eins dem ideellen Hauptzweck zugeordnet sind und der Erfüllung dieses
Hauptzwecks dienen, ist nicht von einem wirtschaftlichen Verein, son­
dern von einem Idealverein auszugehen. Wenngleich die Anerkennung
als ‚gemeinnützig‘ ein starkes Indiz für die Einstufung als Idealverein war, dürfte die
Entscheidung nicht auf gemeinnützige Vereine beschränkt sein. Maßgeblich erscheint
vielmehr, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung des ideellen Haupt­
zwecks dient und diesem damit zugeordnet ist. Diese Entscheidung ergänzt die aktu­
ellen gesetzgeberischen Bestrebungen, bürgerschaftliches Engagement über den
organisationsrechtlichen Rahmen des Vereinsrechts zu fördern. Legt man die aus der
Pressemitteilung erkennbaren Grundsätze des BGH zur Abgrenzung Idealverein – wirt­
schaftlicher Verein zugrunde, können sich Initiativen des bürgerschaftlichen Engage­
ments, die in gewisser Weise auch wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, in der Regel
als Idealverein organisieren. Für die Fälle, in denen ausnahmsweise doch von einem
wirtschaftlichen Verein ausgegangen werden muss, würden die jetzt vorgeschlagenen
Ergänzungen der Regelungen zum wirtschaftlichen Verein eine Lösung bieten.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Mai 2017 über die Einstufung eines mehrere
Kindertagesstätten betreibenden Vereins als Idealverein entschieden (Az.: II ZB 7/16).
Der als gemeinnützig anerkannte Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kinderta­
gesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Trotz des Betriebes mehrerer
Kindertagesstätten liegt nach Auffassung des BGH kein wirtschaftlicher Verein im Sinne
von § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Zwar handele es sich bei dem Betrieb der
Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dieser Geschäftsbetrieb
ist jedoch dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb – so der
BGH – unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Wie der BGH ausführt, soll ein Verein
nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt sein, die erforderlichen Mittel zur Verwirk­
lichung des ideellen Vereinszwecks zu erwirtschaften. Daher könne es ihm nicht verwehrt
werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu ver­
wirklichen. Vor diesem Hintergrund ist der Verein nach Ansicht des BGH als Idealverein
im Sinne von § 21 BGB einzustufen (Vergleichen Sie dazu auch den Beitrag „Recht so“ in
der wi-Ausgabe 19/2017).
GdW-Pressesprecherin Katharina
Burkardt mit Christian Lindner,
Bundesvorsitzender der FDP.
Fotos (beide): FDP/Matthias Hornung
GdW-Geschäftsführer Dr. Christian Lie-
berknecht mit Wolfgang Kubicki, stell-
vertretender FDP-Bundesvorsitzender.
beziehungsweise größtenteils im Amt bestätigt. Der GdW
war – wie in den letzten Monaten auch bei SPD, CDU und
den Grünen – auch hier wieder mit einem eigenen Stand
vertreten. Über die drei Tage gab es so die Möglichkeit, sich
über die Themen rund um Wohnungsneubau und bezahl­
bares Wohnen zu informieren, auszutauschen und zu dis­
kutieren.
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