WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 5/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5462
ZAHL DER WOCHE
Prozent betrug der inflationsberei-
nigte Rückgang des durchschnittlichen
Haushaltseinkommens zwischen 1991
und 2014 bei den Haushalten mit den
geringsten Einkommen in Deutsch-
land. Zu den Haushalten mit den
geringsten Einkommen zählen hier die
untersten 10 Prozent aller Haushalte
(erstes Dezil aller Haushaltseinkom-
men). Wie das Deutsche Institut für
Wirtschaftsforschung in Berlin (DIW)
auf Basis einer Auswertung des Sozio-
oekonomischen Panels (SOEP) weiter
mitteilte, sind im gleichen Zeitraum
die realen Einkommen aller Haushalte
deutlich um durchschnittlich 12 Pro-
zent gestiegen. Je nach Einkommens-
gruppe verlief diese Entwicklung aber
sehr unterschiedlich. Während die
mittleren Einkommen (fünftes Dezil
aller Haushaltseinkommen) um mehr
als acht Prozent stiegen, legten die
höchsten Einkommen (10. Dezil oder
die obersten 10 Prozent aller Haus-
haltseinkommen) um bis zu 26 Pro-
zent zu. Die unteren Einkommen gin-
gen hingegen real zurück. Folglich hat
die Einkommensungleichheit insge-
samt zugenommen – insbesondere in
der ersten Hälfte der 1990er Jahre, in
den Jahren von 1999 bis 2005 sowie
in der Zeit ab 2009.
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Wohnungswirtschaft und Online-Türzugangssystem KIWI
beschließen Kooperation
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und die KIWI.KI
GmbH haben zu Beginn des Jahres eine Kooperationsvereinbarung
beschlossen. Wohnungsunternehmen, die Mitglied im GdW sind, erhal-
ten bei der Umrüstung auf das schlüssellose Türzugangssystem KIWI
verschiedene Sonderkonditionen.
KIWI ist das Online-Türzugangssystem, mit dem sich alle Türen von Mehr-
familienhäusern schlüssellos öffnen lassen. Ein kleiner Transponder, der
KIWI Ki, entriegelt die Tür schon während der Nutzer sich ihr nähert. Das
bietet zum einen den Mietern einen höheren Komfort und zum anderen
kann sich beispielsweise die Feuerwehr im Notfall schnell Zutritt zum
Haus verschaffen. Sie muss nicht klingeln, nicht abwarten, ob geöffnet
wird und auch nicht die Tür aufbrechen. Das spart wertvolle Zeit.
Der Erwerb und die Installation von KIWI sind als Modernisierungsmaß-
nahme einzustufen. Neben der Feuerwehr gelangen mit KIWI auch Hand-
werker, Zusteller, Entsorgungsunternehmen und natürlich auch die Mie-
ter selbst schnell, komfortabel und sicher ins Haus. Das steigert insgesamt
den Wert der Immobilie und den Komfort für den Mieter.
Für GdW-Präsident Axel Gedaschko ist das System innovativ und ein
weiterer Schritt der Wohnungswirtschaft in Richtung Digitalisierung:
„Unsere Unternehmen bieten ihren Mietern viele erprobte und gute
Recht so
digitale Lösungen, die das Leben einfacher, schöner aber auch
sicherer machen.“
Christian Bogatu, Mitgründer und Geschäftsführer Business
Development von KIWI, ist überzeugt von der Kooperation:
„Es ist toll, einen so großen und starken Verband, wie den
GdW, als Partner an unserer Seite zu wissen. Gemeinsam
setzen wir uns dafür ein, dass Mietern im Ernstfall schneller
geholfen werden kann und der Feuerwehr und Notärzten alle
Türen offen stehen.“
(burk/schi)
Weitere Infos finden Sie unter
Beim Verbraucherschutz Maß halten
Zum 1. Februar 2017 sind neue Informa­
tionspflichten in Kraft getreten. Unterneh-
mer, also auch Wohnungsunternehmen,
die Webseiten betreiben oder Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) verwen-
den, müssen angeben, ob Bereitschaft
zur Teilnahme an einem Streitbeilegungs-
verfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle besteht oder nicht. Die Streitbeilegungsstelle ist zu benennen. Sollte eine
unternehmensinterne Streitigkeit mit dem Verbraucher, also etwa dem Mieter, nicht
beigelegt werden können, besteht darüber hinaus die Verpflichtung dem Verbraucher
mitzuteilen, ob Bereitschaft zur alternativen Streitbeilegung besteht oder nicht. Insofern
handelt es sich um eine doppelte Informationspflicht. Sie ist sowohl öffentlich als auch
– am Ende des unternehmensinternen Streits – lediglich dem betroffenen Mieter bezie-
hungsweise Verbraucher gegenüber zugänglich zu machen. Zugegeben: Eine Hinweis-
pflicht ist durchaus sinnvoll. Sie kann zu einer Verfahrensbeschleunigung in den Fällen
führen, in denen zwar der eine Teil bereit ist, das Schlichtungsverfahren durchzuführen,
nicht jedoch der andere Teil. Insofern herrscht schnell Klarheit.
Die nunmehrige doppelte Informationspflicht erscheint jedoch nur schwer nachvollzieh-
bar. Welchen Sinn macht der Hinweis auf der Webseite, wenn diese darüber hinaus noch
am Ende einer unternehmensinternen Streitigkeit mit dem Verbraucher erfolgen muss?
Sollen Unternehmen, die – auch aus guten Gründen – nicht am Schlichtungsverfahren
teilnehmen wollen, als nicht verbraucherfreundlich eingeordnet werden? Traut man Ver-
brauchern nicht zu, sich selber die Informationen zur Teilnahme am Schlichtungsverfah-
ren auf der Internetseite oder den AGBs anzuschauen? Ist man sich des bürokratischen
Aufwands bewusst? Insofern ist zumindest eine Informationspflicht zu viel. Auch beim
Verbraucherschutz gilt es, Maß zu halten. Unternehmer und Verbraucher stehen sich als
Partner gegenüber. Kleinteilige gesetzliche Regelungen, die dann noch für alle Branchen
gelten, schaden diesem partnerschaftlichen Verständnis.
Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
KOMMENTAR
Foto: Sebastian Schobbert
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