WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 32/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5489
Ordentliche Kündigung: Keine erneute Fristsetzung bei Bestreiten der
Pflichtverletzung
ZAHL DER WOCHE
Millionen Einwohner haben die 78
Großstädte in Deutschland zwischen
2010 und 2015 hinzugewonnen. Wie
das Bundesinstitut für Bau-, Stadt-
und Raumforschung (BBSR) in einer
Analyse der regionalen Wanderungs-
ströme weiter mitteilte, gewannen
allein die sieben größten deutschen
Städte innerhalb von fünf Jahren mehr
als 600.000 neue Einwohner. Das ent-
spricht einem Plus von 6,6 Prozent. Die
Analyse zeigt: Die Zeichen stehen in
den Großstädten erst seit der Jahrtau-
sendwende auf Wachstum. Noch in
den 1990er Jahren hatten viele Groß-
städte mit Bevölkerungsverlusten zu
kämpfen – nicht nur in Ostdeutsch-
land. Nur wenige sind in den letzten
30 Jahren dauerhaft gewachsen. Den-
noch hat der Wachstumsschub im ver-
gangenen Jahrzehnt frühere Verluste
längst kompensiert, und die Siedlungs-
dichte hat zugenommen. Zwei Trends
überlagern sich derzeit: Während die
Zuwanderungszahlen aus dem Aus-
land gestiegen sind, geht die Binnen-
wanderungsbilanz in den Großstädten
zurück. Einige Großstädte verlieren
mehr Einwohner an andere Gemein-
den als von dort zuziehen.
1,2
Sommertour in Brandenburg und der Hauptstadt
Berlin und Brandenburg waren die vierte Station der Sommerreise von
Recht so
„Dass die Mieterin eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis began-
gen hat, steht hier nicht in Frage. Problematisch ist allein, ob die Ankün-
digung der Vermieterin, zunächst Klage auf Unterlassung der Nutzung
des Hausflurbereichs einzulegen, eine erneute Abmahnung beziehungs-
weise Fristsetzung im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung erforder-
lich macht. Das Gericht verneint dies hier. Zwar könne die Kündigung
grundsätzlich nicht sofort erfolgen, wenn zunächst unter Fristsetzung nur eine mildere
Maßnahme angekündigt wurde. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn eine neue
Fristsetzung ohnehin entbehrlich wäre, wenn die Mieterin etwa bei ihrem Standpunkt
bleibt. Dann – so das Gericht – sei die Kündigung selbst in Fällen widersprüchlichen
Verhaltens ohne erneute Abmahnung beziehungsweise Fristsetzung zulässig. Die
Entscheidung zeigt, dass es durchaus problematisch sein kann, zunächst ein milderes
Mittel als die Kündigung anzukündigen, wenn von der Kündigung dann doch sofort
Gebrauch gemacht wird beziehungsweise werden muss. Hier ist nämlich zu berück-
sichtigen, dass das Abstellen von Hausgegenständen im Flur Rettungs-und Fluchtwege
versperren kann. Insofern sollte man gerade in diesen Fällen nicht ein ‚milderes Mittel‘
ankündigen. Ob nämlich die Rechtsposition des Mieters oder des Vermieters zutrifft,
wird im Zweifel nicht nur im Rahmen der Unterlassungsklage, sondern ohnehin im
Rahmen des Kündigungsprozesses geklärt. Im Fall eines Obsiegens des Vermieters
beziehungsweise im Rahmen des Prozesses können dann auch Wege gefunden wer-
den, die einen Verbleib des Mieters in der Wohnung ermöglicht, soweit dieser die
Gegenstände eben nicht mehr im Hausflur aufbewahrt – zu denken ist etwa an eine
strafbewährte Unterlassungsvereinbarung im Prozess selber.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (Az.: 10 S 99/16) hat das Landgericht Köln entschieden,
dass ein über mehrere Jahre hinweg trotz vielfacher Beanstandungen fortgesetztes Abstel-
len von Gegenständen im Treppenhaus zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Absatz 2
Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt. Kündigt der Vermieter zunächst eine
mildere Maßnahme, wie etwa eine Unterlassungsklage an, ist die Räumungsklage ohne
erneute Abmahnung oder Setzung einer Abhilfefrist grundsätzlich rechtsmissbräuchlich.
Das gelte aber nicht, wenn eine erneute Fristsetzung ohnehin entbehrlich wäre, weil der
Mieter die Pflichtverletzung bestreitet. In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt
hatte die Mieterin zum Teil auch größere Gegenstände im Treppenhaus eines Mehrfami-
lienhauses abgestellt. Sie hielt sich hierzu für berechtigt. Die Vermieterin setzte eine Frist
zur Beseitigung der abgestellten Gegenstände und kündigte für den Fall der Zuwiderhand-
lung „Klage auf Unterlassung der Nutzung des Hausflurbereichs“ an. Die Mieterin vertrat
weiterhin den Standpunkt, zu der beanstandeten Nutzung des Treppenhauses berech-
tigt zu sein. Hierauf kündigte die Vermieterin außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das
Landgericht meinte also, dass die Kündigung nicht deswegen rechtsmissbräuchlich sei,
weil die Vermieterin zunächst nur eine Unterlassungsklage angekündigt hat.
Foto: BBU
Die Sommertour-Delegation bei der Märkische Scholle eG in Berlin.
GdW-Präsident Axel Gedaschko durch Deutschland. In Calau stand die Besichtigung von Wohngebäuden der Wohnungsgenossen-
schaft „Stadt Calau“ eG und der Wohn-
und Baugesellschaft Calau mbH (WBC) auf
dem Programm. In Cottbus besichtigte der
GdW-Chef Projekte des Stadtumbaus der
eG Wohnen 1902. Am zweiten Tag ging
es in der Hauptstadt in ein denkmalge-
schütztes Quartier der GeWoSüd Genos-
senschaftliches Wohnen Berlin-Süd eG, in
ein Gartenstadt-Quartier der Märkische
Scholle eG, ein klimavorbildlich moderni-
siertes Quartier der Gewobag sowie ein
Wohnviertel der degewo in Gropiusstadt.
(schi)
8
32/2017
1,2,3,4,5,6,7 8
Powered by FlippingBook