WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 42/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5499
Stehduscher in Badewanne und Schimmelbefall
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Haushalte in Deutsch-
land besaßen Anfang 2016 mindes-
tens einen Flachbildfernseher. Im
Vergleich zum Vorjahr stieg der Aus-
stattungsgrad damit um drei Prozent-
punkte (2015: 81 Prozent). Dies teilt
das Statistische Bundesamt auf Basis
der Laufenden Wirtschaftsrechnungen
mit. Seit Beginn der Erfassung im Jahr
2006 stieg der Ausstattungsgrad von
fünf Prozent über 49 Prozent im Jahr
2011 stetig an. Fernsehapparate ins-
gesamt – egal ob Röhren- oder Flach-
bildgeräte – standen in 98 Prozent
der Privathaushalte. Die Ausstattung
mit Flachbildfernsehern liegt deutlich
über den Ausstattungsraten mit ande-
rer Unterhaltungselektronik. So besit-
zen nur 74 Prozent der Haushalte eine
Digitalkamera, 65 Prozent haben DVD-
und Blu-ray- Geräte. Über ein Mobil-
telefon verfügen dagegen nur 66 Pro-
zent aller Haushalte und ein mobiler
PC (Tablet/Laptop) ist nur in 53 Prozent
aller Haushalte zu finden.
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We are moving – Der GdW zieht um
Der GdW und unsere wi-Redaktion sitzen auf gepackten Kartons und
ziehen am 20. Oktober 2017 gemeinsam in die neue Geschäftsstelle
um. Ab Montag den 23. Oktober 2017 sind wir unter den bekannten
Telefonnummer und E-Mail Adressen an unserem neuen Standort wie-
der für Sie erreichbar.
Die neue Büroanschrift lautet:
Klingelhöferstraße 5
10785 Berlin
Wir freuen uns, Ihnen die kommende Ausgabe der wi aus unseren neuen
Redaktionsräumen zu schicken!
(koch)
Recht so
„Gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schuldet der Vermieter
den ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es kann dahinstehen,
ob man im Stehen duschen können muss oder nicht. Entscheidend für
die Bewertung ist das vertraglich Vereinbarte zum Abschluss des Miet-
vertrages. Hier war erkennbar, dass sich zumindest diese Dusche nicht
zum ‚im Stehen duschen‘ eignet. Der entgegenstehende Gebrauch der
Mietsache war insofern vertragswidrig.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 24. Februar 2017 hat das Landgericht Köln (Az.: 1 S 32/15) Folgendes
entschieden: Befindet sich im Badezimmer der vermieteten Wohnung lediglich eine
Badewanne und ist der sich an die Badewanne anschließende Wandbereich nur bis zur
halben Stehhöhe gefliest, stellt das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung
dar. Eine Schimmelbildung am Wandbereich (Tapete) über den Fliesenspiegel berechtigt
nicht zu einer Mietminderung und zu einem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass – nach dem bauseitige Ursachen
ausgeschieden werden konnten – der Mangel aufgrund vertragswidriger Nutzung des
Mieters eingetreten ist.
Fotos: GdW
Das neue GdW-Haus
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