WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 31/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5488
Bundesgerichtshof zur Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung
und Grundsteuer
ZAHL DER WOCHE
Millionen Wohnungen gab es Ende
2016 in Wohn- und Nichtwohnge-
bäuden in Deutschland. Wie das Sta-
tistische Bundesamt weiter mitteilte,
betrug der Bestand ohne Wohnungen
in Wohnheimen, die erst seit 2011 mit-
erfasst werden, rund 41,2 Millionen
Wohnungen. Damit erhöhte sich der
Wohnungsbestand im Vergleich zum
Jahr 2000 um 7,5 Prozent beziehungs-
weise 2,9 Millionen Wohnungen. Die
Anzahl der Wohnungen je 1.000 Ein-
wohner lag Ende 2016 bei 502 Woh-
nungen und damit um 35 Wohnun-
gen je 1.000 Einwohner höher als 16
Jahre zuvor. Die Wohnfläche im Woh-
nungsbestand belief sich Ende 2016
auf insgesamt gut 3,8 Milliarden Qua-
dratmeter. Damit vergrößerte sich
die Wohnfläche gegenüber dem Jahr
2000 um 17,2 Prozent beziehungs-
weise 0,6 Milliarden Quadratmeter.
Die Wohnfläche je Einwohner betrug
Ende 2016 durchschnittlich 46,3 Qua-
dratmeter. Damit hat sich die Wohnflä-
che die Wohnfläche je Einwohner seit
dem Jahr 2000 um 6,8 Quadratmeter
erhöht.
41,7
Sommertour: Ab in den Süden
Recht so
„Maßgelblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskosten-
abrechnung ist deren Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mie-
ter. Dabei ist es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ausreichend,
dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrech-
nung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in
dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung
von Zweifeln erforderlich ist. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern
des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist nur zulässig, wenn die
Kostenpositionen in einem engen sachlichen Zusammenhang liegen, wie es etwa für
Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt ist. Der enge sachliche Zusammenhang
war hier nicht gegeben. Sehr formal aber stellte der BGH schlicht und ergreifend dar-
auf ab, ob die einzelnen Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung selber
nachvollziehbar und prüffähig waren. Beigefügte Belege spielten für den BGH keine
Rolle. Die Entscheidung bedeutet damit, dass der BGH trotz manch gegenteiliger Auf-
fassungen sehr wohl klare Grenzen und Kriterien für eine formell ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung aufstellt.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 24. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine
Zusammenfassung der in vier verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genann-
ten Kostenpositionen – etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des
Kostenkatalogs) mit Kosten der Schornsteinreinigung (Nr. 12) oder von Kosten der Was-
serversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) – unzulässig ist. Dasselbe gelte
auch für die Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer, selbst
wenn diese in einem Abgabenbescheid abgerechnet worden und dieser der Betriebskos-
tenabrechnung bereits beilag (Az.: VIII ZR 285/15). Zur Begründung verwies der BGH dar-
auf, dass für die Beurteilung der formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung es nicht
darauf ankomme, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln
können, welche Einzelbeträge jeweils auf die Grundsteuer und die Kosten der Straßen-
reinigung entfielen. Diese Angaben sollen dem Mieter gerade durch die Zusammenstel-
lung der Betriebskosten in der entsprechenden Betriebskostenabrechnung übermittelt
werden; es sei nicht Aufgabe des Mieters, sich diese Angabe erst aus den Belegen selbst
herauszusuchen. Deshalb sei es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Vermieter dem
Mieter eine Kopie des Abrechnungsbescheides der Gemeinde bereits mit der Abrechnung
übermittelt habe.
BSG-Allgäu-Vorstand Tanja Thalmeier, VdW
Bayern-Verbandsdirektor Xaver Kroner,
BSG-Allgäu-Aufsichtsratsvorsitzender Her-
bert Schiek, GdW-Präsident Axel Gedasch-
ko und BSG-Allgäu-Vorstand Mario Dalla
Torre (v. l.)
Foto: Manfred Koehler
Besuchten die Sheddachhallen und die Alte
Spinnerei: Sozialbau-Geschäftsführer Herbert
Singer, Xaver Kroner, Axel Gedaschko und
Martin G. Langenmaier, Prokurist und stellver-
tretender Geschäftsführer (v. l.)
In der dritten Woche seiner
Sommerreise durch Deutsch-
land machte GdW-Präsident
Axel Gedaschko Halt im bay-
erischen Kempten. Hier stand
unter anderem ein wohnungs-
politisches Fachgespräch mit
Vertretern der Landes- und
Kommunalpolitik auf dem
Programm. Daran beteiligt
waren auch Vertreter der loka-
len Wohnungswirtschaft von
Foto: Hermann Ernst
der BSG-Allgäu Bau- und Siedlungsgenossen-
schaft eG und der Sozialbau Kempten, Woh-
nungs- und Städtebau GmbH. Als wirtschaft-
lich dynamische Stadt plagt auch diese, wie viele
andere Regionen in Deutschland, zunehmend
knapper Wohnraum.
(kön/schi)
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