WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 25/2016 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5431
Kostenbeitrag zu Schönheitsreparaturen des Vermieters
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Gebäude in Deutsch­
land stammen aus der Zeit zwischen
1949 und 1990. In den westlichen Flä-
chenländern ist der Anteil mit 57 Pro­
zent etwas größer, im Osten mit 26
Prozent deutlich kleiner, was auf die
weniger stark ausgeprägte Bautätig­
keit in der ehemaligen DDR in diesem
Zeitraum zurückzuführen ist. In den
östlichen Ländern wurden 48 Prozent
der Gebäude vor 1949 errichtet. Von
den 38,8 Millionen Wohnungen in
Wohngebäuden wurden deutschland­
weit 56 Prozent zwischen 1949 und
1990 gebaut. In den westlichen Län­
dern lag der Anteil der Wohnungen
aus dieser Baualtersklasse bei 60 Pro­
zent, in den östlichen Ländern war er
mit 40 Prozent deutlich geringer. Dass
der Anteil der Gebäude aus dieser Zeit
im Osten mit 26 Prozent so stark von
dem Anteil der Wohnungen (40 Pro­
zent) abweicht, zeigt, dass in den Jah­
ren zwischen 1949 und 1990 vor allem
große Gebäude mit einer Vielzahl an
Wohnungen – zum Beispiel Platten­
bauten – errichtet wurden.
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GdW-NEWS
Die neue App „GdW Publikationen“ ist da!
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(kön/schi)
Recht so
„Mit Entscheidung vom 18. März 2015 hat der BGH Quotenabgeltungs­
klauseln für unwirksam erklärt. Weiter hat der BGH entschieden, dass bei
einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Übertragung von Schön­
heitsreparaturen auf den Mieter nur dann wirksam sei, wenn der Mie­
ter hierfür einen angemessenen Ausgleich erhält. Im Gegensatz zu den
bislang verwendeten Quotenabgeltungsklauseln verblieb in dem vom
Landgericht hier zu entscheidenden Sachverhalt die Verpflichtung zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen beim Vermieter. Gleichwohl erklärte das Landgericht die
Klausel für unwirksam. Ein Grund war, dass die verwendete Formularklausel eine
‚starre‘ Berechnungsgrundlage enthielt. Der tatsächliche Zustand der Wohnung bei
Berechnung der anteiligen Kosten bleibt dann aber unberücksichtigt. Für das Gericht
war es auch unerheblich, ob der Begriff ‚Quotenabgeltungsklausel‘ oder der Begriff
‚Kostenbeitrag‘ verwendet wurde. Im Ergebnis handelte es sich nämlich auch bei
dem Kostenbeitrag um eine unzulässige Quotenabgeltungsklausel. Ob allerdings eine
bedarfsorientierte Klausel, die sich an den tatsächlichen Kosten orientiert, wirksam
ist, hat das Gericht offen gelassen. Im Hinblick auf das Transparenzgebot und der
sehr strengen Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BGH sind hier
jedoch Zweifel angebracht.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Hinweisbeschluss vom 7. April 2016 hat das Landgericht München erklärt, dass eine
formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu – seitens des Vermieters
durchzuführenden – Schönheitsreparaturen zu leisten, wegen unangemessener Benachteili­
gung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist. Im Ergebnis
handele es sich hierbei um eine vom Bundesgerichtshof (BGH) als unwirksam angesehene
Quotenabgeltungsklausel. Weiter erklärt das Gericht, dass es der Wirksamkeit einer den
Mieter belastenden Kostenbeitragsklausel entgegenstehe, wenn es dem Mieter verwehrt
sei, die Arbeiten in kostengünstiger Eigenleistung zu erbringen (Az.: 31 S 3878/16).
Jahrespressekonferenz der Wohnungswirtschaft
Am Montag, den 4. Juli 2016, präsentiert der GdW um 10:30
Uhr im Haus der Bundespressekonferenz am Schiffbauerdamm
in Berlin wieder alle Daten und Fakten der neuen Jahresstatistik
der deutschen Wohnungswirtschaft. Die aktuellen Zahlen bezie­
hen sich unter anderem auf Investitionen, Mieten, Betriebskos­
ten und Energieverbräuche – zudemwerden die aktuellen politi­
schen Forderungen ein Jahr vor der Bundestagswahl vorgestellt.
Die Jahrespressekonferenz wird erstmals in einem Live-Stream
auf der Website des GdW in Echtzeit übertragen.
(schi)
Journalisten können sich unter
melden, für alle
anderen gibt es den Livestream unter
„PresseCenter“ .
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