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NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5435
Kündigung wegen älterer Mietrückstände
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Haushalte der Generation
65 plus verfügen über einen Compu-
ter. Allerdings waren die Haushalte der
Älteren nicht so gut bestückt wie die
der 18- bis 64-Jährigen (94 Prozent).
Wie das Statistische Bundesamt weiter
mitteilte, ist der Anteil bei den Seni-
orenhaushalten stark gestiegen: Vor
fünf Jahren hatte der Ausstattungs-
grad nur bei 56 Prozent gelegen. Das
spiegelt sich auch bei der Internet-
nutzung wider. 49 Prozent der Perso-
nen ab 65 Jahren nutzten 2015 das
Internet, 2011 waren es nur 35 Pro-
zent gewesen. Männer (60 Prozent)
sind dabei etwas aufgeschlossener
als Frauen (40 Prozent). Die kommen-
den Rentnergenerationen werden das
Internet wohl intensiver nutzen, denn
von den gegenwärtig 45- bis 64-Jäh-
rigen waren bereits 90 Prozent online.
Im EU-Vergleich zeigt sich bei der
Internetnutzung eine deutliche digi-
tale Kluft zwischen Nord- und Südeu-
ropa sowie zwischen West- und Ost-
europa. Vorreiter sind die Senioren in
Dänemark, Luxemburg und den Nie-
derlanden. Kaum online sind die älte-
ren Menschen hingegen in Griechen-
land, Rumänien und Bulgarien.
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GdW-NEWS
11. Oktober 2016, Berlin
Mieterstrom: Wohnungswirtschaft und kommunale Unternehmen loten Kooperationsmodelle aus
Der Spitzenverband der Wohnungswirt-
schaft GdW und der Verband kommu-
naler Unternehmen (VKU) richten am
11. Oktober 2016 im VKU-Forum in Ber-
lin eine gemeinsame Fachveranstaltung
zum Thema „Mieterstrom“ aus. Unter
der Moderation von Handelsblatt-Redak-
teur Klaus Stratmann wird es um die Frage
gehen, welchen Mehrwert Kooperationen
zwischen Energie- und Wohnungswirt-
schaft zur Energiewende leisten können.
Diskutiert wird ebenso, welche rechtlichen
und ökonomischen Aspekte bei Mieter-
strommodellen beachtet werden müssen.
Zudem werden Best-Practice-Beispiele
näher beleuchtet. Zu den namhaften Refe-
Recht so
„Mit Hinweis auf die Materialien zum Mietrechtsreformgesetz von 2001
stellte der BGH fest, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen
habe, dass die außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB inner-
halb einer ‚angemessenen Zeit‘ ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu
erfolgen habe. Im Ergebnis dürfte die Entscheidung mieterfreundlich
sein. Anderenfalls wäre der Vermieter gezwungen, unmittelbar nach
Kenntnis des Kündigungsgrundes die außerordentliche fristlose Kündigung auszu-
sprechen. Will umgekehrt der Mieter Klarheit, ob der Vermieter von der außerordent-
lichen Kündigung Gebrauch macht oder nicht, kann er auf den Vermieter zugehen
und gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter treffen. Zu
beachten ist, dass der Kündigungsgrund in der Sphäre des Mieters liegt, der jederzeit
etwa durch Zahlung beendet werden kann. Für Vermieter gilt aber, dass bei Verzöge-
rung die Kündigung verwirkt sein kann. Hierfür bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte,
wonach der Mieter berechtigt darauf vertrauen durfte, dass der Vermieter vom Recht
zur fristlosen Kündigung wegen Verzugs mit den Monatsmieten keinen Gebrauch
machen wird. Dies wurde in dem Verfahren jedoch nicht festgestellt.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 13. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sinngemäß entschieden,
dass die fristlose außerordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen in §§
543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abschließend geregelt ist und somit grundsätz-
lich keine zeitliche Schranke für den Ausspruch der Kündigung gelte. Diese ist in § 314
Absatz 3 BGB mit der Formulierung „angemessene Zeit“ vorgesehen. In dem vom BGH
zu beurteilenden Sachverhalt hatte eine Kirchengemeinde der Beklagten eine Wohnung
vermietet. Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Februar und April 2013 schuldig.
Nach einer erfolgreichen Mahnung vom 14. August 2013 kündigte die Kirchengemeinde
das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013 wegen der weiterhin offenen
Mietrückstände fristlos. Nach Auffassung der Vorinstanz war die Kündigung gemäß §
314 Absatz 3 BGB unwirksam, weil sie erst mehr als sieben Monate nach Entstehen des
Kündigungsgrundes und damit nicht mehr in angemessener Zeit erfolgt sei. Diese Ansicht
wurde vom BGH nicht geteilt.
renten gehören unter anderem Uwe Beck-
meyer, Parlamentarischer Staatssekretär
beim Bundesminister für Wirtschaft und
Energie, und Hans-Martin Henning, stell-
vertretender Leiter des Fraunhofer-Instituts
für Solare Energiesysteme. In einer Podi-
umsdiskussion werden sich unter anderem
die Bundestagsabgeordneten Sylvia Jörri-
ßen (CDU) und Klaus Mindrup (SPD) mit
Experten von GdW, VKU und dem Deut-
schen Städtetag austauschen.
(schi)
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