Wohnungspolitische Informationen 42/2016 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5448
Betriebskostennachforderung: Zahlung unter Vorbehalt
ZAHL DER WOCHE
Prozent Frauen sind unter den Abge-
ordneten der CDU-Fraktion im neu
gewählten Berliner Abgeordneten-
haus. Dies ist bundesweit der zweit-
geringste Frauenanteil einer CDU-
Landtagsfraktion. Nur im Landtag von
Sachsen-Anhalt finden sich mit 10
Prozent weniger Frauen in der CDU-
Fraktion. Wie das Online-Portal Wahl-
recht.de weiter berichtet, findet sich
der dritt-geringste Frauenanteil unter
den CDU Fraktionen mit 15 Prozent
in der Hamburger Bürgerschaft, der
höchste mit 36,6 Prozent im Branden-
burger Landtag. Im Bundestag erreicht
der Frauenanteil der CDU/CSU-Frak-
tion 25,8 Prozent. Er liegt damit aber
noch unter dem Durchschnitt des Bun-
destages von 36,8 Prozent. Den höchs-
ten Frauenanteil im Bundestag hat die
Fraktion die Linke mit 54,7 Prozent,
gefolgt von den Grünen mit 54 Pro-
zent. Die SPD-Fraktion erreicht einen
Frauenanteil von 44 Prozent.
12,9
GdW Information zur „Verwendung von Polystyrol als
Dämmstoff“ erschienen
Der Spitzenverband der Wohnungs-
wirtschaft GdW hat die Information
152 „Verwendung von Polystyrol als
Dämmstoff“ veröffentlicht. Anlass
sind zwei aktuelle Fragen.
Damit Polystyrol im Bauwesen (Wär-
medämmung) eingesetzt werden
kann, wurde es bisher mit Hexab-
romcyclododecan (HBCD) versetzt.
HBCD gilt aber inzwischen aus
Umweltsicht als besonders besorg-
Recht so
„Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige die für ihn
günstigen Tatsachen beweisen muss. Zahlt also der Mieter auf eine
Betriebskostennachforderung nicht, so muss der klagende Vermieter
beweisen, dass die Forderung zurecht besteht. Hier wurde der
umgekehrte Fall behandelt, nämlich, dass der Mieter sein ‚Geld‘ wieder
haben möchte. Leistet der Schuldner unter Vorbehalt, will er im Regelfall
die Wirkung des § 814 BGB ausschließen. Diese Norm bestimmt, dass derjenige
nichts zurückfordern kann, wenn er seine Nichtschuld kennt. Will der Schuldner
aber darüber hinaus auch noch die Beweislast umkehren, so sind dem enge Grenzen
gesetzt. So etwa, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine
Rechtsverteidigung fortsetzt. Im Übrigen aber muss dieser Wille klar und eindeutig
zum Ausdruck kommen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (Az.: 67 S 149/16) hat das Landgericht Berlin das Folgende
entschieden: Gleicht der Mieter auf eine Betriebskostennachforderung des Vermieters
den in der Abrechnung ausgewiesenen Nachforderungsbetrag aus, trägt der Mieter im
Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Unrichtigkeit
der Abrechnung. Weiter meint das Gericht, dass ein vom Mieter bei der Zahlung erklärter
Vorbehalt an dieser Beweislastverteilung nichts ändere, sofern sich aus der Erklärung nicht
unmissverständlich ergebe, dass der Mieter nicht nur die Wirkung des § 814 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), Kenntnis der Nichtschuld, ausschließe, sondern dem Vermieter für
einen späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für die materielle Richtigkeit
der Abrechnung aufbürden wollte. Zur Begründung trägt das Gericht vor, dass im
Nachforderungsprozess der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die materielle
Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung trage, nicht hingegen im Rückforderungsprozess
des Mieters. Leistet der Schuldner unter Vorbehalt, so müsse klar zum Ausdruck kommen,
dass der Schuldner – hier der Mieter – in einen späteren Rückforderungsstreit nicht auch
noch die Beweislast tragen wolle. An dieser unmissverständlichen Erklärung fehle es hier.
Quelle: GdW
niserregender Stoff. Die GdW Information 152 infor-
miert zum Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstof-
fen als Abfall. Aktuell weisen der Hauptverband der
Bauindustrie und Entsorgerverbände auf Engpässe
bei der Entsorgung von Dämmstoffen hin. Der GdW
hatte die zuständigen Stellen und die Politik bereits vor Monaten auf dieses Problem auf-
merksam gemacht.
Des Weiteren sind Änderungen zum zukünftigen Umgang mit technischen Anforde-
rungen an Bauprodukte zu erwarten, die auf der Novelle der Musterbauordnung beru-
hen. Dies betrifft speziell den Brandschutz bei Einsatz von Polystyrol. Der GdW infor-
mierte über Brandschutzfragen bereits in
der GdW Information 147 „Wärmedäm-
mung – Sinn und Zweck, Brandschutz und
Umweltschutz (Schwerpunkt Polystyrol)“
vom März 2015. Die Information 152 infor-
miert über den aktuellen Sachstand.
(vog/schi)
Die Information 152 „Verwendung von
Polystyrol als Dämmstoff“ steht GdW-Mit-
gliedern ab sofort kostenlos im Mitgliederbe-
reich unter „Publikationen“ zum Download zur
Verfügung, per Anfrage an
erhalten sie jeweils ein kostenfreies Exemplar.
Bestellungen von Mehrexemplaren sowie von
Nicht-Mitgliedern können zu einem Preis von
10 Euro pro Exemplar zuzüglich Versandkosten
an dieselbe Adresse gerichtet werden.
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