WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 39/2016 - page 2

BUNDESPOLITIK
ENERGIE
Bundesverwaltungsgericht zur Fernwärmeversorgung: Anlagen müssen zum
Zweck des Klimaschutzes bestimmte Mindestanforderungen erfüllen
Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Kommune
den Anschluss- und Benutzungszwang an eine Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes nach § 16
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) anordnen darf. Das Gericht hat entschieden, dass Fernwärmeanlagen –
wenn sie dem Klimaschutz dienen sollen – bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen. Dringend notwendig aus
Sicht namhafter Verbraucherverbände sowie der Wohnungswirtschaft wäre es, auf dem Monopolmarkt der Fernwärme
für mehr Transparenz und Wettbewerb zu sorgen sowie den vielerorts herrschenden Anschlusszwang zu beenden. Auch
Fernwärme muss sich ökologisch und ökonomisch am Markt bewähren.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwi-
schen der Stadt Halberstadt und der Woh-
nungsbaugenossenschaft Halberstadt eG
zu Grunde. Die Stadt beschloss am 27.
September 2012 eine Satzung, mit der
für einen Teil des Stadtgebiets zum Zwe-
cke des Klima- und Ressourcenschutzes ein
Anschluss- und Benutzungszwang an die
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wettbewerben abzusehen, muss zuguns-
ten der Innenentwicklung und schnelleren
Verfahren unbedingt erleichtert werden.
Denn vielfach stehen bei den Kommunen
gar nicht ausreichend Planungskapazitäten
zur Verfügung, so dass bis zur tatsächlichen
Genehmigung häufig fünf Jahre verstrei-
chen.
Der aktuelle Referentenentwurf sieht unter
anderem vor, eine neue Baugebietskatego-
rie – die sogenannten „Urbanen Mischge-
biete“ – einzuführen. Damit soll die Wohn-
und Gewerbenutzung besser vereinbar
werden. „Dem Wohnen muss angesichts
der vielerorts angespannten Märkte eine
Vorrangfunktion eingeräumt werden“, for-
derte der GdW-Chef. In den Baugebieten
der neuen Kategorie müsse ein deutlich
überweigender Wohnanteil möglich sein.
Hier brauchen wir eine Klarstellung, dass
sich das neue ‚Urbane Mischgebiet‘ vom
klassischen Mischgebiet abheben kann.
„Die Novelle des Baugesetzbuches ist ein
wichtiger Baustein auf dem Weg zu mehr
Bauland und damit zu mehr Wohnungs-
bau. Damit die notwendigen 400.000
neuen Wohnungen jährlich in Deutschland
gebaut werden können, müssen jetzt die
Weichen richtig gestellt werden“, sagte der
GdW-Chef.
(schi/her)
Den ausführlichen GdW-Masterplan zur
BauGB-Novelle finden Sie unter diesem
Kurz-Link:
Fortsetzung von Seite 1
Grundsteuerreform: Immobilienwirtschaft warnt vor den Folgen des
Gesetzentwurfs
Berlin – „Die Folgen der vorliegenden Grundsteuerreform für den Steuerzahler gleichen einer Black Box“, kritisierte der
Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft (BID), Andreas Ibel, den Gesetzentwurf von Niedersach-
sen und Hessen. Dieser wurde im Auftrag der Länder am 23. September 2016 in den Bundesrat eingebracht und beraten.
„Bislang wurden keine Berechnungen zu
den Auswirkungen der neuen Bemessungs-
grundlage, dem sogenannten Kostenwert,
vorgelegt oder in Aussicht gestellt“, so Ibel.
„Dabei besteht die Gefahr, dass viele Steu-
erzahler künftig tiefer in die Tasche greifen
müssen.“
Das gelte umso mehr, weil der Kosten-
wert auf permanent steigende Preisindizes
wie Baulandpreise und Baukosten Bezug
nehme: Damit würde der Grundsteuer ein
permanenter, hochgradig dynamischer
Erhöhungsmechanismus eingebaut.
„Vor allem aber lassen uns die ständigen
Anhebungen der Grundsteuer-Hebesätze
in vielen Kommunen befürchten, dass diese
die anstehende Gesetzesreform für Steuer-
erhöhungen nutzen könnten. Die von den
Ländern angekündigte Aufkommensneut-
ralität ist also in keiner Weise gewährleis-
tet“, resümiert der BID-Vorsitzende.
Wertneutraler Reformansatz statt
Verwaltungsgau
Ibel verwies auf bisherige Reformversuche
zur Grundsteuer, die auf wertorientierten
Bemessungsgrundlagen basierten. „Die
Vergangenheit hat gezeigt: Eine adäquate
Wertermittlung von 35 Millionen Grund-
stücken mit unterschiedlicher Nutzungs-
art und die laufende Aktualisierung dieser
Werte ist verwaltungstechnisch kaum zu
bewältigen.“
Die Bemessungsgrundlage eines Reform-
modells müsste laut BID die unterschied-
lichen Grundstücks- und Nutzungsarten
angemessen berücksichtigen. Dennoch
dürfe sie nicht zu Mieterhöhungen im ver-
mieteten Bestand oder einer überproportio-
nalen Belastung der selbstnutzenden Immo-
bilieneigentümer führen. Das 2010 von den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern und
Hessen vorgeschlagene Modell einer verein-
fachten Grundsteuer nach dem Äquivalenz-
prinzip deckt viele BID-Forderungen ab: Hier
basiert die Berechnung der Grundsteuer auf
den Flächen von Grundstücken und Gebäu-
den. „Ein solches wertneutrales Verfahren
wäre weniger verwaltungsaufwändig und
leichter nachvollziehbar; das Hebesatzrecht
der Kommunen bliebe aber auch hier erhal-
ten“, resümierte Ibel.
Hessen und Niedersachsen bringen den
Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform
im Auftrag der Länder in den Bundesrat
ein, da das bisherige System der Werter-
mittlung vom Bundesfinanzhof als nicht
mehr verfassungsgemäß beanstandet
wurde. Hamburg und Bayern haben sich
dem Reformvorschlag bislang nicht ange-
schlossen. Dem Bundesverfassungsgericht
wurden bereits mehrere Verfahren vorge-
legt. Derzeit werden für die Erhebung der
Grundsteuer die sogenannten Einheits-
werte der Jahre 1964 beziehungsweise
1935 herangezogen.
(hop/kön)
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