WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 37/2015 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5391
Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Bevölkerung in Deutsch-
land zwischen 16 und 74 Jahren hat
noch nie das Internet genutzt. Dies ist
rund jeder neunte Einwohner. Wie das
Statistische Bundesamt auf Grundlage
von Eurostat-Daten aus dem Jahr 2014
mitteilte, war der Anteil damit geringer
als im Durchschnitt der Europäischen
Union (18 Prozent). Während in Däne-
mark und Luxemburg 2014 weniger
als fünf Prozent der 16- bis 74-Jähri-
gen ohne Interneterfahrung waren,
traf dies in Rumänien (39 Prozent) und
Bulgarien (37 Prozent) immer noch auf
mehr als ein Drittel dieser Altersgruppe
zu. Zwischen 2010 und 2014 ist der
Anteil der Personen ohne Interneter-
fahrung in allen EU-Staaten deutlich
zurückgegangen. In Deutschland sank
er von 17 Prozent auf 11 Prozent, im
EU-Durchschnitt verringerte er sich von
27 Prozent auf 18 Prozent.
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GdW-NEWS
GdW: Veränderungen im Präsidium des Verbandsrates und
im Vorstand
Der Verbandsrat des GdW
Bundesverband deut-
scher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen
hat am 3. September
2015
Rolf Buch
, Vor-
standsvorsitzender der
Vonovia SE, und
Klaus
Graniki
, Geschäftsführer
der DOGEWO 21 Dort-
Recht so
„Gemäß § 556 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die
Abrechnung demMieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Satz 3 bestimmt wei-
ter, dass nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforde-
rung durch den Vermieter ausgeschlossen ist, es sei denn, der Vermieter
hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Sinn der Vorschrift
ist es, schnell den Rechtsfrieden über eine Betriebskostenabrechnung herzustellen. Dies
gelingt nur, wenn die notwendigen Informationen dem Mieter innerhalb der Abrech-
nungsfrist überreicht worden sind und er die Abrechnung gedanklich und rechnerisch
auf Plausibilität nachprüfen kann. Das ist gängige Rechtsprechung. Vermieter sind also
gehalten, diese Plausibilität in der Betriebskostenabrechnung herzustellen. Zu beach-
ten sind die Mindestanforderungen des § 259 BGB. Eine Betriebskostenabrechnung
ist ein Rechenvorgang. Zu übermitteln ist danach eine geordnete Zusammenstellung
über die Einnahmen oder Ausgaben, gegebenenfalls samt Belegen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 31. Juli 2014 hat das Amtsgericht Aschaffenburg entschieden, dass eine
Betriebskostenabrechnung nur dann formell ordnungsgemäß und ihr Saldo fällig ist, wenn
innerhalb der Abrechnungsfrist vom Vermieter eine für das durchschnittliche Verständnis-
vermögen des juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters eine aus sich
heraus verständliche Abrechnung vorgelegt wird. Weiter entschied das Gericht, dass es
nicht genüge, wenn der Verteilerschlüssel in der Abrechnung nur mit „Menge“ überschrie-
ben sei oder einfach Zahlen mitgeteilt werden. Es müsse für jede Position der Abrechnung
klar erkennbar sein, welcher Verteilerschlüssel zur Anwendung kam. Erst nach Ablauf der
Abrechnungsfrist gegebene Erläuterungen sind ohne Belang (Amtsgericht Aschaffenburg,
Urteil vom 31. Juli 2015 – 115 C 638/13).
Rolf Buch
Foto: Vonovia SE-Andreas Teichmann Fotografie
munder Gesellschaft für Wohnen mbH, zu
stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Buch folgt als Vertreter der Sparte Immo-
bilienunternehmen der Privatwirtschaft im
Präsidium des Verbandsrates auf den ehe-
maligen Vorsitzenden der Geschäftsfüh-
rung von VIVAWEST, Robert Schmidt.
Graniki folgt als Vertreter der Sparte der
kommunalen Wohnungsunternehmen und
der öffentlichen Wohnungsunternehmen
des Bundes und der Länder im Präsidium
des Verbandsrates auf Dr. Regine Rohark,
ehemalige Geschäftsführerin der Bautzener
Wohnungsbaugesellschaft.
Klaus Graniki
Foto: Dogewo 21
Peter Bresinski
Foto: Christian Buck
Andreas Breitner
Foto: VNW
Darüber hinaus hat der GdW-Verbands-
rat
Peter Bresinski
, Geschäftsführer der
Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz
mbH Heidelberg, als Vertreter der Bundes-
arbeitsgemeinschaft kommunaler Woh-
nungsunternehmen in den GdW-Vorstand
gewählt. Er folgt auf Klaus Graniki, der mit
Übernahme seines neuen Amtes im Präsi-
dium des Verbandsrates aus dem Vorstand
ausscheidet. Ebenfalls wurde Minister a.D.
Andreas Breitner
, Verbandsdirektor des
Verbandes norddeutscher Wohnungsun-
ternehmen (VNW), in den GdW-Vorstand
gewählt. Er folgt auf den ehemaligen
VNW-Verbandsdirektor Dr. Joachim Wege.
(koep/schi)
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