WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 12/2015 - page 8

ZAHL DER WOCHE
Prozent der Pflegebedürftigen werden
zu Hause versorgt. Im Dezember 2013
waren in Deutschland 2,63 Millionen
Menschen pflegebedürftig im Sinne
des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB
XI). Mehr als zwei Drittel – 1,86 Milli-
onen oder 71 Prozent – aller Pflegebe-
dürftigen wurden nach Mitteilung des
Statistischen Bundesamtes zu Hause
versorgt. Von diesen erhielten 1,25
Millionen Pflegebedürftige ausschließ-
lich Pflegegeld – das bedeutet, dass sie
in der Regel allein durch Angehörige
gepflegt wurden. Weitere 616.000
Pflegebedürftige lebten ebenfalls in
Privathaushalten, bei ihnen erfolgte
die Pflege jedoch zusammen mit oder
vollständig durch ambulante Pflege-
dienste. In Pflegeheimen vollstationär
betreut wurden insgesamt 764.000
Pflegebedürftige, das waren 29 Pro-
zent. Im Vergleich mit Dezember 2011
ist die Zahl der Pflegebedürftigen im
Zuge der Alterung der Bevölkerung
um 5,0 Prozent beziehungsweise
125.000 gestiegen.
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GdWNEWS
Mat-Nr. 06505-5366
Das weltwirtschaftliche Umfeld stellt sich zum Jahresanfang 2015 alles
andere als homogen dar. Positive Anstöße kommen etwa aus den USA
und Großbritannien.
Beide haben ihre
Wachstumsschwä-
che der vergange-
nen Jahre über-
wunden und sind
wieder auf Expansi-
onskurs.
Im Gegensatz dazu
senden die gro-
ßen asiatischen
Volkswirtschaften
eher bremsende
Impulse. In China
hat sich die kon-
junkturelle Ent-
wicklung deutlich
abgeschwächt.
In Deutschland
dagegen ist die
Wirtschaftsleis-
tung 2014 in
fast allen Wirtschaftsbereichen gestiegen. Charakteristisch
für 2014 war im Gegensatz zum Vorjahr, dass sowohl das
Produzierende Gewerbe als auch die Dienstleistungsbereiche
zur wirtschaftlichen Belebung beigetragen haben.
Zahlreiche weitere Informationen und anschauliche Grafiken
zur gesamtwirtschaftlichen Lage liefert die GdW Informa-
tion 145. Sie ist insbesondere zur Unterstützung von Woh-
nungsunternehmen bei der Abfassung von Geschäftsberich-
ten konzipiert.
(schra/schi)
Mitgliedern des GdW und seiner Regionalverbände steht die GdW
Information 145 im GdW-Extranet zum Download zur Verfügung.
„Die gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland 2014/2015“
– GdW Information 145 erschienen
Die Gebietsverordnung zur Mietpreisbremse
Auf dem diesjährigen Mietgerichtstag hat
Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter in einem
Vortrag zu den Voraussetzungen und Kon-
trollen einer Gebietsverordnung zur Miet-
preisbremse gesprochen. Dieses Thema
hat insofern Bedeutung, dass die Miet-
preisbremse nur in den Gebieten Anwen-
dung finden kann, die von einer entspre-
chenden Landesverordnung als angespannte Wohnungsmärkte bestimmt worden sind.
Der Vortrag hat deutlich gemacht, dass die sogenannte „Kappungsgrenzenverordnung“
gemäß § 558 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – die ja nur für bestehende Miet-
verträge gilt und die Mieterhöhung in durch Verordnung bestimmte, angespannte Gebiete
auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren begrenzt – nicht 1:1 auf die sogenannte „Miet-
preisbremsenverordnung“ nach § 556 d Absatz 2 BGB übertragen werden kann. Letztere
bezieht sich bekanntlich auf den Abschluss neuer Mietverträge. In seinem Vortrag teilte
Lehmann-Richter unter anderem die Rechtsansicht des GdW, dass die Marktsituation bei
der Mietpreisbremse segmentbezogen zu ermitteln sei, also zwischen Groß- und Klein-
wohnungen oder zwischen Wohnungen mit einfacher und gehobener Ausstattung zu
differenzieren ist. Vor dem Hintergrund des Eingriffs der Mietpreisbremse in das Eigen-
tum, die Vertragsfreiheit und dem zu beachtenden Gleichheitsgebot erscheint es in der Tat
fraglich, warum eine Mietpreisbremse etwa für Luxuswohnungen greifen soll, wenn dort
das Angebot ausreichend ist. Aber auch insgesamt dürfte die sogenannte „Kappungs-
grenzenverordnung“ nicht auf die Mietpreisbremsenverordnung zu übertragen sein. So
hat der Gesetzgeber mit Recht an die Verordnung zur Mietpreisbremse höhere Anforde-
rungen aufgestellt.
Recht so
Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
KOMMENTAR
Foto: Sebastian Schobbert
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