Personalmagazin 6/2017 - page 66

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RECHT
_FORMVORSCHRIFTEN
personalmagazin 06/17
F
olgender Rat mag auf den ersten
Blick ein guter sein: „Wenn Sie
in Ihren arbeitsrechtlichen An-
gelegenheiten alles schriftlich
machen, sind Sie auf der sicheren Sei-
te.“ Würden Personaler dies allerdings
konsequent befolgen, würde die Perso-
nalarbeit schnell zum Bürokratenjob
werden und so manche Personalakte zur
Großablage mutieren. Wann aber wird
arbeitsrechtlich überhaupt ein schriftli-
Von
Thomas Muschiol
Reden ist Silber, Schreiben Gold
ÜBERSICHT.
Fehler bei Formalia können Arbeitgeber teuer zu stehen kommen. Wann
die Schriftform vorgeschrieben ist und wann eine Vereinbarung dazu sinnvoll ist.
Seit dem Jahr 2000 reicht eine verbale Kündigung nicht
mehr aus – egal wie laut sie ausgesprochen wurde.
ches Dokument gefordert und was sind
die Konsequenzen, wenn hier Fehler ge-
macht werden? Die Antwort ist anhand
unterschiedlicher Kategorien zu geben.
Form-Kategorie 1:
Penible Beachtung ist angesagt
Unbedingte Schriftformeinhaltung soll-
te bei allen Rechtsgeschäften eingehal-
ten werden, die auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzielen, also
• bei einem Aufhebungsvertrag,
• bei der Abrede einer automatischen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei befristeten Arbeitsverträgen,
• bei Kündigungserklärungen.
Bei Fehlern geht es hier ans Eingemach-
te. Nicht nur auf das „Ob“, sondern auch
auf das „Wie“ der Schriftform muss
daher sorgfältig geachtet werden. Die
Schriftform, so bestimmt es hier das
BGB in § 126 ist nur bei einer „eigen-
händigen Unterzeichnung“ gewahrt.
Für Kündigungsschreiben bedeutet
das: Der Zugang der Kündigung wird nur
durch die Übergabe der Originalfassung
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