personalmagazin 03/2016 - page 64

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RECHT
_MELDEWESEN
personalmagazin 03/16
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E
igentlich sollte es ab 1. Juli 2016
losgehen mit den Bestandsprü­
fungen im Meldeverfahren der
Sozialversicherung. Schließlich
schreibt § 98 Abs. 2 SGB IV vor: „Die
Einzugsstelle unterzieht die Meldun­
gen einer automatisierten inhaltlichen
Prüfung im Abgleich mit ihren Be­
standsdaten (Bestandsprüfung).“ Doch
im Dezember hat das BMAS die Geneh­
migung der Gemeinsamen Grundsätze
(nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV)
gestoppt, um das Verfahren noch einmal
zu überarbeiten. Grund dafür waren
prinzipielle Bedenken, die die Beteilig­
ten – also Krankenkassen und Arbeit­
gebervertreter – angemeldet hatten.
Befürchtungen eines erheblichen Mehr­
aufwands oder dass Meldungen wegen
abweichender Daten als nicht rechtzei­
tig abgegeben gelten, sind zwei Beispiele
für diese Bedenken.
Schrittweise zur Bestandsprüfung
Dies war der Grund, weshalb das Ver­
fahren zu den Bestandsprüfungen stu­
fenweise eingeführt werden sollte. So
hatten die Sozialversicherungsträger
im ersten Schritt vier relativ unkriti­
sche Fehler definiert (Beitragsgruppe
weicht zur Anmeldung ab; übermittelte
Meldung ist bereits im Bestand; keine
Ursprungsmeldung zu einer Stornomel­
dung; keine Anforderung für die Mo­
natsmeldung vorliegend). Nur bei die­
sen Fehlern sollten die Einzugsstellen
die Meldungen der Arbeitgeber zurück­
weisen. Dennoch blieben Restzweifel
Von
Michael Miller
(Red.)
Bestandsprüfungen angepasst
ÜBERBLICK.
Das BMAS hat zuletzt ein geplantes Verfahren zu Bestandsprüfungen im
Meldewesen der Sozialversicherung gestoppt. Nun soll eine neue Lösung ins Gesetz.
bei allen Beteiligten. Klar war aber auch:
Es musste eine praktikable Lösung her,
die in einem elektronischen Verfahren
zu richtigen und gleichen Daten bei al­
len Beteiligten führt – und das bei mög­
lichst wenig Mehrarbeit.
Nun scheint eine Lösung gefunden:
Das Verfahren soll wohl insofern modi­
fiziert werden, dass der Initialaufwand
nicht bei den Arbeitgebern liegt, son­
dern wieder bei den Sozialversiche­
rungsträgern. Diese sollen wie bisher
aktiv werden und mögliche Abweichun­
gen aufklären, statt Meldungen abzuwei­
sen. Werden nun von den Trägern Daten
geändert, müssen sie eine Meldung mit
den richtigen Daten an den Arbeitgeber
übermitteln. Dieser muss daraufhin die
Daten bei sich in der Abrechnung be­
richtigen. Im Idealfall reduzieren sich so
Bestandsfehler nach und nach. Zeitlich
könnten diese Anpassungen im Verfah­
ren noch 2016 durch das sechste SGB
IV-Änderungsgesetz umgesetzt werden.
Grundpfeiler bleiben bestehen
Auch wenn die Bestandsprüfungen
künftig anders geregelt werden, wird
es einstweilen grundlegende Verände­
rungen an den Eckpfeilern der Melde­
verfahren nicht geben. Diese hat der Ge­
setzgeber ja erst mit dem Fünften SGB
IV-Änderungsgesetz rechtlich abgesi­
chert, indem er zum Beispiel Kommu­
nikationsserver oder Annahmestellen
erstmals in §§ 97, 98 SGB IV gesetzlich
klar definiert hat.
In der Praxis waren diese Pfeiler be­
reits vor der gesetzlichen Klarstellung
längst im Einsatz. Meldungen und
Rückmeldungen wurden und werden
weiterhin über den Kommunikations­
server und die Annahmestellen – in
beide Richtungen – ausgetauscht. In­
sofern mag unsere Grafik zum neuen
Meldeverfahren aus dem Personalma­
gazin (Beitrag in Ausgabe 01/2016 zum
Inhalt des Fünften SGB IV-Änderungs­
gesetzes) mit den enthaltenen Straßen­
schildern missverständlich gewesen
sein. Zumal auch die im Dezember be­
schlossene Aussetzung der Bestands­
prüfungen bei Redaktionsschluss noch
nicht bekannt – und daher im Beitrag
nicht berücksichtigt – war.
Und wie geht es nun weiter? Zunächst
bleibt alles wie gehabt und jeder Träger
entscheidet selbst über den Umfang der
Bestandsprüfungen. Das heißt auch,
dass weiterhin Meldungen bei Abwei­
chungen zwischen Arbeitgeberdaten
und jenen der Krankenkassen ange­
nommen und gegebenenfalls am Tele­
fon oder schriftlich geklärt werden.
Es musste eine prakti­
kable Lösung her, die in
einem elektronischen
Verfahren zu richtigen
und gleichen Daten bei
allen Beteiligten führt –
bei wenig Aufwand.
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