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RECHT
_MELDEWESEN
personalmagazin 03/16
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E
igentlich sollte es ab 1. Juli 2016
losgehen mit den Bestandsprü
fungen im Meldeverfahren der
Sozialversicherung. Schließlich
schreibt § 98 Abs. 2 SGB IV vor: „Die
Einzugsstelle unterzieht die Meldun
gen einer automatisierten inhaltlichen
Prüfung im Abgleich mit ihren Be
standsdaten (Bestandsprüfung).“ Doch
im Dezember hat das BMAS die Geneh
migung der Gemeinsamen Grundsätze
(nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV)
gestoppt, um das Verfahren noch einmal
zu überarbeiten. Grund dafür waren
prinzipielle Bedenken, die die Beteilig
ten – also Krankenkassen und Arbeit
gebervertreter – angemeldet hatten.
Befürchtungen eines erheblichen Mehr
aufwands oder dass Meldungen wegen
abweichender Daten als nicht rechtzei
tig abgegeben gelten, sind zwei Beispiele
für diese Bedenken.
Schrittweise zur Bestandsprüfung
Dies war der Grund, weshalb das Ver
fahren zu den Bestandsprüfungen stu
fenweise eingeführt werden sollte. So
hatten die Sozialversicherungsträger
im ersten Schritt vier relativ unkriti
sche Fehler definiert (Beitragsgruppe
weicht zur Anmeldung ab; übermittelte
Meldung ist bereits im Bestand; keine
Ursprungsmeldung zu einer Stornomel
dung; keine Anforderung für die Mo
natsmeldung vorliegend). Nur bei die
sen Fehlern sollten die Einzugsstellen
die Meldungen der Arbeitgeber zurück
weisen. Dennoch blieben Restzweifel
Von
Michael Miller
(Red.)
Bestandsprüfungen angepasst
ÜBERBLICK.
Das BMAS hat zuletzt ein geplantes Verfahren zu Bestandsprüfungen im
Meldewesen der Sozialversicherung gestoppt. Nun soll eine neue Lösung ins Gesetz.
bei allen Beteiligten. Klar war aber auch:
Es musste eine praktikable Lösung her,
die in einem elektronischen Verfahren
zu richtigen und gleichen Daten bei al
len Beteiligten führt – und das bei mög
lichst wenig Mehrarbeit.
Nun scheint eine Lösung gefunden:
Das Verfahren soll wohl insofern modi
fiziert werden, dass der Initialaufwand
nicht bei den Arbeitgebern liegt, son
dern wieder bei den Sozialversiche
rungsträgern. Diese sollen wie bisher
aktiv werden und mögliche Abweichun
gen aufklären, statt Meldungen abzuwei
sen. Werden nun von den Trägern Daten
geändert, müssen sie eine Meldung mit
den richtigen Daten an den Arbeitgeber
übermitteln. Dieser muss daraufhin die
Daten bei sich in der Abrechnung be
richtigen. Im Idealfall reduzieren sich so
Bestandsfehler nach und nach. Zeitlich
könnten diese Anpassungen im Verfah
ren noch 2016 durch das sechste SGB
IV-Änderungsgesetz umgesetzt werden.
Grundpfeiler bleiben bestehen
Auch wenn die Bestandsprüfungen
künftig anders geregelt werden, wird
es einstweilen grundlegende Verände
rungen an den Eckpfeilern der Melde
verfahren nicht geben. Diese hat der Ge
setzgeber ja erst mit dem Fünften SGB
IV-Änderungsgesetz rechtlich abgesi
chert, indem er zum Beispiel Kommu
nikationsserver oder Annahmestellen
erstmals in §§ 97, 98 SGB IV gesetzlich
klar definiert hat.
In der Praxis waren diese Pfeiler be
reits vor der gesetzlichen Klarstellung
längst im Einsatz. Meldungen und
Rückmeldungen wurden und werden
weiterhin über den Kommunikations
server und die Annahmestellen – in
beide Richtungen – ausgetauscht. In
sofern mag unsere Grafik zum neuen
Meldeverfahren aus dem Personalma
gazin (Beitrag in Ausgabe 01/2016 zum
Inhalt des Fünften SGB IV-Änderungs
gesetzes) mit den enthaltenen Straßen
schildern missverständlich gewesen
sein. Zumal auch die im Dezember be
schlossene Aussetzung der Bestands
prüfungen bei Redaktionsschluss noch
nicht bekannt – und daher im Beitrag
nicht berücksichtigt – war.
Und wie geht es nun weiter? Zunächst
bleibt alles wie gehabt und jeder Träger
entscheidet selbst über den Umfang der
Bestandsprüfungen. Das heißt auch,
dass weiterhin Meldungen bei Abwei
chungen zwischen Arbeitgeberdaten
und jenen der Krankenkassen ange
nommen und gegebenenfalls am Tele
fon oder schriftlich geklärt werden.
Es musste eine prakti
kable Lösung her, die in
einem elektronischen
Verfahren zu richtigen
und gleichen Daten bei
allen Beteiligten führt –
bei wenig Aufwand.