personalmagazin 1/2016 - page 63

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THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt mit
Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialversi-
cherungsrecht.
ist eine gesetzlich definierte neue tech-
nische Einheit, die ausdrücklich noch
nicht in den Verantwortungsbereich der
einzelnen Einzugsstellen fällt. Sie hat
nur den Zweck, eine technische Plausibi-
litätsprüfung durchzuführen. Wird diese
nicht bestanden, erfolgt eine automa-
tische Rücksendung an den Kommunika-
tionsserver, die Meldung trifft in diesem
Fall also erst gar nicht beim eigentlichen
Empfänger, also der Einzugsstelle, ein.
Melderisiko 3: die Einzugsstelle
Lässt die Annahmestelle die Meldungen
passieren, schlägt diese sodann bei der
zuständigen Einzugsstelle auf: Wird die-
se sich dann aktiv um die Berichtigung
eines erst jetzt erkannten Fehlers küm-
mern? Keineswegs, denn in einem sol-
chen Fall schickt auch die Einzugsstelle
die Meldung auf Knopfdruck wieder an
den Kommunikationsserver und damit
aufgrund der Abholverpflichtung an den
Arbeitgeber zurück.
Melderisiko 4: sonstige SV-Stellen
Was aber ist, wenn die Einzugsstelle kei-
ne Beanstandung hat, die Meldung pas-
sieren lässt und diese dann bei den im
Meldedurchlauf definierten jeweiligen
Sozialversicherungsträgern ankommt?
Auch bei dieser kann dann eine Feh-
lermeldung auftauchen, insbesondere
wenn ihr Datenbestand nicht mit dem
der Einzugsstelle konsistent ist. Aber
auch diese „Endstelle“ wird sich nicht
aktiv um eine Fehlerbeseitigung oder
auch eine bloße Datenbereinigung
kümmern. Sie schickt ebenfalls die Mel-
dung über die Einzugsstelle zurück an
den Kommunikationsserver und damit
aufgrund der Abholverpflichtung an
den Arbeitgeber zurück.
Gesetzliches Bürokratiegebot
Die Pflicht, dass Fehlermeldungen al-
leine der Arbeitgeber ausbaden muss,
korrespondiert mit einem Verbot an
die Sozialversicherungsbehörden, Un-
gereimtheiten auf eine alternative Art,
etwa durch ein Telefongespräch, zu lö-
sen. Die Gesetzesbegründung erklärt
dies so: „Die Regelung soll ein durch-
gehendes elektronisches fehlerfreies
Rückmeldeverfahren zum Arbeitgeber
sicherstellen. Hierzu wird klargestellt,
dass jeder Fehler auf der Meldung
grundsätzlich vom Verursacher zu kor-
rigieren ist. Ein Eingriff durch Dritte ist
somit unzulässig“.
weit darf nur an das gescheiterte Projekt
„Elena“ oder an die geradezu skurril anmu-
tenden Versuche, mit einem elektronischen
Workflow das Problem der Abrechnung von
Mehrfachbeschäftigten zu automatisieren,
erinnert werden.
Wenn jetzt die Verantwortlichen ihr Heil
darin suchen, alles was – egal aus welchem
Grund – von der komplizierten Datenwelt der
Sozialversicherungsbehörden nicht durch-
gelassen wird, so lange an den Arbeitgeber
zurückzuschicken, bis es irgendwann stimmt,
ist dies zunächst unredlich. Denn es werden
auch Fehler zurückgewiesen, die gar nicht
in der Sphäre der Arbeitgeber liegen. Diese
bekommen jetzt den gesetzlichen Auftrag,
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt
mit Schwerpunkt im
Arbeits- und Sozialver-
sicherungsrecht
nicht nur eigene Fehler auszubaden, sondern
auch für die Datenkonsistenz der Sozialversi-
cherungsträger untereinander zu sorgen.
Vor allem aber sollte man endlich Farbe
bekennen und das aussprechen, was hinter
vorgehaltener Hand schon seit Längerem in
der Fachwelt gemunkelt wird: Auch dieser
Versuch wird scheitern, denn ohne eine
zentrale Datenhaltung à la ELStAM kann der
Anspruch an ein wirklich funktionierendes
dialogbasiertes SV-System nicht klappen.
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