DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 1/2019 - page 71

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MIETRECHT
69
BGB §§ 559, 559 b
Mieterhöhung im Wohnraummietrecht
69
BGB §§ 535, 307
Unwirksame Überbürdung der
Schönheitsreparaturen
70
BGB § 551
Kautionszahlung nach Mietvertragsende
WEG-RECHT
70
WEG §§ 23 Abs. 4 Satz 1, 28; HeizkostenV §§ 7, 9a
Abweichung von der Heizkostenverordnung
in der Jahresabrechnung
70
WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und Abs. 3
Feststellung eines Beschlussergebnisses
unter einer Bedingung
71
WEG §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2,
22 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2
Nachträgliche Anbringung von Verschattungs-
anlagen durch Wohnungseigentümer
71
WEG §§ 14 Nr. 2, 15; BGB § 1004
Zweckbestimmungswidrige Nutzung des
„Ladens“ als Eiscafé
MIETRECHT
INHALT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 559, 559 b
Mieterhöhung im Wohnraummietrecht
Zur Abgrenzung zwischen formeller und materieller Wirksamkeit
eines Mieterhöhungsverlangens.
BGH, Beschluss vom 25.9.2018, VIII ZR 121/17
Bedeutung für die Praxis
Der Umstand, dass der Vermieter in einer Mieterhöhungserklärung zu
Unrecht keinen Abzug für die durch die Modernisierungsmaßnahmen
ersparten Instandhaltungsaufwendungen vorgenommen hat, betrifft
nicht die formelle Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung gemäß
§ 559 b, sondern ausschließlich die materielle Begründetheit der
Mieterhöhung nach § 559. In gleicher Weise berührt auch der Einwand
des Mieters, dass eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie infolge
der streitgegenständlichen Baumaßnahmen weder zu erwarten gewesen
noch tatsächlich eingetreten sei, nicht die formelle Wirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens gem. § 559 b. Diesbezüglich ist es bei bau-
lichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ausreichend, dass
der Vermieter neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnah-
me und der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen
Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann,
ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie
bewirkt.
Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung
von Energie bewirken (können), betrifft demgegenüber wiederum allein
die materielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
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BGB §§ 535, 307
Unwirksame Überbürdung der
Schönheitsreparaturen
Aus einer allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter
getroffenen Renovierungsvereinbarung kann der Vermieter keine
Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten ableiten.
BGH, Urteil vom 22.8.2018, VIII ZR 277/16
Bedeutung für die Praxis
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil aus dem August vergangenen Jah-
res zunächst seine Rechtsprechung, wonach im Falle einer dem Mieter
unrenoviert oder in renovierungsbedürftigem Zustand überlassenen
Wohnung die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzli-
chen Regelung den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme
laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle nicht standhält,
sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich
gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte
Wohnung überlassen.
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