77
3|2019
MIETRECHT
77
BGB § 558
Einbauküche und Mieterhöhung
77
BGB §§ 543, 569, 573
Außerordentliche und ordentliche
Kündigung
78
BGB §§ 312 Abs. 4 S. 1, 558 a Abs. 1, 558 b Abs. 1
Mieterhöhung und Widerrufsrecht nach den
Regelungen des Fernabsatzes
78
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2
Vollstreckungsschutzantrag
WEG-RECHT
78
WEG §§ 43 Nr. 4, 47; ZPO §§ 62, 301
Kein Teilurteil bei Anfechtungsklagen
verschiedener Eigentümer gegen
denselben Beschluss
79
WEG § 50
Kostenerstattung bei mehreren Beklagten,
vertreten durch unterschiedliche Rechtsanwälte
79
WEG §§ 21 Abs. 8, 43 Nr. 4
Beschlussersetzung zur erstmaligen ordnungs-
gemäßen Herstellung des gemeinschaftlichen
Eigentums
79
WEG §§ 10 Abs. 8, 21, 43 Nr. 4
Protokollierung der Hinweise des Verwalters zur
Darlehensaufnahme und Ausfallhaftung
MIETRECHT
INHALT
BGB § 558
Einbauküche und Mieterhöhung
Eine vom Mieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei der
Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt.
BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 52/18
Bedeutung für die Praxis
Bei einem Vergleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es allein
auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter zur Verfügung gestellten
Wohnung an. Deshalb bleibt eine vom Mieter auf eigene Kosten ange-
schaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt. Denn eine solche Einrich-
tung ist nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten
Einrichtung und auf eine derartige vom Mieter angeschaffte Einrichtung
erstreckt sich auch die gesetzliche Gebrauchsgewährungs- und Instand-
haltungspflicht des Vermieters nicht.
Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn der Vermieter dem
Mieter die Kosten einer von diesem angeschafften Einrichtung erstattet.
Hierbei ist es unerheblich, ob in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbau-
küche vorhanden war. Denn der Vermieter hatte dem Mieter gestattet,
diese – ältere – Einrichtung zu entfernen und auf eigene Kosten durch
eine neue Einrichtung zu ersetzen. Dadurch entfiel die vermieterseitige
Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht, bezüglich der vom
Mieter neu angeschafften Einbauküche wurde eine entsprechende Pflicht
des Vermieters nicht begründet. Eben deshalb kann diese nunmehrige
Mietereinrichtung auch nicht bei der Ermittlung des objektiven Wohn-
werts zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 543, 569, 573
Außerordentliche und ordentliche
Kündigung
Zur Auslegung einer fristlosen, hilfsweise oder vorsorglich
verbunden mit einer ordentlichen Kündigung wegen
Zahlungsverzugs in einem Wohnraummietverhältnis.
BGH, Urteil vom 19.9.2018, VIII ZR 231/17
Bedeutung für die Praxis
Ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder
vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen des
aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspricht, bringt damit – sofern keine
belastbaren abweichenden Anhaltspunkte bestehen – regelmäßig zum Aus-
druck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll,
wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines
gesetzlich vorgesehenen Umstands (z.B. durch unverzügliche Aufrechnung
oder Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentli-
RECHT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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