Die Wohnungswirtschaft 3/2019 - page 81

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WEG § 50
Kostenerstattung bei mehreren
Beklagten, vertreten durch unter-
schiedliche Rechtsanwälte
Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechts-
anwälte vertreten, sind deren Kostenerstattungsansprüche immer
dann zu quoteln, wenn weder der Verwalter einen Rechtsanwalt für
die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat noch sich die
beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung
eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben. Dass zum Zeitpunkt
der Beauftragung einzelner Anwälte auf Beklagtenseite bei anderen
Anwälten bereits Anwaltsgebühren entstanden sind, steht dem nicht
entgegen.
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2018, 2-13 T 127/18
Bedeutung für die Praxis
Wenn nicht – wie üblich – der Verwalter für die verklagten übrigen
Wohnungseigentümer einen Anwalt mandatiert, dann gilt trotz-
dem, dass die Eigentümer i.d.R. nur die Kosten eines (!) Anwalts im
Obsiegensfall erstattet bekommen (vgl. § 50 WEG). War es hier nicht
geboten, mehrere Anwälte einzuschalten, so müssen sich die verklag-
ten Eigentümer so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam einen
Anwalt beauftragt. Hierbei gilt nicht das „Windhund-Prinzip“, sondern
jeder Eigentümer bekommt gleichmäßig pro rata seinen Erstattungsan-
spruch.
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 21 Abs. 8, 43 Nr. 4
Beschlussersetzung zur erstmaligen
ordnungsgemäßen Herstellung des
gemeinschaftlichen Eigentums
Die Wohnungseigentümer können aufgrund einer Ermessensre-
duzierung auf null im Rahmen der erstmaligen ordnungsgemäßen
Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet sein,
folgenden Beschluss zu fassen: „Die erdberührende Außenwand des
Hobbyraums des Wohnungseigentums … der WEG X außenseitig wird
mit einer Perimeterdämmung einschließlich der Wiederherstellung
einer ordnungsgemäßen Abdichtung versehen.“
AG Pinneberg, Urteil vom 27.11.2018, 60 C 10/18
Bedeutung für die Praxis
Selbst ein – wie früher noch auf Zustimmung der übrigen Wohnungsei-
gentümer zu einem Beschlussantrag gerichteter mit der Anfechtung des
Negativbeschlusses verbundener – Klageantrag ist regelmäßig heute
als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen (vgl. BGH,
Urteil vom 4.5.2018, V ZR 203/17, ZMR 2018, 835). Die gerichtliche
Beschlussersetzung erfolgt schrittweise, wie das auch beim Vorgehen
einer Eigentümerversammlung geboten ist. Wenn etwa hinsichtlich des
„Ob“ der Maßnahme zu Unrecht ein Negativbeschluss gefasst wurde und
insoweit kein Ermessen der Sondereigentümer bestand, ist (nur) der
Grundbeschluss gerichtlich zu ersetzen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom
30.5.2018, 318 S 100/17, ZMR 2018, 794).
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 10 Abs. 8, 21, 43 Nr. 4
Protokollierung der Hinweise des Verwalters
zur Darlehensaufnahme und Ausfallhaftung
Den Verwalter trifft keine Rechtsberatungspflicht im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme durch den Verband. Der
Protokollierungspflicht ist bereits damit Genüge getan, wenn festgehalten wurde, dass die Wohnungseigentümer vor der
Beschlussfassung über die Haftungsrisiken diskutiert haben.
Aufgrund der Besonderheiten der Darlehensgewährung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht vorausgesetzt werden, dass
es der Verwaltung überhaupt ohne Weiteres möglich ist, zwei weitere Finanzierungsangebote einzuholen.
AG Pinneberg, Urteil vom 27.11.2018, 60 C 13/18
Bedeutung für die Praxis
Es sollten nur Hinweise des Verwalters in die Niederschrift neben dem
reinen Ergebnisprotokoll aufgenommen werden. Keinesfalls darf es zu
einem Erlebnisprotokoll kommen.
Eine über wenige Monate einzuzahlende Sonderumlage birgt erheblich
höheres Ausfallpotenzial für die noch finanzkräftigen Eigentümer als
eine Kreditaufnahme durch den Verband mit Laufzeit von zehn Jahren.
Es muss zu einer Differenzierung zwischen bejahter Informationspflicht
und verbotener Rechtsberatung des Verwalters kommen. Dann lassen
sich auch die Entscheidungen des AG Oberhausen (Urteil vom 7.5.2013,
34 C 79/12, ZMR 2013, 669) und des LG Mönchengladbach (Beschluss
vom 29.9.2006, 5 T 51/06, ZMR 2007, 402) – ergangen jeweils zur För-
dermittelproblematik – miteinander vereinbaren.
RiAG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
1...,71,72,73,74,75,76,77,78,79,80 82,83,84
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