• die imPrüfungszeitraum festgestellten Jahres-
abschlüsse,
• ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum
erfolgte Offenlegung des Jahresabschlusses
im Bundesanzeiger oder darüber, dass ein ent-
sprechender Bekanntmachungs- oder Hinter-
legungsauftrag erteilt wurde,
• eine Abschrift der Mitgliederliste,
• eine Abschrift der im Prüfungszeitraum er-
stellten Niederschriften der Beschlüsse der
Generalversammlung, des Vorstands und des
Aufsichtsrats, wenn es einen solchen gibt,
• sofern die Genossenschaft im Prüfungszeit-
raum ihren Mitgliedern Vermögensanlagen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 a des Vermö-
gensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung angeboten hat, eine
Erklärung des Vorstands, dass und auf wel-
che Weise den Mitgliedern die nach § 2 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes
erforderlichen Informationen zur Verfügung
gestellt wurden.
Diese Aufzählung ist zunächst abschließend.
Jedoch ist das BMJV nach § 53a Abs. 4 GenG
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
wirtschaftsministerium (BMWi), durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für die vereinfachte Prüfung zu bestimmen, dass
abweichend von § 53a Abs. 2 GenG dem Prü-
fungsverband von der Genossenschaft weitere
Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach
der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft
unterschieden werden.
Die genannten Unterlagen fordert der Prüfungs-
verband unter Angabe des maßgeblichen Prü-
fungszeitraums von der Genossenschaft an. Diese
hat dann die genannten Unterlagen innerhalb von
zwei Monaten in TextformbeimPrüfungsverband
einzureichen. Eine Vor-Ort-Einsicht oder -Prüfung
ist nicht vorgesehen. Sollte die Genossenschaft
die Unterlagen dem Prüfungsverband nicht oder
nicht vollständig einreichen, so hat der Prüfungs-
verband das Recht, eine vollständige Prüfung nach
§ 53 Abs. 1 GenG vorzunehmen (§ 53 a Abs. 3 Satz
1 GenG).
Prüfungsergebnis und Erwartungslücke
Da die Prüfung ausschließlich die Durchsicht der
in § 53a GenG genannten Unterlagen (§ 53a Abs.
2 GenG) umfasst, kann sich auch die Feststellung,
ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, an einer ge-
ordneten Vermögenslage oder der Ordnungsmä-
ßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln, nur auf
diese Unterlagen beziehen.
Im Gegensatz zu § 53 Abs. 1 GenG erfolgt keine
Prüfung, sondern ausschließlich eine Durchsicht
der gesetzlich festgelegten Unterlagen. Aufgrund
der ausschließlich vorgenommenen Durchsicht
kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob
die Unterlagen frei von Fehlern oder Unplausi-
bilitäten sind.
Zwingend sind vom Prüfungsverband im Rahmen
des Prüfungsergebnisses Aussagen zu treffen:
• zur Einhaltung des Förderzwecks,
• zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
und
• zur geordneten Vermögenslage.
Allerdings kann der jeweilige Prüfungsverband
dies – wenn er nichts feststellt – nur als Negativ-
aussage bestätigen, weil ja gerade keine Prüfung
stattfindet.
Wenn man sich die Unterlagen, die gesetzlich
einzureichen sind, anschaut, stellt man schnell
fest, dass das entscheidende Element, an
ERWARTUNGSLÜCKE
Prüfungsumfang
Mitglieder
& Gläubiger
Prüfungs
ergebnis
Erwartungslücke
Quelle: GdW
65
5|2018