DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 5/2017 - page 75

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5|2017
MIETRECHT
77
BGB § 536 Abs. 1
Mietminderung bei Lärmstörungen
77
BGB §§ 543, 569, 578
Kündigungsrecht des Mieters wegen
erheblicher Gesundheitsgefährdung
78
BGB §§ 558, 558a, 558c, 558d, ZPO
§ 286
Zuschlag wegen ungewöhnlicher Stei­
gerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete
78
BGB §§ 536 Abs. 4, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel
WEG-RECHT
79
WEG §§ 21, 28; BGB §§ 670, 677, 683
Erstattung verauslagter Betriebskosten ohne
Beschluss über Jahresabrechnung
79
WEG §§ 20 Abs. 2; 21 Abs. 4 und 8; 26
Gerichtliche Bestellung eines Verwalters
79
WEG §§ 5, 10, 22; ZPO § 256
Bestimmtheitsgrundsatz und Inhaltskontrolle
eines Änderungsvorbehalts
79
WEG § 25 Abs. 5 Alt. 1
Stimmrechtsausschluss bei Beschluss­
fassung über Vertrag mit einer
Gesellschaft
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 536 Abs. 1
Mietminderung bei Lärmstörungen
in hellhörigem Altbau
Zu der Ursache des beanstandeten Lärms muss ein Mieter nichts
vortragen.
BGH, Beschluss vom 21.2.2017, VIII ZR 1/16
Bedeutung für die Praxis
Die Minderung der Miete hängt nicht davon ab, ob ein für den Mieter
nicht mehr hinnehmbarer Lärm durch Baumängel, durch unangemessenes
Wohnverhalten des einen oder anderen Mitbewohners oder durch ein
Zusammenwirken mehrerer Ursachen ausgelöst wird. Da die Minderung
nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner
Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels,
der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen
bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen.
Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue
Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus
die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet.
Vielmehr obliegt es dem Gericht schon dann, wenn der Mieter einen
Mietmangel durch Beschreibung der Mangelsymptome darlegt, die für das
Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben und – im Falle
eines beantragten Sachverständigengutachtens – dem Sachverständigen
die beweiserheblichen Fragen zu unterbreiten.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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BGB §§ 543, 569, 578
Kündigungsrecht des Mieters wegen
erheblicher Gesundheitsgefährdung
Das Kündigungsrecht wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
besteht auch dann, wenn der Mieter diesen Mangel bei Abschluss des
Vertrages gekannt oder wenn er darauf verzichtet hat, die ihm we­
gen einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mieträume
zustehenden Rechte geltend zu machen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.2.2017, 6 U 169/14
Bedeutung für die Praxis
Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 BGB bezweckt, im Interesse der Gesund-
heit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf Vermieter auszuüben,
zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gesundheitsgerecht
zu gestalten. Aus diesem Grund berechtigt nicht erst ein Schadensein-
tritt, sondern bereits die Gefährdung zur Kündigung. Erforderlich ist die
naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Be-
einträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit
1...,65,66,67,68,69,70,71,72,73,74 76,77,78,79,80
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