61
7|2017
MIETRECHT
61
BGB §§ 280 Abs. 1, 535, 536
Legionellenbefall im Mietshaus
61
BGB §§ 242, 273
Erstmaliges Zutrittsrecht des Vermieters
62
HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3
Überwiegend ungedämmte Leitungen:
Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 2077?
62
BGB § 536; ZPO § 291; TrinkwasserVO
§ 16 Abs. 7
Gesundheitsgefahr durch Legionellen-
kontamination des Trinkwassers
WEG-RECHT
63
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
Was ist Gegenstand der Beschlussfassung über die
Jahresabrechnung?
63
WEG §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 2 und Abs. 5; BGB § 280
Abs. 13
Schadensersatzansprüche gegen säumigen
Hausgeldschuldner
63
WEG § 43 Nr. 4; EGZPO § 26 Nr. 8;
GKG § 49a
Streitwert bei Anfechtung der
Jahresabrechnung
MIETRECHT
INHALT
Online:
Die Urteile können Sie als Langversion im Internet
unter
einsehen.
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
Nutzung der QR-Codes:
1. Laden Sie sich eine QR-Code-App auf Ihr SmartPhone
(z. B. barcoo, QuickMark Barcode Scanner, i-nigma).
2. Scannen Sie den gewünschten QR-Code mit der App.
3. Viel Spaß beim Lesen!
Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 280 Abs. 1, 535, 536
Legionellenbefall im Mietshaus
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter auf Nachfrage über den
Zustand der gesamten Trinkwasserversorgungsanlage zu informie-
ren. Bei Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht und ordentli-
cher Kündigung des Mieters wegen befürchteter Gesundheitsgefah-
ren schuldet der Vermieter Schadensersatz.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.11.2016, 7 S 1713/16
Bedeutung für die Praxis
Die Mieter haben einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB,
da sie das Mietverhältnis wirksam gekündigt und Anspruch auf Ersatz des
Kündigungsfolgeschadens haben. Es liegt ein massiver Pflichtverstoß der
Vermieter darin, dass sie die Mieter trotz mehrfacher Aufforderung über
den Umfang des Legionellenbefalls im Unklaren ließen, obwohl nicht nur
eine Wohnung massiv befallen war, sondern auch in anderen Wohnungen
in dem Gesamtkomplex Werte erheblich oberhalb des technischen Maß-
nahmewertes von 100 KBE/100 ml festgestellt worden waren, bei dessen
Überschreitung die Anordnung einer Gefährdungsanalyse veranlasst wer-
den muss, da eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung nicht auszuschlie-
ßen ist. Die Vermieter hätten auch – anders als die Mieter – gegenüber der
Hausverwaltung die Herausgabe der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse
durchsetzen können; bei datenschutzrechtlichen Bedenken hätten die
Ergebnisse dann unter Schwärzung der Namen und/oder Wohnungsnum-
mern an die Mieter weitergeleitet werden können. Ein zusätzliches be-
rechtigtes Interesse benötigten die Mieter nicht, vielmehr genügt es, dass
sie als Mieter mit einem so belasteten Gesamtsystem in Kontakt kommen
– jedem Mieter ist es in einer solchen Situation unbenommen, nach Erhalt
der Informationen über eigene Schutzmaßnahmen, die über die behördli-
chen Empfehlungen hinausgehen, nachzudenken.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
Fordern Sie unseren wöchentlichen
Newsletter an:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
BGB §§ 242, 273
Erstmaliges Zutrittsrecht des Vermieters
Der Mieter hat die Besichtigung seiner Wohnung durch den neuen
Eigentümer und Vermieter zu dulden, wenn dieser dem Mieter mit
einer Frist von mindestens drei Tagen einen Termin zu üblichen
Zeiten (Montag bis Samstag 9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr)
benennt.
AG München, Urteil vom 12.8.2016, 416 C 10784/16
Bedeutung für die Praxis
Dem Vermieter steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der
erstmaligen Besichtigung der Wohnung zu. Unstreitig hat der Vermieter
die vermietete Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben,