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(z. B. Prüfplakette) imFahrkorb, die auf die nächs-
te fällige Prüfung hinweist. Dabei ist die Angabe
von Monat und Jahr erforderlich.
Die Sicherheit der Anlage, der sichere Betrieb, be-
misst sich am Stand der Technik. Damit entfällt
der gewöhnlich herangezogene Bestandsschutz.
Notfallplan
Der Notfallplan ist vom Betreiber der Anlage zu
erstellen. Vorlagen für Notfallpläne sind bei vielen
Herstellern und Wartungsfirmen verfügbar. Das
Vorhandensein und seine Aktualität werden im
Rahmen der wiederkehrenden Prüfung geprüft.
Der Notfallplanmuss insbesondere demNotdienst
vorliegen, um im Notfall für einen reibungslosen
Ablauf zu sorgen. Sofern kein Notdienst vorhan-
den ist, ist der Notfallplan in der Nähe der Auf-
zugsanlage anzubringen. Eine Kopie sollte in der
Anlagendokumentation hinterlegt sein. Dies kann
auch elektronisch geschehen.
Anforderungen an den Betrieb bestehender
Anlagen
Gemäß BetrSichV hat der Betreiber eine Auf-
zugsanlage sicher nach dem Stand der Technik zu
betreiben und die notwendigen Maßnahmen für
den sicheren Betrieb festzulegen. Auf Grundlage
einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) wird ermit-
telt, welche Gefährdungen von der Aufzugsanla-
ge ausgehen und welche Maßnahmen ergriffen
werden. Außerdem legt der Betreiber die Frist
der wiederkehrenden Prüfung, also wie lang die
Anlage sicher verwendet werden kann, mit Hilfe
der GBU fest. Diese Frist dauert jedoch maximal
zwei Jahre. Die Überwachungsstellen können
diese jedoch kürzen, z. B. bei Unfällen, häufigen
Betriebsstörungen, Änderungen des Nutzerkreises
oder schlechter Wartungslage.
ImRahmen der GBUwird der Abstand zumaktuel-
len Sicherheitsniveau festgestellt. Dieses ist in der
Norm EN 81-20 definiert. Die EN 81-20 definiert
die Vorgaben für die Konstruktion und die techni-
schen Eigenschaften von Aufzügen. Sie schreibt
auch vor, welche Randbedingungen beim Einbau
von Aufzügen zu beachten sind. Das DIN hat die
EN 81-20 Ende 2014 veröffentlicht. Damit wurde
sie auch für die BRD in Kraft gesetzt. Die Norm
EN 81-20 ist bereits gültig, wird aber erst zum
1. September 2017 verbindlich. Sie löst dann die
bis dahin ebenfalls weiter anwendbare bekannte
Norme EN 81-1 ab.
Die meisten Hersteller von Aufzugsanlagen, aber
auch Prüforganisationen etc. bieten Hilfestel-
lungen (z. B. Checklisten) zur Einschätzung der
vorhandenen Anlage an – oft sogar kostenlos. Die
Erstellung einer GBU erfordert dennoch Fachwis-
sen. Insofern sollte der Betreiber ggf. Aufzugsher-
steller, Prüforganisation oder ein Ingenieurbüro
seines Vertrauens mit der Erstellung einer GBU
beauftragen, zumindest aber zu Rate ziehen.
Aus der GBU dürften sich in Anbetracht einer
Vielzahl in Betrieb befindlicher älterer Anlagen
meist Maßnahmen oder Modernisierungserfor-
dernisse ergeben. Es liegt auf der Hand, dass die-
se nicht innerhalb weniger Wochen oder Monate
aufzuarbeiten sind. Daher wird in der Regel ein
Maßnahmenplan erarbeitet. Bis vor kurzemwurde
ein Fehlen eines solchen Plans seitens der zuge-
lassenen Überwachungsstelle (ZÜS – Prüforga-
nisation, die von der Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik akkreditiert wurde, zugelas-
sen für die Prüfung von Aufzügen) als Mangel im
Prüfbericht vermerkt. Dies hat sich mittlerweile
geändert. Dennoch gebietet die Betreiberverant-
wortung die Aus- und Abarbeitung solcher Pläne,
nicht zuletzt, um im Schadensfalle dem Vorwurf
der Fahrlässigkeit zu entgehen.
Die BetrSichV verpflichtet den Betreiber zur
Erstellung und regelmäßigen Pflege einer GBU.
Ohne GBU darf ein Aufzug nicht betrieben wer-
den. Für die Aktualisierung sind aber keine Fristen
oder Zeitspannen definiert. Vielmehr richtet sich
die Aktualisierung danach, ob sich der Stand der
Technik wesentlichweiterentwickelt hat oder sich
Änderungen in der Nutzung des Aufzugs ergaben.
Wie immer sollten GBU, Maßnahmenkonzept,
Abarbeitung und Aktualisierung ausreichend
Quelle: Kone
Mit der Neufassung der BetrSichV ergeben sich für Betreiber von Aufzügen zahlreiche Änderungen:
Anlagen werden strenger geprüft, moderne Notrufsysteme werden Pflicht und es gelten neue Haftungsregeln