DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 5/2016 - page 34

ENERGIE UND TECHNIK
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5|2016
Novellierte Betriebssicherheitsverordnung
Für Aufzugsanlagen müssen Notfallpläne angefertigt werden
Am 1. Juni 2015 trat die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Für die Woh-
nungswirtschaft ist sie insbesondere in Bezug auf die Aufzugsanlagen wichtig. Für die Anforderungen an
den sicheren Betrieb der Anlagen gab es generell keine Übergangsvorschriften. Sie gelten also seit Juni
2015, bzw. schon vorher. Die zu erstellenden Notfallpläne müssen nun bis zum 31. Mai 2016 vorliegen.
Die BetrSichV regelt Anforderungen an die Sicher-
heit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten
bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an
den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Ge-
fahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen.
Sie trat am1. Juni 2015 in Kraft. Zwischenzeitlich
ist sie bereits einmal geändert worden. Diese Än-
derung betraf Paternoster (Personenumlaufauf-
züge) und deren Benutzung durch andere Perso-
nen als Beschäftigte. Paternoster sind vielfach in
Bundesbauten „zu bewundern“.
Die BetrSichV richtet sich an alle Betreiber über-
wachungsbedürftiger Anlagen. Aufzugsanlagen
gehören im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG zu
diesen Anlagen. Bislang fielen nur gewerblich ge-
nutzte Aufzüge in Betrieben unter die BetrSichV.
Nunwerden pauschal alle Aufzüge als Arbeitsmit-
tel klassifiziert.
Der bisher in der BetrSichV verwendete Begriff
des „Betreibers“ kommt in der aktuellen Ver-
sion nicht mehr vor (in diesem Text wird jedoch
weiterhin „Betreiber“ verwendet). Die gesamte
Verordnung orientiert sich am Arbeitsschutz und
kennt nur noch die Begriffe „Arbeitgeber“ und
„Beschäftigte“.
Nach § 2 Absatz 3 BetrSichV ist der Betreiber einer
Aufzugsanlage dem Arbeitgeber gleichgestellt.
Arbeitgeber ist, wer nach Arbeitsschutzgesetz
als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht
gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine
überwachungsbedürftige Anlage verwendet […].
Fabian Viehrig
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Energie, Technik, Normung
GdW
Berlin
BIS 31. MAI 2016 ANZUFERTIGEN
Notfallplan mit Notbefreiungsanleitung
Standort der Aufzugsanlage
Verantwortlicher Arbeitgeber (Betreiber)
Personen, die Zugang zur Anlage haben
Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten
können
Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener
vornehmen können
Quelle: GdW
Der Aufzug im Geschosswohnungsbau wird also
zumArbeitsmittel nicht nur, weil der Hausmeister
damit fährt, sondern weil Vermietung von Wohn-
raum und der dazugehörige Aufzug wirtschaftli-
chen Zwecken dient. Im Kern gilt weiterhin das,
was schon immer galt: Der Betreiber einer Auf-
zugsanlage ist für die Sicherheit verantwortlich.
Wichtige Neuerungen
Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31. Mai
2016 ein Notfallplan anzufertigen, der beimNot-
dienst der Anlage zu hinterlegen ist. Er muss u. a.
eine Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsan-
lage enthalten sowie Angaben zum Standort der
Anlage, zumverantwortlichen Arbeitgeber und zu
Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der
Anlage haben, sowie zu Personen, die eine Befrei-
ung von Eingeschlossenen vornehmen können.
Im Fahrkorb muss bis spätestens 31. Dezember
2020 einwirksames Zwei-Wege-Kommunikations-
system installiert sein, über das einNotdienst stän-
dig erreicht werden kann.
Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berück-
sichtigung von Art und Intensität der Nutzung der
Anlage durchzuführen. Heute schon Pflicht ist eine
deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnung
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