Personalmagazin 6/2017 - page 23

06/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Hersteller ist selbstständig, für sein
Werk unternehmerisch verantwortlich
und erhält sein Honorar für das Werk.
Bei Dienstverträgen stellt der Anbieter
sein Know-how und seine Zeit zur Ver-
fügung. Interim-Manager und IT-Berater,
Webseitengestalter und Personalberater
arbeiten auf dieser Vertragsbasis. Der
Bundesverband Deutscher Unterneh-
mensberater (BDU) sieht im aktuellen
AÜG eine ersehnte Klarstellung: Obwohl
Consultants im Betrieb des beratenen
Unternehmens ihren Arbeitsort haben,
sind sie mit ihren Projekten keine Zeit-
arbeitnehmer.
Unternehmen treffen nun zusätzliche
interne Regelungen
Abgrenzungen lassen sich nicht immer
eindeutig darstellen. Deshalb behelfen
sich Unternehmen bei den Umsetzungs-
fragen mit zusätzlichen internen Rege-
lungen. Die treffen zum Beispiel Solo­
selbstständige, bei denen die Firmen
Gefahr laufen, die Grenze zur Schein-
selbstständigkeit zu überschreiten: Un-
ternehmen wie Bayer wollen einzelne
Selbstständige nicht mehr beauftragen.
Der Chemiekonzern setzt auf Agentu-
rendes Instrument in einer volatilen
Arbeits- und Anforderungswelt“, sagt
Professor Rupert Felder, Leiter Personal
der Heidelberg Gruppe, – und begrüßt,
dass die Tarifparteien Gesamtmetall
und IG Metall „im Interesse der Firmen
(Planbarkeit) und im Interesse der Zeit-
arbeitnehmer (Dauer) 48 Monate Über-
lassungszeit ausrufen“. Da Südwest in
Tarifverhandlungen der Metallbranche
häufig früh abschließt, ist zu erwarten,
dass andere Bezirke und möglicherweise
auch die IG BCE die Lösungen im Nach-
gang aufgreifen.
Neben den Zeitarbeitsverträgen ste-
hen beim Einsatz von Fremdpersonal
als Vertragsformen Werkverträge und
Dienstverträge zur Verfügung – wenn
Auftragsspitzen oder Elternzeit die tem-
poräre Beauftragung eines Spezialisten
mit Fachkenntnissen, die im Betrieb
nicht vorhanden sind, erforderlich ma-
chen. Hierbei werden privatrechtliche
Verträge geschlossen, und zwar über
ein Werk oder über eine Dienstleistung.
Zu einem Werk kann ein Garten, der
bepflanzt wird, ebenso gehören wie ein
Metallstück für den Autobau oder die
Reparatur einer Heizungsanlage. Der
ren. In der Folge haben sich Freie, etwa
in der IT oder in der Werbung, zusam-
mengetan und eine Agentur gegründet
oder sie haben sich einer Agentur ange-
schlossen. Können diese Selbstständi-
gen nicht gleichzeitig höhere Honorare
vereinbaren, verlieren sie Geld. Denn
von den Stunden- oder Tageshonoraren
müssen sie in der Regel der Agentur ei-
nen Teil abgeben.
Ob das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz notwendig und sinnvoll ist oder
nicht, das kommentiert der Bundes-
verband der Arbeitsrechtler in Unter-
nehmen (BVAU) nicht – und bleibt sich
damit seit seiner Gründung 2013 treu.
Aber zum „Wie“ hat der Verband klare
Vorstellungen, denn die Umsetzungs-
probleme kommen bei den Arbeitsrecht-
lern an. „Wir werden in den Konflikt um
Verträge mit externen Kräften hineinge-
schubst und haben in den Unternehmen
die Rolle des Spielverderbers“, sagt Ale-
xander Zumkeller, Präsident des BVAU
und im Hauptberuf Leiter Arbeitsrecht
und Tarifpolitik der deutschen ABB AG
sowie Lead CoE Labour Law ABB global.
Die Arbeitsjuristen definieren präzise,
was ein Werkvertrag ist, was ein Dienst-
© RUSTAMANK / SHUTTERSTOCK.DE
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