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06/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
anderen Arbeitsschritten eng verzahnt
werden (zum Beispiel bei Transport
aufgaben, bei der Sicherheitskontrolle
am Flughafen oder bei im Betrieb des
Auftraggebers erbrachter Beratungs
tätigkeit). On-Site-Werkverträge sind al
so nicht grundsätzlich gefährdet.
Wird das eingesetzte Personal aller
dings auch personell in die fremde Be
triebsorganisation eingegliedert (zum
Beispiel über Schicht- oder Urlaubs
pläne), spricht dies für eine Perso
nalgestellung nach dem AÜG. Die
entscheidende Frage lautet: Hat sich der
Dienstleister verpflichtet, eine näher be
schriebene Dienstleistung zu erbringen
oder beschränkt sich seine Verpflichtung
darauf, Arbeitnehmer zur Verfügung zu
stellen, die der Leistungsempfänger so
dann nach seinen eigenen Vorstellungen
einsetzen kann?
Ausschlaggebend ist, wessen Wei
sungen das eingesetzte Personal unter
liegt. Dabei kommt es nicht allein auf
die vertraglichen Absprachen, sondern
maßgeblich auf die tatsächliche Ver
tragsdurchführung an.
Wie sind Einsätze von Projektberatern
und IT-Dienstleistern zu gestalten?
Die IT-Dienstleistungsbranche und die
im Projektgeschäft tätigen Beratungs
firmen profitieren anders als sonstige
Unternehmen, die auf der Grundlage
von Werkverträgen tätig werden, von
einer Präzisierung in der Gesetzesbe
gründung. Diese stellt zwei Aspekte
ausdrücklich klar: Zum einen soll der
Anwendungsbereich des AÜG durch
die Gesetzesreform nicht erweitert wer
den und zum zweiten soll insbesondere
das Projektgeschäft von Beratern und
IT-Dienstleistern nicht beeinträchtigt
werden. Bei den modernen Formen des
agilen Projektmanagements bedarf es
einer engen, arbeitsrechtlich unbedenk
lichen Verzahnung der Tätigkeit der
Mitarbeiter des Dienstleisters mit den
Arbeitnehmern des Auftraggebers. Prä
ventiv sollten Beratungsunternehmen
folgende Punkte beachten:
•
Im Vertrag zwischen Auftraggeber und
Dienstleister wird festgehalten, dass es
sich um ein Projektgeschäft im Sinne
der nach der Gesetzesbegründung vom
AÜG ausgenommenen Verträge handelt.
•
Die Dienstleistung wird so konkret
wie möglich umschrieben und verdeut
licht, dass keine bloße Überlassung von
Personal geschuldet ist, sondern eine
Dienstleistung, die besonderes Know-
how erfordert.
•
Klargestellt wird, dass beide Vertrags
parteien gemäß der Rechtsprechung
davon ausgehen, dass die für die Erle
digung des Auftrags unverzichtbare
Eingliederung der Mitarbeiter in den
Betrieb des Auftraggebers nicht zu einer
Arbeitnehmerüberlassung führt.
•
Die Personalhoheit über die entsandten
Mitarbeiter verbleibt ausschließlich
beim Beratungsunternehmen. Dem
Die sogenannte Fallschirm
lösung, die bislang einen
Schein-Werkvertrag vermieden
hat, ist künftig nicht mehr
zulässig.
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