personalmagazin 5/2015 - page 64

personalmagazin 05/15
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RECHT
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NEWS
Azubi-Lohn für Praktikanten
A
uch für Praktika muss der zu Jahresbeginn eingeführte Mindest-
lohn gezahlt werden, wenn sie länger als drei Monate dauern.
Das hat Auswirkungen: Nach der jüngsten Arbeitgeber-Konjunk-
turumfrage der industriellen Arbeitgeberverbände streicht in Niedersach-
sen jedes siebte Dienstleistungsunternehmen seine Praktikumsstellen
komplett. In der Elektro- und Metallindustrie will ein Drittel der Firmen
nur noch kürzere Praktika anbieten. Der Chef der industriellen Arbeitge-
bergemeinschaft in Niedersachsen, Volker Schmidt, schlägt deshalb vor,
längere Praktika so zu entlohnen wie Auszubildende im letzten Lehrjahr.
Der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn mit seinen 8,50
Euro pro Stunde und der Bezahlung der Lehrlinge im letzten Lehrjahr
mache, so Schmidt, ungefähr 500 Euro pro Monat aus.
Sturmschäden
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Arbeitszeitausfälle infolge von schweren Sturmschäden gutschreiben – zumin-
dest wenn sie sich in einer Betriebsvereinbarung verpflichten, Zeitgutschriften zu erstatten, wenn Mitarbeiter bei Naturkatastrophen zu spät
das Fimengelände erreichen. Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden.
Lohnuntergrenzen
Für geförderte Ausbildungen gilt zwar nicht der Mindestlohn, eine Lohnuntergrenze gibt es aber trotzdem. Das
Bundesarbeitsgericht hat nun bestätigt, dass mindestens eine Vergütung in Höhe von zwei Drittel des BaföG-Satzes angemessen ist. Für re-
guläre Ausbildungsverhältnisse in der freien Wirtschaft gilt seit zwei jahren bereits eine Mindestvergütung von 80 Prozent des Tarifniveaus.
Pflegezeit
Am 1. Januar ist die neue Pflegezeit in Kraft getreten. Nun sollen, so die Aussagen der SPD, noch „besondere Formen der
Freistellung“ hinzukommen. Das Ziel: Durch die häusliche Versorgung eines Pflegebedürftigen sollen für den Pflegenden keine beruflichen
Nachteile entstehen.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
++
Das Gehalt des Kollegen
NACHGEFRAGT
Viele Arbeitsverträge enthalten Geheim-
haltungsverpflichtungen über das Gehalt.
Rechtlich sind solche Klauseln meist nicht
haltbar, da sie, so das Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom
21.10.2009, 2 Sa 237/09), Beschäftigte
daran hindern, Benachteiligungen beim
Entgelt zu erkennen. Ob das Gehalt auch
nach dem Willen der Mitarbeiter selbst ein
Tabuthema bleiben soll, lässt sich nicht ein-
deutig erkennen: Nach einer Umfrage des
Job- und Recruiting-Portals Glassdoor sind
nur 28 Prozent der deutschen Arbeitnehmer
bereit, ihre Gehälter offenzulegen. In einer
Anfang März veröffentlichten Forsa-Umfra-
ge sprachen sich dagegen 60 Prozent der
befragten Mitarbeiter für mehr Transparenz
bei Löhnen aus. Möglicherweise liegen die
unterschiedlichen Ergebnisse aber an der Art
der Fragestellung – denn trotz der Zurückhal-
tung, das eigene Gehalt bekannt zu geben,
ist das Interesse am Gehalt des Kollegen
zweifelsohne da: Auf die Glassdoor-Frage,
ob sie bereit wären, Gehaltsinformationen
anonym zu teilen, sagten 45 Prozent: „Ja“.
Aus für Praktika?
Vielen Arbeitgebern
wird die Bezahlung
von Praktikanten
jetzt zu teuer.
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