Immobilienwirtschaft 12-1/2016 - page 44

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
NEUE GESETZESINITIATIVEN
Sachkundenachweis:
Das kommt auf Verwalter zu
Wir haben bereits über die
bevorstehende Einführung
des Sach- und Fachkun-
denachweises für Makler und
Verwalter berichtet. Lesen
Sie, was das Gesetzesvorha-
ben konkret bedeutet.
durch einen der Miteigentümer. Auch für
sämtliche Sondereigentums- oder Miet-
verwalter soll die Regelung nicht gelten.
Bislang bereits tätige Wohnungsei-
gentumsverwalter müssen innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ge-
setzes eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
Satz 1Nummer 4 GewObeantragen. § 144
Abs. 1 Nr. 1j GewO-E regelt in diesemZu-
sammenhang einen neuenOrdnungswid-
rigkeitstatbestand. Werden Wohnungs-
eigentumsverwalter ohne Gewerbeer-
laubnis tätig, handeln sie ordnungswidrig
und können mit einer Geldbuße bis 5.000
Euro geahndet werden. Entsprechend der
Rechtslage beimMakler wirkt sich die feh-
lende Gewerbeerlaubnis allerdings nicht
auf das bestehende Bestellungsverhältnis
und den Verwaltervertrag aus.
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Die
Verpflichtung zum Nachweis einer Be-
rufshaftpflichtversicherung dürfte weder
die Makler- noch die Verwalterbranche in
größereNöte stürzen. Zumeinen verfügen
Makler und Verwalter in aller Regel über
eine Vermögensschadenshaftpflichtversi-
cherung, zum anderen ist das Bestehen
eines Versicherungsschutzes in ihrem ur-
eigensten Interesse. Der Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung soll jeden-
falls sicherstellen, dass Vermögensschä-
den abgedeckt sind, die durch fehlerhafte
Berufsausübung entstehen.
Der Nachweis der Berufshaftpflicht-
versicherung hat bei Maklern, die bereits
vor Inkrafttreten der Neuregelungen auf-
grund einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c
GewO tätig waren, spätestens sechs Mo-
nate nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
erfolgen. Er ist außerdem Voraussetzung
für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis
für diejenigen Makler, die erst nach In-
krafttreten des Gesetzes ihr Gewerbe auf-
nehmen. DaWohnungseigentumsverwal-
ter sechs Monate nach Inkrafttreten des
Gesetzes einen Antrag auf Erteilung der
D
er Referentenentwurf des Ministeri-
ums für Wirtschaft und Energie, der
einen Sachkundenachweis sowohl für
den Immobilienmakler als auch denWoh-
nungseigentumsverwalter vorschreibt,
liegt inzwischen vor. Eine „Alte-Hasen-
Regelung“ befreit darin großzügig vom
Sachkundenachweis. In beiden Branchen
wird weiterhin eine Versicherungspflicht
eingeführt. Wohnungseigentumsverwal-
ter sollen darüber hinaus künftig eine
Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbe-
ordnung (GewO) benötigen. Außerdem
soll eine neue Bestimmung in der Gewer-
beordnung für ausreichende Mitarbeiter-
qualifikation sorgen.
AB WANN GELTEN DIE REGELUNGEN?
Mit
Vorlage des Referentenentwurfs steht das
Gesetzgebungsverfahren noch ganz am
Anfang. Darüber, wann es abgeschlossen
sein und das Gesetz verkündet wird, kann
nur spekuliert werden. Der Referenten-
entwurf sieht jedenfalls bereits vor, dass
das Gesetz erst neun Monate nach seiner
Verkündung in Kraft treten soll. Dies
dürfte frühestens im Herbst des nächsten
Jahres der Fall sein. Des Weiteren soll den
Maklern und Verwaltern nach Inkraft-
treten des Gesetzes sechs Monate Zeit
verbleiben, um den Versicherungsschutz
nachzuweisen und den Sachkundenach-
weis zu erbringen.
Ebensowie Immobilienmaklerwerden
auchWohnungseigentumsverwalter künf-
tig eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c
GewO benötigen. Bislang unterlag die ge-
werbsmäßige Verwaltung vonWohnungs-
eigentum lediglich der Anzeigepflicht
nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich
für alle Wohnungseigentumsverwalter,
auch wenn sie bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes tätig waren. Von der Erlaub-
nispflicht ausgenommen wird die Ver-
waltung von Wohnungseigentum durch
die Eigentümergemeinschaft selbst oder
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