Immobilienwirtschaft 12-1/2016 - page 37

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2-01.2016
ANZEIGE
KOOPERATION: IMMOWELT.DE WIRD EXKLUSIVER IMMOBILIEN-PARTNER VON MEINESTADT.DE
Immowelt.de kooperiert ab Januar 2016 mit meinestadt.de, der Anlaufstelle für regionale Informationen in Deutschland.
2,1 Millionen zusätzliche Immobiliensuchen über meinestadt.de erhöhen die Vermarktungschancen der Immobilien-Inserenten.
Dabei wollen die neuen Partner Synergien nutzen. Denn Wohnungssuche folgt häufig auf Job- und Partnersuche. „Mit dieser Kooperation stärken
wir unsere nachhaltige Wachstumsoffensive, die wir mit dem Zusammenschluss von Immowelt und Immonet gestartet haben“, sagt Immowelt-
CEO Carsten Schlabritz. Mit der exklusiven Kooperation löst immowelt.de den bisherigen Partner immobilienscout24.de ab.
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Mehrfamilien-
haus
Aktuelle Urteile
RECHT
MAKLERRECHT
S.41
41
Das Schicksal des Provisionsanspruchs:
Maklervertrag unter der auflösenden Bedingung
der erfolgreichen Finanzierung des Objektes
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
S.46
46
Urteil des Monats: Gemeinschaft kann
auch langfristige Kredite aufnehmen
Bauliche Veränderung: Zustimmung nur
durch Beschluss
47
WEG-Verwalter: Wie qualifiziert muss er sein?
Sondervergütung: Verursacherbezogene Kosten-
verteilung Jahresabrechnung: Kontostände sind
anzugeben Verweigerte Veräußerungszu-
stimmung: Bloße persönliche Antipathien
reichen nicht aus (und weitere Urteile)
MIETRECHT
S.49
49
Urteil des Monats: Vermietung vom Reißbrett
Verkehrssicherungspflicht: Reinigung des
Treppenhauses
50
Mängel: Mieter verweigert Beseitigung
Besonderheit: Mietvertrag mit GmbH
Zugangsbeeinträchtigung: Fristlose Kündigung
des Mieters
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
Bei Eis und Schnee: Handeln!
Sobald es schneit oder Glätte droht, sollten Eigentümer und Mieter ganz besonders
an ihre Verkehrssicherungspflicht denken und handeln! Die zentrale Frage lautet:
Wen trifft die Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee? Deren Beseitigung ist
in der Regel Aufgabe des Grundstückseigentümers oder Vermieters, denn diesem
obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Mieter müssen nur dann Schnee räumen,
wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht, wenn die Hausordnung die Räum- und
Streupflicht regelt. Der Vermieter muss aber nicht selbst zu Schippe und Streumitteln
greifen. Er kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen
gewerblichen Räumdienst oder Hausmeisterdienst beauftragen und dadurch seine
Verkehrssicherungspflicht erfüllen. Die anfallenden Kosten können als Betriebs-
kosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
4
,
8
%
In den ersten neun Monaten 2015
wurden in Deutschland 222.800
neue Wohnungen genehmigt, wie
das Statistische Bundesamt (Desta-
tis) mitteilt. Das sind 4,8 Prozent
mehr als im Vorjahreszeitraum.
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