Immobilienwirtschaft 10/2015 - page 80

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VERMARKTUNG & BEWERTUNG
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage des
Maklers hat nach Ansicht des OLG aus
zwei Gründen keinen Erfolg: Der Nach-
weismakler verdient seinenLohn dadurch,
dass er seinenKunden in die Lage versetzt,
in konkrete Verhandlungen über den von
ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten,
und die Möglichkeit zum Erwerb des Ob-
jektes nachweist. Das erfordert regelmäßig
konkrete Angaben zu der Person, die zu
substanziellen Verhandlungen über den
Vertragsabschluss berechtigt ist (BGH,
Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04).
Laut dem OLG genügt hier der Hinweis
nicht, das Grundstückwerde derzeit durch
den Eigentümer genutzt, da hierdurch
nicht klar ist, wer der Eigentümer ist, und
weitere Nachforschungen durch die Kun-
din nötig seien.
Zudem fehlt es an der erforderlichen
Gleichwertigkeit zwischen dem von der
Kundin nachgewiesenen Hauptvertrag
und dem später abgeschlossenen. Die-
se Kongruenz fehlt, wenn sich nach den
Umständen des Einzelfalls der abgeschlos-
sene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer
SACHVERHALT:
Der klagende Makler for-
dert von seiner beklagten Kundin die
Maklerprovision für seine Nachweismak-
lertätigkeit. Der Makler bot der Kundin
das bebaute Gewerbeobjekt schriftlich
zum Ankauf oder zur Pacht an, und
zwar unter Angabe der genauen Adres-
se. Dieses schriftliche Angebot enthielt
einen klaren Provisionshinweis über fünf
Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer. Fer-
ner wurde erklärt, dass das Grundstück
gegenwärtig durch den Eigentümer ge-
nutzt würde. Als Kaufpreis wurden „1,25
Millionen Euro inklusive Baurecht“ als
Verhandlungsbasis angegeben und da-
rauf hingewiesen, dass sich das Objekt
zur Neubebauung mit einer Waschstraße
und einer Vergnügungsstätte eignet. Der
Makler besichtigte das Objekt in der Folge
mit der beklagten Kundin. Ferner über-
mittelte der Makler später noch weitere
Unterlagen an die Kundin. Die Kundin
erwarb das Objekt später für 775.000
Euro, jedoch ohne die Genehmigungen
zur Neubebauung mit einer Waschstraße
und einer Vergnügungsstätte.
darstellt als der nach dem Maklervertrag
nachzuweisende Vertrag (BGH, IMR
2014, 396; IMR 2014, 173). Eine Genehmi-
gung zum Betrieb als Vergnügungsstätte
wurde nämlich nicht erteilt.
PRAXISHINWEIS:
Die Entscheidung ist aus
dem zweiten Grund im Ergebnis richtig.
Das erste Argument des OLG begegnet
aber Bedenken wegen einer Abweichung
zur bisher einhelligen Rechtsprechung:
Zwar erfordert die Maklerleistung des
Nachweismaklers regelmäßig auch die
Nennung von Namen und Anschrift des
möglichen Verkäufers oder Vermieters.
Ein ausreichender Nachweis kann aber
auch dann vorliegen, wenn der Makler
den Namen des Vertragspartners (noch)
nicht mitgeteilt hat. DieNamhaftmachung
des Interessenten ist entbehrlich, wenn
bei der Mitteilung der Angaben über das
Objekt keine weiteren Nachforschungen
zur Feststellung des Interessenten erfor-
derlich sind, etwa weil die Anschrift des
Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung
des Grundstücks übereinstimmt – imvor-
liegenden Fall hatte der Eigentümer auf
dem Grundstück sein Büro –, oder wenn
es dem Maklerkunden vorerst nicht auf
dessen Person ankommt, weil er sich zu-
nächst einmal über die Geeignetheit des
Grundstücks schlüssig werden will (BGH,
IMR 2006, 89; OLGMünchen, Urteil vom
16.05.2012 - 20 U 245/12, IMRRS 2012,
2789). Um diese rechtliche Grauzone je-
doch gar nicht erst zu betreten, sollte der
Makler auf die Nennung von Namen und
Anschrift des möglichen Verkäufers oder
Vermieters besser nicht verzichten.
Angeboten
wurde durch den
Makler ein zur
Neubebauung
mit einer Wasch-
straße und einer
Vergnügungs-
stätte geeig-
netes Gewerbe-
grundstück.
«
Kein Maklerlohn für den bloßen Hinweis, der Eigentümer nutze das Grundstück aktuell selbst
Durch den Hinweis, der Eigentümer nutze das Grundstück selbst, verschafft der Nachweismakler seinem Kunden
regelmäßig nicht die für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen erforderliche Kenntnis zu der Person, die zu
substanziellen Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag berechtigt ist.
OLG Bremen vom 05.12.2014 – Az. 2 U 86/14
Foto: Michael Bamberger
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