DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2015 - page 41

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6|2015
PETER KAY – AUFGESPIESST
Meldepflicht nach MessEG als neues Geschäftsmodell?
Seit Anfang des Jahres gelten die neuen
Regelungen des Mess- und Eichgesetzes
(MessEG) sowie der dazugehörigen Mess-
und Eichverordnung (MessEV). Diese sollen
angeblich das Mess- und Eichwesen in
Deutschland vereinfachen und verbessern.
Wenn man den Wirrwarr der letzten Mona-
te mitverfolgt hat, der u. a. um Fragen der
Zuständigkeiten, Verwendereigenschaften
sowie Form und Inhalt der Meldungen
entstanden ist, kann man schon daran
zweifeln, ob die angestrebte Vereinfachung
und Verbesserung erreicht worden ist. Eher hat man das Gefühl, dass
„Sankt Bürokratius“ wieder einmal grüßen lässt!
Hinzu kommt, dass viele Messdienstunternehmen die Meldepflicht
für neue und erneuerte Messgeräte nicht als Möglichkeit nutzen, sich
als kundenorientierte Dienstleister zu präsentieren und diese Aufgabe
kostenlos zu übernehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass
die gesetzliche Meldepflicht als neues Geschäftsmodell erschlossen
werden soll. Löbliche Ausnahme: KALO übernimmt die Meldungen nach
§ 32 MessEG kostenfrei. Auch Techem hat erklärt, die sogenannte Erst-
meldung kostenfrei durchzuführen – zunächst allerdings beschränkt
auf das Jahr 2015. Die anderen Großen bieten diese Dienstleistung
– unabhängig davon, ob sie als Verwender gelten und hierzu ohnehin
verpflichtet wären – nur gegen entsprechende Honorierung an. Auch
wenn diese Kosten als „Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung“ gemäß
§ 2 Nr. 4a BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können, ist das
keine gute Idee! Ebenfalls kaum nachvollziehbar ist, dass angeblich
das Kartellrecht einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und
Wasserkostenverteilung e. V. an ihre Mitglieder entgegenstehen soll,
die Meldepflicht nach dem novellierten Mess- und Eichgesetz kostenlos
zu übernehmen. Das wäre das erste Mal, dass das Kartellrecht eine
kunden- und nutzerfreundliche Regelung verhindern würde.
Quelle: Christian Martin
Müllgebühren deutschlandweit unterschiedlich
Abfallmanagement kann Kosten senken
Deutschlandweit liegen die in den Betriebskostenabrechnungen ausge-
wiesenen Kosten der Müllbeseitigung extrem weit auseinander. Wäh-
rend Mieterhaushalte 2013 im Bundesdurchschnitt rund 24,6 ct/m
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Wohnfläche/Monat für die Müllbeseitigung bezahlten, mussten Mieter
in Nordrhein-Westfalen mit durchschnittlich 32,9 ct knapp 34% mehr
aufwenden. Die Belastung der Mieter in Berlin lag dagegen mit 16,1 ct/m
2
um 34,5% unter dem Bundesdurchschnitt. Das hat die Berliner WohnCom
GmbH, einer der drei Plattformbetreiber für das Betriebskostenbench-
marking auf Basis der Geislinger Konvention, ausgewertet.
Daten von rund 1,5 Mio. Wohnungen wurden dabei berücksichtigt. Ein
wesentlicher Grund für die um über 100% auseinanderliegenden Kosten
sind sicherlich die unterschiedlichen Gebühren der Müllentsorger. Nicht
zu unterschätzen sind in diesem Zusammenhang aber auch die kostensen-
kenden Effekte, die durch ein aktives Abfallmanagement erzielt werden
können. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes, das die getrennte Sammlung von Wertstoffen vorschreibt, hat die Be-
deutung des Abfallmanagements zugenommen. Meist mit Hilfe externer
Dienstleister werden unter Ausnutzung der jeweils geltenden Gebühren-
struktur und nach entsprechender Analyse ein Optimum aus Art, Größe
und Leerungshäufigkeit der Abfallbehälter angestrebt und z. T. deutliche
Betriebskostenreduzierungen erreicht. Sieht die Gebührenordnung ein
Entgelt für den Transport der Abfallbehälter vor, kann die Übernahme die-
ser Leistung durch eigene Mitarbeiter oder kostengünstigere Fremdfirmen
zu einer weiteren Senkung der Müllbeseitigungskosten beitragen.
Ein erfolgreiches Abfallmanagement trägt dazu bei, die Kosten der
Müllbeseitigung für die Mieter zu reduzieren oder Gebührenerhöhungen
der Entsorger zu kompensieren. In Rechtsprechung und Fachliteratur
ist deshalb allgemein anerkannt, dass die Kosten des Müllmanagements
umlagefähige Müllkosten sind, wenn sie zu nachweisbaren Kosteneinspa-
rungen bei den Mietern führen (LG Lüneburg, Urteil vom 17. September
2014 – 6 S 92/13; LG Berlin Urteil vom 7. Juli 2009 – 63 S 443/08;
Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht 7. Aufl., H 72 ff.).
0,150
0,200
0,250
0,300
0,350
Müllabfuhr Deutschland
Müllabfuhr Berlin
Müllabfuhr NRW
2002
2008
2004
2010
2003
2009
2005
2011
2006
2012
2007
2013
Quelle: WohnCom GmbH
MÜLLBESEITIGUNGSKOSTEN IN €/m
2
/MONAT
1...,31,32,33,34,35,36,37,38,39,40 42,43,44,45,46,47,48,49,50,51,...92
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