WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 7/2019 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5566
Keine unbefristeten Belegungsrechte
ZAHL DER WOCHE
Leinwände standen in Kinos in
Deutschland 2017 zur Verfügung. Die
Anzahl von Kinospielstätten betrug
im Jahr 2017 insgesamt 1.672. Dort
gab es Kinosäle mit 789.279 Sitzplät-
zen. Bayern und Nordrhein-Westfalen
haben im Bundesländervergleich mit
284 beziehungsweise 267 die meis-
ten Spielstätten. Mit 884 hat Nord-
rhein-Westfalen die meisten Kinosäle,
auf Platz zwei folgt Bayern mit 850.
Bezogen auf die Einwohnerzahl unter-
scheidet sich die Kinoversorgung in
den Bundesländern zum Teil deutlich.
Während in den Stadtstaaten Bremen
mit 58, in Berlin mit 68, in Hamburg
mit 99 und in Mecklenburg-Vorpom-
mern mit 89 weniger als 100 Perso-
nen auf einen Sitzplatz kamen, sind
es in Rheinland-Pfalz 125 Personen.
Im Bundesdurchschnitt kommen auf
einen Sitzplatz 105 Personen.
4.803
Handeln statt Zuschauen beim Klimaschutz –
GdW gleicht seine CO
2
-Emissionen aus
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW und die ihm ange-
gliederte Entwicklungshilfeorganisation Deutsche Entwicklungshilfe
für Soziales Wohnungs- und Siedlungswesen (DESWOS) unterstützen
die „Allianz für Entwicklung und Klima“ des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und gleichen
die CO
2
-Emissionen ihres Hauptstadtbüros und aller Dienstreisen mit
Dienstwagen aus. „Wir dürfen die Augen nicht vor dem Klimawan-
del verschließen“, forderte Axel Gedaschko, Präsident des GdW. „Kli-
maschutz ist ein globales Problem. Allein mit lokalen Maßnahmen in
Deutschland können wir das nicht lösen. Wir wollen einen Beitrag
zum Klimaschutz leisten, der gleichzeitig die Entwicklungspolitik in
Recht so
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche entschieden, dass bei der Förderung
des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeit-
lich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn
die Kommune demWohnungsunternehmen zur Errichtung von Sozialwohnungen kosten-
günstiges Bauland überlassen hat (Az: V ZR 176/17). Im konkreten Fall hat die klagende
Wohnungsgenossenschaft das Gebäude anschließend mit den Bindungen erworben. Die
Unwirksamkeit der konkreten Vereinbarung hat aber nicht zur Folge, dass die Belegungs-
rechte nicht bestehen. Für diese Fälle muss vielmehr nachträglich eine angemessene Befris-
tung der Belegungsbindung gefunden werden. Wie lange diese in solchen Fällen maximal
sein darf, hängt vom Einzelfall ab. Dabei ist entscheidend, was die Vertragsparteien ver-
einbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die unbefristete Bindung unwirksam ist. In
der Regel, so der BGH, ist davon auszugehen, dass die Parteien Belegungsrechte für einen
möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten. Wenn beispielsweise, wie
im vorliegenden Fall, ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden ist, bestehen
die Belegungsrechte im Zweifel während der Laufzeit des Kredits.
„Das Urteil dürfte keine größeren Auswirkungen auf den Wohnungs-
markt haben. Unbefristete Belegungsbindungen sind in der Praxis unüb-
lich. Es ist nachvollziehbar, dass Kommunen in bestimmten Fällen die
Wohnungen möglichst lange in der Bindung halten wollen. Wie das
Urteil zeigt, können auch Bindungen über 20 oder 30 Jahre hinaus ver-
einbart werden. Aber auch sehr lange Bindungen, wir kennen beispielsweise Bindun-
gen von bis zu 80 Jahren, enden irgendwann. Das muss auch so sein, alles andere
wäre unverhältnismäßig. Das hat der BGH nun klargestellt. In absoluten Ausnah-
mefällen, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, kann es in der Praxis aktuell noch
unbefristete Belegungsbindungen geben. Diese unbefristeten Belegungsbindungen
sind nach der Entscheidung des BGH rechtswidrig. In der Folge der Entscheidung wird,
auch vom BGH, das Erbbaurecht als alternative Lösung vorgeschlagen, um den dau-
erhaften Zugriff der öffentlichen Hand auf das jeweilige Grundstück zu sichern. Dies
kommt, wenn überhaupt, nur und erst dann in Betracht, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen im Erbbaurechtssystem geschaffen werden. Unter den aktuellen
Voraussetzungen ist das Erbbaurecht keine gleichwertige Alternative zum Kauf eines
Grundstücks. Im Übrigen könnte der dauerhafte Zugriff der öffentlichen Hand auch
auf zivilrechtlichem Weg durch entsprechende Vorkaufsrechte gesichert werden. Das
wäre im Gegensatz zum sehr komplexen Erbbaurechtssystem eine attraktive und
zugleich einfache Lösung.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
den Schwellenländern unterstützt.“ Der GdW hat deshalb als umfassend zertifiziertes
Projekt die CO
2
-Einbindung durch Wiederaufforstung von degradierten Regenwaldflä-
chen im Kibale Nationalpark im Westen Ugandas ausgewählt.
Die „Allianz für Entwicklung und Klima“ im
BMZ ist ein neues Bündnis, um Klimaschutz
und nachhaltige Entwicklung zu verbinden.
Die Mitglieder reduzieren ihre Emissionen
weiter, wo es geht, und gleichen noch nicht
vermiedene Emissionen aus. Der GdW hat
für das Jahr 2018 insgesamt 175 Tonnen
CO
2
ausgeglichen. Damit engagiert sich
die Wohnungswirtschaft nicht nur aktiv
bei der Energiewende im Gebäudebereich,
sondern leistet auch einen Beitrag dazu,
den CO
2
-Ausstoß insgesamt zu reduzieren.
(burk/schi)
Die Klima-Strategie des GdW finden Sie unter
fos zur
„Allianz für Entwicklung und Klima“
des BMZ unter
d die
Unterstützer der Allianz unter
6
7/2019
1,2,3,4,5 6
Powered by FlippingBook