WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 6/2019 - page 6

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5565
Zur gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
ZAHL DER WOCHE
mal ging jede Einwohnerin beziehungs-
weise jeder Einwohner in Deutschland
im Jahr 2017 im Schnitt ins Kino. Auf
die Einwohnerzahl bezogen, zeigt sich
bei den Besuchen allerdings, dass in
den Stadtstaaten am meisten Kinobe-
geisterte leben: In Berlin wurden 2,6
Besuche je Einwohnerin beziehungs-
weise Einwohner gezählt, in Bremen
waren es 2,5 und in Hamburg 2,2 und
damit überdurchschnittlich viele. Die
deutschen Kinos zeigten 2017 insge-
samt 2 368 Filme. Darunter waren 653
Erstaufführungen. Insgesamt wurden
nach Angaben der Filmförderungsan-
stalt (FFA) 122,3 Millionen Kinotickets
verkauft. Am häufigsten wurden US-
amerikanische Filme gesehen. Deren
Besuchsanteil lag bei 64 Prozent, wäh-
rend deutsche Kinofilme und deutsch-
ausländische Koproduktionen einen
Anteil von 24 Prozent erreichten. Auf
Filme aus der Europäischen Union ent-
fielen 11 Prozent, auf andere ausländi-
sche Filme ein Prozent.
1,5
Bei Mietverträgen gibt der Gesetzgeber teils zwingende Rege-
lungen vor, teils setzt er nur den Rahmen. Wie dieser vertraglich
ausgefüllt werden kann, ist dieses Jahr Thema der 38. Miet-
rechtstage des Evangelischen Immobilienverbandes Deutsch-
land (eid). Es wird unter anderem um Vereinbarungen zum
vertragsgemäßen Zustand, zum Mietgebrauch und zur -zahlung
sowie zur Umgestaltung der Mietsache gehen.
(bey/schi)
Weitere Infos zu Programm und Anmeldung finden Sie unter
er direkt unter
Recht so
„Als wichtiger Grund zur Abberufung könnte, womit sich das OLG Mün-
chen näher auseinandersetzt, eine Boykotthaltung des Aufsichtsrats-
mitglieds in Betracht kommen. Eine solche Boykotthaltung könnte sich
aus einem dauerhaften Fernbleiben des Aufsichtsratsmitglieds ergeben.
Dies setzt jedoch voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und
ordnungsmäßig geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte
vorab ausreichend informiert wurde. Wird jedoch entgegen den gesetzlichen und sat-
zungsrechtlichen Bestimmungen mehrfach ein unzulässiger Versammlungsort für die
Abhaltung der Aufsichtsratssitzungen bestimmt, kann es einem Aufsichtsratsmitglied
nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es an den entsprechenden Sitzungen nicht
teilnimmt. Im Übrigen kann ein wichtiger Grund, worauf das OLG München hinweist,
nicht darin gesehen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied gemäß der – nicht unum-
strittenen – Vorschrift des § 394 AktG gegenüber der Gebietskörperschaft Bericht
erstattet, die das Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat entsandt hat.“
EXPERTENMEINUNG
von Dr. Matthias Zabel
GdW-Referent „Recht“
Foto: GdW, Urban Ruths
Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter
welchen Voraussetzungen die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds mög-
lich ist (Az: 31 Wx 61/17). Nach § 103 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kommt eine
solche Abberufung nur dann in Betracht, wenn in der Person des Aufsichtsratsmitglieds
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund setzt nach Ansicht des OLG Mün-
chen voraus, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt
für die Gesellschaft unzumutbar ist. Dies sei insbesondere bei grober Pflichtverletzung
des Aufsichtsratsmitglieds oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung
der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen. Im konkreten Fall jedoch sah das OLG
München die entsprechenden Voraussetzungen für nicht gegeben.
10. - 12. April 2019, Berchtesgaden
Mietrechtstage – Gestaltung und Anwendung von
Wohnraummietverträgen
Als Gemeinschaftsin-
itiative des Bundes-
bauministeriums, der
Länder, des Deutschen
Städtetages und des
Deutschen Städte- und
Gemeindebundes fei-
ert der Tag der Städte-
bauförderung am 11.
Mai 2019 Jubiläum.
Bereits zum fünften
Mal findet er mit Ver-
anstaltungen rund um
die Städtebauförde-
rung in ganz Deutschland statt. Der Spitzenverband der Wohnungs-
wirtschaft GdW ist Partner der Initiative. Kommunen können sich
noch bis zum 31. März 2019 mit Projekten anmelden. Alle Städte
und Gemeinden sind aufgerufen, über ihre Strategien und die Ziele
der Planungen und Projekte, die durch die Städtebauförderung rea-
lisiert werden können, zu informieren und Bürgerinnen und Bürger
zur Beteiligung an der Entwicklung ihrer Stadt einzuladen. Der bun-
desweite Aktionstag soll die Vielfalt der Städtebauför-
derung abbilden und ist ein bundesweites Forum des
Austauschs und der Präsentation.
(kru/schi)
Alle Infos unter
11. Mai 2019, bundesweit
Tag der Städtebauförderung
Was die Städtebauförderung ist und welche Vorteile
die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bringt,
zeigt ein kurzer Film unter
oder dem QR-Code unten.
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