 
          
            GdW-NEWS
          
        
        
          Mat-Nr. 06505-5565
        
        
          
            Zur gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds
          
        
        
          
            ZAHL DER WOCHE
          
        
        
          mal ging jede Einwohnerin beziehungs-
        
        
          weise jeder Einwohner in Deutschland
        
        
          im Jahr 2017 im Schnitt ins Kino. Auf
        
        
          die Einwohnerzahl bezogen, zeigt sich
        
        
          bei den Besuchen allerdings, dass in
        
        
          den Stadtstaaten am meisten Kinobe-
        
        
          geisterte leben: In Berlin wurden 2,6
        
        
          Besuche je Einwohnerin beziehungs-
        
        
          weise Einwohner gezählt, in Bremen
        
        
          waren es 2,5 und in Hamburg 2,2 und
        
        
          damit überdurchschnittlich viele. Die
        
        
          deutschen Kinos zeigten 2017 insge-
        
        
          samt 2 368 Filme. Darunter waren 653
        
        
          Erstaufführungen. Insgesamt wurden
        
        
          nach Angaben der Filmförderungsan-
        
        
          stalt (FFA) 122,3 Millionen Kinotickets
        
        
          verkauft. Am häufigsten wurden US-
        
        
          amerikanische Filme gesehen. Deren
        
        
          Besuchsanteil lag bei 64 Prozent, wäh-
        
        
          rend deutsche Kinofilme und deutsch-
        
        
          ausländische Koproduktionen einen
        
        
          Anteil von 24 Prozent erreichten. Auf
        
        
          Filme aus der Europäischen Union ent-
        
        
          fielen 11 Prozent, auf andere ausländi-
        
        
          sche Filme ein Prozent.
        
        
          1,5
        
        
          Bei Mietverträgen gibt der Gesetzgeber teils zwingende Rege-
        
        
          lungen vor, teils setzt er nur den Rahmen. Wie dieser vertraglich
        
        
          ausgefüllt werden kann, ist dieses Jahr Thema der 38. Miet-
        
        
          rechtstage des Evangelischen Immobilienverbandes Deutsch-
        
        
          land (eid). Es wird unter anderem um Vereinbarungen zum
        
        
          vertragsgemäßen Zustand, zum Mietgebrauch und zur -zahlung
        
        
          sowie zur Umgestaltung der Mietsache gehen.
        
        
          
            (bey/schi)
          
        
        
          
            
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              er direkt unter
            
          
        
        
        
          
            Recht so
          
        
        
          „Als wichtiger Grund zur Abberufung könnte, womit sich das OLG Mün-
        
        
          chen näher auseinandersetzt, eine Boykotthaltung des Aufsichtsrats-
        
        
          mitglieds in Betracht kommen. Eine solche Boykotthaltung könnte sich
        
        
          aus einem dauerhaften Fernbleiben des Aufsichtsratsmitglieds ergeben.
        
        
          Dies setzt jedoch voraus, dass das Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig und
        
        
          ordnungsmäßig geladen und über die einzelnen Tagesordnungspunkte
        
        
          vorab ausreichend informiert wurde. Wird jedoch entgegen den gesetzlichen und sat-
        
        
          zungsrechtlichen Bestimmungen mehrfach ein unzulässiger Versammlungsort für die
        
        
          Abhaltung der Aufsichtsratssitzungen bestimmt, kann es einem Aufsichtsratsmitglied
        
        
          nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es an den entsprechenden Sitzungen nicht
        
        
          teilnimmt. Im Übrigen kann ein wichtiger Grund, worauf das OLG München hinweist,
        
        
          nicht darin gesehen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied gemäß der – nicht unum-
        
        
          strittenen – Vorschrift des § 394 AktG gegenüber der Gebietskörperschaft Bericht
        
        
          erstattet, die das Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat entsandt hat.“
        
        
          
            EXPERTENMEINUNG
          
        
        
          
            von Dr. Matthias Zabel
          
        
        
          GdW-Referent „Recht“
        
        
          Foto: GdW, Urban Ruths
        
        
          Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, unter
        
        
          welchen Voraussetzungen die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds mög-
        
        
          lich ist (Az: 31 Wx 61/17). Nach § 103 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kommt eine
        
        
          solche Abberufung nur dann in Betracht, wenn in der Person des Aufsichtsratsmitglieds
        
        
          ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solch wichtiger Grund setzt nach Ansicht des OLG Mün-
        
        
          chen voraus, dass das weitere Verbleiben des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds im Amt
        
        
          für die Gesellschaft unzumutbar ist. Dies sei insbesondere bei grober Pflichtverletzung
        
        
          des Aufsichtsratsmitglieds oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung
        
        
          der Aufsichtsratsaufgaben regelmäßig zu bejahen. Im konkreten Fall jedoch sah das OLG
        
        
          München die entsprechenden Voraussetzungen für nicht gegeben.
        
        
          
            
              10. - 12. April 2019, Berchtesgaden
            
          
        
        
          
            Mietrechtstage – Gestaltung und Anwendung von
          
        
        
          
            Wohnraummietverträgen
          
        
        
          Als Gemeinschaftsin-
        
        
          itiative des Bundes-
        
        
          bauministeriums, der
        
        
          Länder, des Deutschen
        
        
          Städtetages und des
        
        
          Deutschen Städte- und
        
        
          Gemeindebundes fei-
        
        
          ert der Tag der Städte-
        
        
          bauförderung am 11.
        
        
          Mai 2019 Jubiläum.
        
        
          Bereits zum fünften
        
        
          Mal findet er mit Ver-
        
        
          anstaltungen rund um
        
        
          die Städtebauförde-
        
        
          rung in ganz Deutschland statt. Der Spitzenverband der Wohnungs-
        
        
          wirtschaft GdW ist Partner der Initiative. Kommunen können sich
        
        
          noch bis zum 31. März 2019 mit Projekten anmelden. Alle Städte
        
        
          und Gemeinden sind aufgerufen, über ihre Strategien und die Ziele
        
        
          der Planungen und Projekte, die durch die Städtebauförderung rea-
        
        
          lisiert werden können, zu informieren und Bürgerinnen und Bürger
        
        
          zur Beteiligung an der Entwicklung ihrer Stadt einzuladen. Der bun-
        
        
          desweite Aktionstag soll die Vielfalt der Städtebauför-
        
        
          derung abbilden und ist ein bundesweites Forum des
        
        
          Austauschs und der Präsentation.
        
        
          
            (kru/schi)
          
        
        
          
            
              Alle Infos unter
            
          
        
        
        
          
            
              11. Mai 2019, bundesweit
            
          
        
        
          
            Tag der Städtebauförderung
          
        
        
          
            Was die Städtebauförderung ist und welche Vorteile
          
        
        
          
            die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bringt,
          
        
        
          
            zeigt ein kurzer Film unter
          
        
        
        
          
            oder dem QR-Code unten.
          
        
        
        
        
          6
        
        
          6/2019